Spezielle Fehlzeitenregelungen
Zuletzt aktualisiert Vor etwa 1 Monat
Elternzeit
Siehe zu Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Elternzeit im Handbuch: BLO Lexikon L - Z
Elternzeit
SV, ab 01.01.2024 Meldungen zu einer Elternzeit (Meldegründe 17 bzw. 37)
Ab 2024 sind für alle Elternzeiten der Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden. Hierfür gibt es die neuen Meldegründe 17 <beginn der elternzeit> und 37 <ende der elternzeit>. Die Meldungen werden zusätzlich bei ab 01.01.2024 beginnenden Elternzeiten zu den bisherigen Sozialversicherungsmeldungen erstellt.
Diese Meldungen werden ausschließlich für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (auch freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) erzeugt und nur unter der Voraussetzung, dass während der Elternzeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (d. h. nicht bei Elternteilzeit).
Es werden keine Meldungen für privat versicherte Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) erzeugt. Die Meldungen sind für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Übergangsregelung zum Inkrafttreten der Meldepflicht
Bei Beschäftigten, die sich über den 31.12.2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Meldung mit Grund 37 „Ende Elternzeit" abzugeben. Dies gilt in diesen Fällen auch bei Aufnahme einer temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber.
Die Meldepflicht entsteht folglich erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Die Meldungen zur Elternzeit werden vom Programm automatisch zusätzlich erzeugt, wenn eine Fehlzeit mit dem Fehlzeitengrund mit der Bedeutung <erziehungsurlaub> im Fehlzeitenkalender berichtet wird und mit dem Beginn- und Ende-Datum in den Beschäftigungszeiten im Personalstamm enthalten ist. Gemeldet wird das entsprechende Beginn- und Ende-Datum dieser Fehlzeit.
Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erfassen: Fehlzeit mit der Bedeutung <erziehungsurlaub> und
Stammdaten, Personalstamm, Register Beschäftigung, Beschäftigungszeiten Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen: DEÜV und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen.
Regeln zu den Meldungen zur Elternzeit
- Die Meldepflicht tritt nur ein, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird.
- Die vorgenannte Unterbrechung des Anspruchs auf Entgelt grundsätzlich mindestens einen Kalendermonat beträgt.
- Bei freiwillig Versicherten sind auch kürzere Zeiträume zu melden!
Ziel: Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft.
- Die Meldepflicht besteht nur bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.
- Elternzeit-Meldungen sind nicht bei geringfügig Beschäftigten abzugeben.
- Zum Datum des Beginns der Elternzeit ist eine gesonderte Anmeldung zu erstellen.
- Meldeverpflichtung besteht zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung. Das bisherige Meldeverfahren wird dadurch nicht geändert.
- Abgabegrund der <beginn-meldung> = 17.
- Keine Angabe der voraussichtlichen Dauer der Elternzeit mit der 17 <beginn-meldung>.
- Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden.
- Die Ende-Meldung enthält den Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht.
- Es sind insoweit keine „Elternzeit-Jahresmeldungen" abzugeben.
- Abgabegrund der <ende-meldung> = 37
- Meldefrist: wie bei der Meldung zu Beginn der Elternzeit.
- Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung der Elternzeit mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
- Ende-Meldung nur für Elternzeiten, die ab 01.01.2024 begonnen haben.
Elternzeit und Beschäftigung
Wenn während der Elternzeit zusätzlich eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist zu unterscheiden, ob eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), eine Teilzeitbeschäftigung (Midi-Job oder Teilzeit über Midi-Job) oder Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird.
Das ist wie folgt zu lösen: Beschäftigung (auch temporäre Beschäftigung) während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber: geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)
Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), Personengruppenschlüssel 109, dann ist eine zweite Personalnummer anzulegen und damit abzurechnen; bei der ursprünglichen Personalnummer bleibt die Elternzeit bestehen. Also eine neue Pers. Nr. verwenden! Bei Aufnahme einer temporären geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber entsteht keine zusätzliche Meldepflicht der Elternzeit-Meldung. Beschäftigung (auch temporäre Beschäftigung) während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber: mehr als geringfügige Beschäftigung
Midi-Job, Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitbeschäftigung
Handelt es sich um einen Midi-Job, Teilzeitbeschäftigung oder gar Vollzeitbeschäftigung mit Personengruppenschlüssel 101, dann ist keine zweite Personalnummer anzulegen, in dem Fall ist bei der Personalnummer die Elternzeit zu beenden und die aufgenommene Beschäftigung abzurechnen. Sozialversicherungsrechtlich ist die Elternzeit damit beendet. Im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht sie natürlich weiter.
Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, endet der Erfüllungszweck der Meldepflicht der Elternzeit-Meldung. In diesen Fällen ist eine Ende-Meldung (Grund 37) abzugeben, wobei der anzugebende Meldezeitraum am Vortag der Aufnahme der Beschäftigung endet.
Nach Beendigung der temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung (Grund 17) abzugeben, sofern die Elternzeit weiterhin oder erneut eine Elternzeit besteht.
Dazu ist die Fehlzeit mit dem Fehlzeitengrund mit der Bedeutung <erziehungsurlaub> zu beenden. Sofern es gewünscht ist, diese mehr als geringfügige Beschäftigung im Fehlzeitenkalender zu dokumentieren, ist dies mit einer Fehlzeit ohne die Bedeutung <erziehungsurlaub> durchzuführen.
Krankenkassenwechsel während der Elternzeit
Im Fall eines Krankenkassenwechsels während der Elternzeit wird zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der bisherigen Krankenkasse keine Ende-Meldung (Grund 37) abgegeben. Der neuen Krankenkasse wird eine Beginn-Meldung (Grund 17) gemeldet. Nur die neue Krankenkasse erhält auch eine Ende-Meldung (Grund 37). Die Meldungen aufgrund des Krankenkassenwechsel mit den Meldegründen 12/32 sind weiterhinzu melden.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen: DEÜV und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen.
Beendigung der Beschäftigung während der Elternzeit
Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung (Grund 37) mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen: DEÜV und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen.
Druck der SV-Meldungen zur Elternzeit
Die neuen Meldungen mit den Meldegründen 17 <beginn der elternzeit> und 37 <ende der elternzeit> können auch als Formular ausgedruckt werden. Der Nachweis ist dem Mitarbeitern auszuhändigen.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Cursor auf: Meldung erstellen: Ergebnis;
dann Berichten, Formular drucken
SV, Meldungen zur Elternzeit (17/37) bei berufsständischer Versorgung
Es werden keine zusätzlichen Meldungen mehr an berufsständische Versorgungswerke zum Beginn und zum Ende der Elternzeit (17/37) erstellt und gemeldet. Die Meldungen sollen ausschließlich an die Krankenkassen gehen. Wenn die Personalnummer zusätzlich auch privatversichert ist, werden überhaupt keine Meldungen zur Elternzeit (17/37) gemeldet.
Elternzeit nach Mutterschutz
Wenn die Mutter Elternzeit wählt, also Erziehungsurlaub nach dem Mutterschutzzeitraum, dann verlängert sich die Fehlzeit.
Die Fehlzeit wird also fortgesetzt, aber mit einem anderen Fehlzeitengrund. Was tun?
- Im Fehlzeitenkalender die Elternzeit ab dem Tag nach dem Mutterschutz berichten.
- Dabei als "Bezug auf Vorerkrankung" ausdrücklich die GLEICHE Nummer eintragen, die bereits bei der Mutterschutz-Fehlzeit eingetragen war.
- Dies ist erforderlich, damit die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt wird und nicht etwa eine neue Unterbrechung beginnt.
Der Fehlzeitengrund für Elternzeit hat die Bedeutung "Erziehungsurlaub" und sonst die Einträge wie beim Grund für Mutterschutz. Falls der voraussichtliche Geburtstermin in den Fehlzeitenkalender eingetragen wurde, dann auch bei diesem die gleiche Nummer als "Bezug auf Vorerkrankung" eintragen; ebenso beim tatsächlichen Geburtstermin.
/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erstellen, "Bezug auf Vorerkrankung".
