Sonderregeln

Zuletzt aktualisiert Vor etwa 1 Monat

Sonderregeln KuG vom 01.03.20 bis 30.06.22 (Spezialseite)

Gesetzliche Änderungen zur Kurzarbeit, Krisen-KuG während der Corona Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden abweichend von den bisherigen KuG-Regeln ab 01.03.2020 bis zunächst 30.06.2022 (mit weiteren abweichenden Regeln in diesem Zeitraum) Sonderregeln für die Kurzarbeit geschaffen.

Mehr Informationen erhalten Sie hier: Kurzarbeitergeld: aktuelle Informationen (arbeitsagentur.de)

[!INFO] Die Änderungen gelten auch für das Saison-Kurzarbeitergeld.

Kurze Zusammenfassung zum Überblick, Krisen-KuG während der Corona Pandemie

  • ab 01.03.2020 Einführung Krisen-KuG während der Corona Pandemie

~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze: Ab dem 4. Bezugsmonat (70/77) und ab dem 7. Bezugsmonat (80/87) kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Bezugsmonate werden ab dem 01.03.2020 berücksichtigt.

*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Wichtig:Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 30.06.2022 gilt nur, wenn Ihre Beschäftigten spätestensfür März 2021erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten haben. Dazu gibt es eine Änderung ab 01.04.2021

~ pauschalierte Erstattung Sozialversicherungsbeiträge: Vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die während der Kurzarbeit allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.

[!INFO] Wichtig: Die pauschalierte Erstattung in Höhe von 100 Prozent und die gestaffelte Erhöhung der Leistungssätze gilt auch im jeweiligen Saison-KuG-Zeitraum.

  • ab 01.04.2021: Änderung:

Rückwirkende Klarstellung der Regel zum 01.04.2021 im September 2021. Mitarbeiter, und nicht der Betrieb, ist ab 01.04.2021 mit Beginn der Kurzarbeit zu bewerten.

~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze: Der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 wurde auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde.Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Hierzu gibt es eine Weisung vom 23.12.2021: Weisung GR 22 – 75095 / 75106 (Beispiel unter Punkt 2.2.)

  • ab 01.07.2021: Verlängerung,

~ der **pauschalierten Erstattung ****Sozialversicherungsbeiträge zu 100% *und* **~ **gestaffelte erhöhte Leistungssätze **nach den Regeln ab 03.20 und 04.21.

  • ab 01.10.2021: Verlängerung,

~ der **pauschalierten Erstattung ****Sozialversicherungsbeiträge zu 100% **und

~ **gestaffelte erhöhte Leistungssätze **nach den Regeln ab 03.20 und 04.21.

  • ab 01.01.2022: Veränderung, **

****~ pauschalierte Erstattung *Sozialversicherungsbeiträge: Vom* 01.01.2022 b*is 31.03.2022 werden die während der Kurzarbeit allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von* 50 Prozent pauschaliert** erstattet.

[!INFO] Wichtig: Die pauschalierte Erstattung in Höhe von 50 Prozent gilt vorrangig auch im Saison-KuG-Zeitraum bei gew. Mitarbeitern. Die Differenz wird nach der Umlage-Erstattung auf Basis der tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge zur Kurzarbeit erstattet, damit ergibt sich bei umlagepflichtigen Mitarbeitern eine Erstattung von 100%.Sollte ein gew. Arbeitnehmer eine geförderten beruflichen Weiterbildung absolvieren, wären vorrangig auch die pauschalierten 50% dem Arbeitgeber zu erstatten.

~ Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung: Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.

~ **gestaffelte erhöhte Leistungssätze **nach den Regeln ab 03.20 und 04.21.