Webclient:
Elternzeit im Fehlzeitenkalender
Die Einträge der Elternzeit im Fehlzeitenkalender müssen die gleiche Nummer als "Bezug auf Vorerkrankung" haben wie die Einträge zum Mutterschutz; und außerdem: Die gesamte Dauer der Elternzeit muss bereits im Kalender eingetragen sein. Dann sind zum Beispiel im Mai bereits die Einträge für Juni vorhanden; so kann erkannt werden, dass die Elternzeit im Juni fortgesetzt wird.
Wir empfehlen, auch jahresübergreifend die Zeiträume für eine Elternzeitzeit zusammenhängend zu erfassen.
Elternzeit und Beschäftigung
Wenn während der Elternzeit zusätzlich eine Beschäftigung aufgenommen wird, hier ist zu unterscheiden, ob eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), eine Teilzeitbeschäftigung (Midi-Job oder Teilzeit über Midi-Job) oder Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Das ist wie folgt zu lösen:
- Mini-Job
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), Personengruppenschlüssel 109, dann eine zweite Personalnummer anlegen und damit abrechnen;
bei der ursprünglichen Personalnummer bleibt die Elternzeit bestehen.
- Midi-Job, Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitbeschäftigung
Handelt es sich um einen Midi-Job, Teilzeitbeschäftigung oder gar Vollzeitbeschäftigung mit Personengruppenschlüssel 101, dann keine zweite Personalnummer anlegen, sondern bei der Personalnummer die Elternzeit beenden und die aufgenommene Beschäftigung abrechnen. Sozialversicherungsrechtlich ist die Elternzeit damit beendet. Im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht sie natürlich weiter.
Mutterschutz
Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Mutterschutz-Zeiten und Elternzeit werden so abgerechnet:
- Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft bescheinigt, dann bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, der Arbeitgeber bezahlt den Mutterschutzlohn. Der Mutterschutzlohn wird über die U2-Umlage von der Umlagekasse erstattet.
- Die Fehlzeit Mutterschutz unterbricht das Arbeitsverhältnis; Mutterschaftsgeld bezahlt die Krankenkasse.
- Bei Mutterschutz bezahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; über die U2-Umlage wird dieser Zuschuss von der Umlagekasse erstattet.
- Die Fehlzeit Elternzeit setzt die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses fort; Erziehungsgeld bezahlt das Land oder der Bund.
Mutterschutz
Mutterschutz besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung; bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung; für diese Zeit eine Fehlzeit mit der Bedeutung "Mutterschutz" berichten.
Der Fehlzeitengrund dafür hat die Bedeutung "Mutterschutz" und unterbricht das Arbeitsverhältnis. Weitere Steuerungen beim Fehlzeitengrund sind: Kürzung AG-Zuschuss VL, Kürzung AG-Zuschuss TZR sowie Darstellung an Wochenenden und an Feiertagen.
/Stammdaten/Fehlzeitengründe, /Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender.
Webclient:
Erstattung AAG, Mutterschutz voraussichtlicher Geburtstermin und tatsächlicher Geburtstermin
Sofern nicht mit der bestehenden Verarbeitung per Funktion die "Fehlzeitenperiode vorauss. Geburtstermin" und später "Fehlzeitenperiode tats. Geburtstermin" erstellen, gearbeitet wird, sondern bisher die Fehlzeit für Mutterschutz manuell erstellt wurde, konnte ein fehlerfreier Antrag auf AAG Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz nicht erstellt werden.
Sowohl zum Mutterschutz als auch bei Beschäftigungsverbot muss der voraussichtliche Geburtstermin ("mutmaßlicher Entbindungstermin") und später der tatsächliche Geburtstermin ab 01.01.22 mit gemeldet werden.
Wenn diese Angaben zur Erstellung des Antrags auf AAG Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz nicht vorliegen, also zunächst der voraussichtliche Geburtstermin und später der tatsächliche Geburtstermin, wird die Meldung zunächst fehlerhaft gekennzeichnet, mit dem Hinweis: "Der Geburtstermin wurde nicht gefunden. Dieser kann im Fehlzeitenkalender per Aktion nachgetragen werden."
Im Fehlzeitenkalender kann dies per Funktion nachgetragen werden.
Neue Funktionen im Fehlzeitenkalender sind "Vorauss. Geburtstermin nachtragen" und "Tats. Geburtstermin nachtragen".
Erstattung AAG, voraussichtlichen Geburtstermin festlegen
Den Fehlzeitenkalender zunächst auf Liste bearbeiten stellen, dann den Cursor auf das festzulegende Datum mit dem Eintrag mit Mutterschutz setzen, der als voraussichtlicher Geburtstermin festgelegt werden soll.
Per Funktion "Vorauss. Geburtstermin nachtragen" dieses Datum festlegen.
Geprüft wird, ob die Bedeutung des Fehlzeitengrundes an dem Tag Mutterschutz ist.
In die Krankheitsursache wird dann der feste Text geschrieben, also: voraussichtlicher Geburtstermin; das ist der notwendige Eintrag.
Die Meldung muss anschließend neu ausgeführt werden, um fehlerfrei zu werden.
Dieser voraussichtliche Geburtstermin zählt für die Meldung so lange, bis der tatsächliche Geburtstermin feststeht und nachgetragen wird.
Erstattung AAG, tatsächlichen Geburtstermin später festlegen
Den Fehlzeitenkalender zunächst auf Liste bearbeiten stellen, dann den Cursor auf das festzulegende Datum mit dem Eintrag mit Mutterschutz setzen, der als tatsächlicher Geburtstermin festgelegt werden soll. Per Funktion "Tats. Geburtstermin nachtragen" dieses Datum festlegen.
Geprüft wird, ob die Bedeutung des Fehlzeitengrundes an dem Tag Mutterschutz ist.
In die Krankheitsursache wird dann der feste Text geschrieben, also: tatsächlicher Geburtstermin; das ist der notwendige Eintrag.
Wenn der Eintrag vorhanden ist, wird dieser Termin in die Meldung übernommen.
/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz.
Ergebnis auf Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz, dort: Funktion, Fehlertext anzeigen.
/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Aktion, Funktion, "Vorauss. Geburtstermin nachtragen" und "Tats. Geburtstermin nachtragen".
Webclient:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld wird mit einer Lohnart mit der Funktion 6210 "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" berichtet.
Der Betrag wird vom Programm nicht automatisch ermittelt.
Dieser Zuschuss fällt unter die Erstattung durch die Umlagekasse.
Beträge zum Mutterschutz
Im Fehlzeitenkalender können bei Mutterschutz die Beträge dazu angezeigt werden. Das sind die Beträge, wie sie auch für die Erstattung gemeldet werden: Brutto dreier Monate, Netto, Netto am Tag.
Davor sollte die Abrechnung ausgeführt werden, damit die AG-Leistungen einbezogen werden können.
/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Funktion, Beträge zum Mutterschutz.
Webclient:
Erstattung durch die Umlagekasse
Damit der Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Umlagekasse erstattet wird, sind diese Einrichtungen nötig:
In den Firmendaten und bei den Niederlassungen eine allgemeine Umlagekasse eintragen, bei der Abrechnung gilt aber die Kasse laut Personalstamm, und "U2-Umlage Mutterschaft" ankreuzen. Im Personalstamm die Umlagekasse eintragen; das ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Und die U2-Pflicht für die Umlage auswählen; bei Betrieben mit Umlagepflicht auch für die Entgeltfortzahlung die U1- und U2-Pflicht eintragen.
Bei den Krankenkassen müssen die U1- und U2-Prozentsätze eintragen sein.
Bei Beschäftigungsverbot die Lohnarten mit der Funktion 6220 und bei Mutterschaft die Lohnart mit der Funktion 6210 berichten. Die Umlageerstattung wird automatisch auf den Beitragsnachweis übertragen. Die gesonderte Erstattungsliste kann mit einem Antrag pro Arbeitnehmer gedruckt werden.
/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Firmendaten, Register Sozialwesen und Niederlassung, Bearbeiten, Register Baulohn und
/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung und
/Abrechnung/Zahlungen, Monat, Ausführen, Krankenkasse ausführen und Druckausgaben erstellen: <zahkkstd und zahumle>.