  • ab 01.04.2022: Veränderung, **

**~ Entfall der pauschalierten Erstattung Sozialversicherungsbeiträge.

Verlängerung:

~ **gestaffelte erhöhte Leistungssätze **nach den Regeln ab 03.20 und 04.21 zunächst bis 30.06.2022

  • ab 01.12.2022: Saison-KuG-Zeitraum

~ Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung: Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld ab 01.03.2020 bis 30.06.2022 (zunächst befristet)

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld erfordert, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen zum Beispiel …

  • … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

  • … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Hinweis: Die genannten Voraussetzungen gelten zunächst befristet bis 30.06.2022 (zunächst befristet).

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.03.2020 bis 31.12.2021

Ab 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von **100 Prozent pauschaliert **erstattet.

Auch für Saison-KuG erfolgt die Erstattung bei umlagepflichtigen Mitarbeitern pauschaliert nach Verordnung und nicht nach tatsächlicher Höhe nach Umlage.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2022 bis 31.03.2022

Ab Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von** 50 Prozent pauschaliert **erstattet.

  • Auch für Saison-KuG erfolgt die Erstattung bei umlagepflichtigen Mitarbeitern vorrangig pauschaliert in Höhe von 50% nach Verordnung und die Differenz zur tatsächlichen Höhe wird gemäß Umlage erstattet, damit werden für Saison-KuG für umlagepflichtige Mitarbeiter in Summe 100 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

  • Für nicht umlagepflichtige Mitarbeiter (Angestellte, Poliere, etc.) werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von** 50 Prozent pauschaliert **erstattet.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ab 01.01.2022 bis 31.07.2024

Es ist eine zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung möglich.

Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent (nicht bei umlagepflichtigen Mitarbeitern im Saison-KuG-Zeitraum, dort werden bereits 100 % erstattet) der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.

[!INFO] Die bisherige befristete pauschalierte 50%ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung zur Kurzarbeit bis 31.07.2023, ist um ein Jahr bis zum 31.07.2024 verlängert worden: Kurzbeschreibung§106aSGBIII (arbeitsagentur.de)

Höhe des Kurzarbeitergeldes ab 01.03.2020 bis 30.06.2022 (zunächst befristet); erstmaliger KuG-Bezug bis 31.03.2021 (mitarbeiterbezogen)

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Der Entgeltsausfall wird aus der Differenz des Soll- und Ist-Entgeltes ermittelt, nicht aus der Differenz der zu leistenden Stunden und ausgefallenen Stunden.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

  • *Bezugsmonat 1 - 3: 60/67 Prozent des Netto-Entgelts

**

  • *Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77 Prozent des Netto-Entgelts

**

  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des Netto-Entgelts

** (Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)*

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.

Höhe des Kurzarbeitergeldes ab 01.04.2021 bis 31.12.2021; erstmaliger KuG-Bezug ab 01.04.2021 (mitarbeiterbezogen)

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Juni 2022 (zunächst befristet) gilt nur, wenn Ihre Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

Höhe des Kurzarbeitergeldes ab 01.01.2022 bis 30.06.2022 (zunächst befristet); erstmaliger KuG-Bezug ab 01.04.2021 (mitarbeiterbezogen)

Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 (zunächst befristet) auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld nun wieder erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Der Entgeltsausfall wird aus der Differenz des Soll- und Ist-Entgeltes ermittelt, nicht aus der Differenz der zu leistenden Stunden und ausgefallenen Stunden.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

  • *Bezugsmonat 1 - 3: 60/67 Prozent des Netto-Entgelts

**

  • *Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77 Prozent des Netto-Entgelts

**

  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des Netto-Entgelts

** (Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)*

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.

Bezugsdauer ab 01.03.2020 bis 30.06.2022 (zunächst befristet)

Betriebe können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang erhalten. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder länger beginnt eine neue Bezugsdauer.