Webclient:
Erstattung der AG-Anteile
Bei den Umlagesätzen pro Krankenkasse kann vermerkt werden, dass AG-Anteile erstattet werden und dass die Erstattung nur für die U2-Umlage für Mutterschutz gilt, aber nicht für die U1-Umlage, falls der Betrieb auch U1-pflichtig sein sollte.
Bei Umlagekassen, die z.B. 100% der AG-Beiträge bei Beschäftigungsverbot erstatten, kann also eingetragen werden: U2 Erstattungsprozentsatz 100, Erstattung SV AG-Anteile "Erstattung bis BBG/RV", "AG-Anteile nur bei U2" Ja.
/Stammdaten/Krankenkassen, U1/2-Umlagen: "AG-Anteile nur bei U2".
Webclient:
Erstattung bei Entgeltfortzahlung oder bei Beschäftigungsverbot, AG-Leistungen
Bei der Erstattung der Entgeltfortzahlung und bei Beschäftigungsverbot werden mehr Beträge in das erstattungsfähige Entgelt eingerechnet: Sachbezüge und Arbeitgeber-Leistungen zur Altersvorsorge.
- Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die im Bruttoteil der Abrechnung erscheinen.
- Der Zusatzversorgungsbeitrag an die Sozialkasse gilt als AG-Leistung zur Altersvorsorge.
- Ebenso die Lohnarten ab der Funktion "1408 AG-Anteil Tarifliche Zusatz-Rente", die AG-Anteile sind.
- Außerdem Lohnarten, bei denen als Kennung steuerfreier Bezug "02 Zuwendungen des AG an eine Pensionskasse oder Direktversicherung" eingetragen ist.
Es gelten die Beträge, die mit diesen Lohnarten im Monat der Erstattung abgerechnet wurden. Sie werden nach dem Anteil der Fehltage in die Basis der Erstattung gerechnet. Diese Berechnung geschieht während der Abrechnung.
/Stammdaten/Lohnarten, Steuerung und /Abrechnung/Aktuelle Abrechnung.
Webclient:
Erstattung bei Mutterschutz, AG-Leistungen
Wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet wird, kann dann auch eine AG-Leistung, die fortgezahlt wird, zum Beispiel der Zusatzversorgungsbeitrag zur Sozialkasse, erstattet werden? Ja.
In der Bescheinigung zur Erstattung bei Mutterschutz werden das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt, Netto und pro Tag ausgewiesen. Diese Beträge sind inklusive AG-Leistungen. Denn der Betrag inklusive AG-Leistungen ist in der Meldung dazu enthalten, im Brutto und Netto.
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Bei der Abrechnung wird durch die Mutterschutz-Fehlzeit eine Unterbrechung im Personalstamm eingetragen. Diese Unterbrechung führt zu einer SV-Meldung, sobald ein Monat ohne Entgelt war. Der Abgabegrund ist 51 "Unterbrechung wegen Bezugs von bzw Anspruch auf Entgeltersatzleistungen", weil für diese Zeit die Krankenkasse Mutterschaftsgeld bezahlt.
/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung Fehlzeiten prüfen, Berichtsdaten prüfen und
/Stammdaten/Personalstamm, Beschäftigung und /Nach der Abrechnung/SV-Meldungen.
Webclient:
Beschäftigungsverbot
Siehe zu Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Elternzeit im Handbuch: BLO Lexikon L - Z
Beschäftigungsverbot
Wenn vom Arzt ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ausgesprochen wird, dann liegt keine Fehlzeit der Entgeltabrechnung vor; es kann also auch keine tatsächliche Fehlzeit im Fehlzeitenkalender berichtet werden. Es kann aber eine Fehlzeit zur Dokumentation im Fehlzeitenkalender berichtet werden; ab 01.22 ist dies notwendig, um einen fehlerfreien Erstattungsantrag melden zu können. Der Mutterschutzlohn wird mit einer besonderen Lohnart abgerechnet. Das ist eine Betragslohnart mit der Funktion 6220 "Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot".
Da keine tatsächliche Fehlzeit und keine Unterbrechung vorliegt, wird bei Angestellten das Gehalt nicht automatisch gekürzt; das Gehalt also im Personalstamm entsprechend vermindern.
Um die Zeit des Beschäftigungsverbots zu dokumentieren, außerdem eine zweite Lohnart mit der Funktion 6220 anlegen, und zwar eine Stundenlohnart, und diese berichten:
Lohnarten für Beschäftigungsverbot
Bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft sollen zwei Lohnarten mit der gleichen Funktion abgerechnet werden: eine Betragslohnart, die auch die Basis für den U2-Erstattungsbetrag ist, und eine Stunden-Lohnart, um die Stunden, also die Tage, zu dokumentieren.
Bei beiden Lohnarten die Funktion 6220 "Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot" eintragen. Nur eine der beiden Lohnarten bewerten. Die Betrags-Lohnart im Personalstamm eintragen oder berichten. Die Stunden-Lohnart berichten. Möglich ist es auch, auf die Betrags-Lohnart zu verzichten; dann muss aber die Stunden-Lohnart für alle Abrechnungsarten eine Bewertung haben.
Der Betrag ist bei Umlagepflicht die Basis, um die U2-Erstattung zu rechnen. Die Tage, an denen die Stunden-Lohnart abgerechnet ist, werden als Erstattungszeitraum ausgewiesen. Aufruf: Baulohn, Lohnarten, Register Steuerung.
/Stammdaten/Lohnarten, Steuerung.
Webclient:
Erstattung AAG, Beschäftigungsverbot voraussichtlicher Geburtstermin und tatsächlicher Geburtstermin; Fehlzeitengrund und Erfassung
Damit bei einem Beschäftigungsverbot auch ein voraussichtlicher Geburtstermin mit gemeldet werden kann, muss zunächst die Verarbeitung per Funktion, die "Fehlzeitenperiode vorauss. Geburtstermin" und später "Fehlzeitenperiode tats. Geburtstermin" ausgeführt werden. Zusätzlich ist ein Fehlzeitengrund für das Beschäftigungsverbot notwendig, welche mit der in der Zukunft liegenden Fehlzeit zum Mutterschutz und dort zum voraussichtliche Geburtstermin ("mutmaßlicher Entbindungstermin") und später der tatsächliche Geburtstermin mit dem Bezug auf die Vorerkrankung verknüpft werden.
Auch bei einem Beschäftigungsverbot muss der voraussichtliche Geburtstermin ("mutmaßlicher Entbindungstermin") und später der tatsächliche Geburtstermin ab 01.01.22 mit gemeldet werden.
Wenn diese Angaben zur Erstellung des Antrags auf AAG Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz nicht vorliegen, also zunächst der voraussichtliche Geburtstermin und später der tatsächliche Geburtstermin, wird die Meldung zunächst fehlerhaft gekennzeichnet, mit dem Hinweis: "Der Geburtstermin wurde nicht gefunden. Dieser kann im Fehlzeitenkalender per Aktion nachgetragen werden."
Erstattung AAG, Beschäftigungsverbot Fehlzeitgrund
Einen Fehlzeitengrund für das Beschäftigungsverbot, wenn nicht vorhanden, anlegen, z.B. <bv> und diesen ohne weitere Eingaben anlegen und mit der Lohnart mit der Funktion 6220 verbinden. In diesem Fall ist das die Lohnart, mit der die Fehlzeit für den Zeitraum berichtet wird, dies muss zusätzlich in den Berichtsdaten erfolgen, wie bisher; nicht die Lohnart mit dem Betrag für die Erstattung.
Erstattung AAG, Beschäftigungsverbot Fehlzeitenperiode
Mit dieser Fehlzeit <bv> den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes auch im Fehlzeitenkalender berichten und dann diese Fehlzeitenperiode mit der in der Zukunft liegenden Fehlzeitenperiode des voraussichtlichen Geburtstermins ("mutmaßlicher Entbindungstermin") und später des tatsächlichen Geburtstermins, das ist Mutterschutz, mit dem Bezug auf die Vorerkrankung verknüpfen.