Verarbeitung, Einrichtung und Hinweise in NEVARIS Baulohn

Kurzarbeit, ab 01.03.2020

Kurzarbeitergeld, Berechnung der SV-Erstattung

Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung wird wie folgt ab März 2020 berechnet und auf den Antrag gebracht. Bei Saison-KuG werden für gewerbliche Arbeitnehmer, für die zur Winterbau-Umlage eingezahlt wurde, die AG-Anteile zu 100% erstattet, und zwar so, wie für den einzelnen Arbeitnehmer abgerechnet; bei konjunkturellem KuG und bei Saison-KuG für Angestellte werden 100% erstattet, aber nicht wie abgerechnet, sondern nach einem pauschalen Satz.

Kurzarbeitergeld, volle SV-Erstattung

Ab März 2020 werden die SV-Anteile voll erstattet; diese Regelung gilt von 03.2020 bis 12.2021. Dafür ist es notwendig, bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab" ein ab-Datum mit dem 01.03.2020 vorzugeben. Der Beginn des Zeitraumes soll auch auf den 01.03.2020 angelegt bzw. neu angelegt werden. Ältere Beginn Zeiträume sind abzuschließen per 29.02.2020.

Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Kurzarbeitergeld, Druck Anträge

Die Anträge fürs Saison-KuG sind angepasst und weisen die ermittelten pauschalierten Beträge der Angestellten in einer getrennten Zeile auf dem Antrag aus. Das zählt auch für Rückrechnungen auf den März 2020.

03.2020 Rückrechnungen Saison-KUG

Nach der Rückrechnung auf März 2020 kann der Antrag nicht für den Abrechnungsmonat, also nicht für 04.2020 gedruckt werden, sondern für 01.03.2020 mit der Auswahl Umfang: inkl. RR auf Monat.

Gewerbliche und Angestellte werden zwar in der Anlage getrennt, aber nicht auf dem Antrag (Deckblatt).

Deshalb ist auf dem Antrag eine Zeile eingefügt: Pauschalierte Erstattung 100% der SV-Beiträge.

Die Anträge für konjunkturelles KuG sind entsprechend den Vorgaben angepasst worden; bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden die ermittelten Beträge nun auch mit aufgenommen für die Erstattung. Das zählt auch für Rückrechnungen auf den März 2020.

In der Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist in Spalte 2 vor dem Namen ein "Q" einzutragen, wenn eine behördliche Anordnung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zur Quarantäne für den betroffenen Arbeitnehmer aufgrund Corona vorliegt.

Die Kennzeichnung mit "Q" ist manuell auf den Anträgen vorzunehmen.

/Berichte/Berichte drucken, .

/Berichte/Berichte drucken, .

Kurzarbeitergeld, Details

03.2020 Rückrechnungen

Für die Berechnung der SV-Anteile zu KuG und Ihre Erstattung bei Saison-KuG für Angestellte (nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer) für den Monat März sind Rückrechnungen notwendig.

/Vor der Abrechnung/Rückrechnungen vorgemerkt/Aktion Für Rückrechnung vormerken und

/Vor der Abrechnung/Rückrechnungen ausführen.

Die Berechnung der SV-Anteile zu KuG und ihre Erstattung geschieht ab März bis Dezember 2020 so:

Basis ist ein fiktives Brutto für die Ausfallzeit, das auf dem KuG-Protokoll, das ist , unten als "Bruttodiff. davon 80%" ausgewiesen wird. Der volle Beitrag wird dem AG zugerechnet.

Die SV-Beiträge für umlagepflichtige Arbeitnehmer in Saison-KuG werden mit den Prozentsätzen gerechnet wie sonst auch (Monate März und Dezember 2020). Der SV-Beitrag für die pauschale Erstattung wird so gerechnet: SV-Satz von 20%; 2mal 20% minus Beitrag zur AV von 2,4% gibt 37,6% bei voller Erstattung Weil bei der pauschalen Erstattung nicht nach KV, RV und PV unterschieden wird, ist eine zusätzliche Kontierung nötig. Der Name ist: ERST-KUG-AG-SV. Wenn dieser Eintrag nicht vorhanden ist, wird er während der Abrechnung aus der Kontierung für die RV-Erstattung kopiert.