Die Fehlzeit wird also später fortgesetzt, aber mit einem anderen Fehlzeitengrund. Was tun?
- Im Fehlzeitenkalender das Beschäftigungsverbot berichten.
- Dabei als "Bezug auf Vorerkrankung" ausdrücklich die GLEICHE Nummer eintragen, die bereits bei der Mutterschutz-Fehlzeit eingetragen war.
- Dies ist erforderlich, damit das Datum zum voraussichtlichen Geburtstermin ("mutmaßlicher Entbindungstermin") und später des tatsächlichen Geburtstermin gemeldet werden kann.
/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erstellen, "Bezug auf Vorerkrankung".
/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz.
Ergebnis auf Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz, dort: Funktion, Fehlertext anzeigen.
/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Aktion, Funktion, "Vorauss. Geburtstermin nachtragen" und "Tats. Geburtstermin nachtragen".
Webclient:
Beschäftigungsverbot, Prozent
Wenn eine Umlagekasse bei Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz einen höheren Erstattungsprozentsatz gewährt, dann kann dieser eingetragen werden. Wenn nicht, gilt der U2-Erstattungsprozentsatz.
/Stammdaten/Krankenkassen, U1/U2-Umlagen, "Abw. % Beschäftigungsverbot".
Webclient:
Beschäftigungsverbot bei Mutterschutz
Wenn zum Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot abgerechnet wird, dann wird in dem Fall, das Entgelt des Monats überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze, so gerechnet:
Voraussetzung ist, dass bei den Prozentsätzen der Umlagekasse bei Erstattung bis BBG/RV gilt: "pro Tag rechnen". Dann wird aber nicht pro Tag gerechnet, sondern im Verhältnis der Entgelte. Es wird erstattet: der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der dem Anteil des Entgelts wegen Beschäftigungsverbot am Gesamtentgelt entspricht; z.B. 14.000 Euro Gesamtentgelt, davon 7.000 Euro Beschäftigungsverbot, Anteil ist also 0,5, bei einer Bemessungsgrenze von 7.050 Euro, Stand 2022, ergibt sich als Erstattung 7.050 Euro x 0,5 = 3.525 Euro.
Bundesfreiwilligendienst
Personengruppe, Beitragsgruppe, Beitrag
Wenn jemand den Bundesfreiwilligendienst leistet, dann gilt die Personengruppe 123 oder bei Rentnern 119. In der Regel ist dies die Personengruppe 123 <freiwilliges soziales jahr, bundesfreiwilligendienst>.
Wenn der Freiwillige bereits Altersvollrentner ist, dann gilt die Personengruppe 119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters. In diesem Fall muss im Personalstamm außerdem eine Lohnart eingetragen werden mit der Funktion 6242 Bundesfreiwilligendienst:
Altersvollrentner mit Personengruppe 119, ohne Betrag. Die Beitragsgruppe ist hier 3311 oder 3321.
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst sind sozialversicherungspflichtig, KV RV AV PV und Insolvenzgeldumlage. Die SV-Basis ergibt sich aus dem abgerechneten Taschengeld und den Sachbezügen. Falls der Bundesfreiwilligendienst innerhalb eines Monats an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt, dann ist für die AV die Basis die sogenannte Bezugsgröße. In diesem Fall muss im Personalstamm eine Lohnart eingetragen werden mit der Funktion 6241 Bundesfreiwilligendienst: anschließend an Beschäftigung, also AV auf Basis Bezugsgröße, ohne Betrag.
Grundlage dafür ist: SGB III § 344, 2.
Die Lohnarten mit den Funktionen 6241 und 6242 müssen weiter nicht bewertet werden; wenn im Personalstamm eingetragen, werden sie automatisch zur SV-Berechnung herangezogen.
Der Arbeitgeber, das ist die Einsatzstelle, trägt die gesamten SV-Beiträge, also AG-Anteil und AN-Anteil.
Quarantäne und Sorgeberechtigung (Spezialseite)
Siehe: BLO Lexikon Quarantäne und Sorgeberechtigt Entschädigungsanspruch