Die pauschale Erstattung wird außerdem auf dem KuG-Antrag nicht pro Arbeitnehmer gerechnet, sondern für alle Arbeitnehmer der Liste. Das bedeutet: Die SV-Beiträge auf KuG, die tatsächlich gezahlt werden, entsprechen nicht der pauschalen Erstattung. Und die pauschale Erstattung kann Rundungsdifferenzen zur Abrechnung der Erstattung aufweisen, weil bei der Abrechnung pro Arbeitnehmer gerechnet wird.

/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten/Kontierung AG-Anteile.

Kurzarbeitergeld, Krank während KuG

Das Sollentgelt und Istentgelt werden nicht ausgewiesen in Abrechnungsliste ausgewiesen, weil sie in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und der Erstattung der SV-Anteile nicht einfließen.

Kurzarbeitergeld, was tun ab 03.2020?

Überprüfen, dass bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab" ein ab-Datum mit dem 01.03.2020 vorgegeben ist.

Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Überprüfen, dass bei den Erstattungsprozentsätzen für KuG für "Erst-KuG-AG-KV", "Erst-KuG-AG-RV", "Erst-KuG-AG-PV" jeweils 100% eingetragen ist; der Rest wird automatisch gerechnet.

Für den pauschalen AG-Anteil eine Kontierung "Erst-KuG-AG-SV" anlegen. Sofern diese noch nicht vorhanden ist.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/KuG-Erstattungsprozentsatz und

/Abteilungen/Baulohn,/Stammdaten,/Kontierung AG-Anteile.

Kurzarbeitergeld, Höhere Leistungssätze

Wenn im Jahr 2020 der Leistungssatz für die Berechnung von Kurzarbeitergeld erhöht werden kann, dann wird dies so abgerechnet:

Geprüft wird ab 01.03.2020 pro Mitarbeiter. Weiter wird geprüft pro Mitarbeiter je Monat, ob im aktuellen Monat, mind. die "Hälfte der Arbeitszeit" ausgefallen ist.

[!INFO] Die Berechnung wird anhand der Differenz des Soll- und Istentgelt durchgeführt.

Wenn das Istentgelt 50% des dem Abrechnungsmonats zugrunde liegenden Sollentgeltes nicht überschreitet, zählt der Monat als Ausfallmonat für die Erhöhung des Leistungssatzes ab dem 4. oder 7. Monat. Welche Monate zählen können im Ergebnis des Abrechnungslaufs in den Lohnkonto Einzelwerten kontrolliert werden. Der Eintrag lautet: KuG, Anzahl Monate, wenn Istentgelt nur die Hälfte des Sollentgelts. Die Monate werden dort saldiert dargestellt. Abrechnung/Abrechnung, Aktion Ergebnis, Aktion Lohnkonto Einzelwerte

Die jeweiligen höheren Leistungsätze ab dem 4. Monat, das sind 70% oder 77%, werden ab dem 01.03.2020 automatisch berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter mind. 50% Arbeitsausfall vier Monate hatte (Unterschied Sollentgelt zu Istentgelt). Hierbei werden Unterbrechungen, das können sein Monate ohne Kurzarbeit oder Monate mit weniger als 50% Arbeitsausfall, also erkannt. Ebenso werden die jeweiligen höheren Leistungssätze ab dem 7. Monat, das sind 80% oder 87%, automatisch berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter mind. 50% Arbeitsausfall drei weitere Monate hatte (Unterschied Sollentgelt zu Istentgelt). Hierbei werden die Unterbrechungen auch erkannt.

Falls nicht automatisch gerechnet wird, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Register KuG Arbeitsagentur.

Kurzarbeitergeld, Höhere Leistungssätze Druck Anträge und KuG-Ermittlungsprotokoll

Beim Druck der Abrechnungsliste zum KuG und beim KuG-Ermittlungsprotokoll wird zusätzlich zur Leistungsgruppe und dem Leistungssatz auch der Prozentsatz (z.B. A70/1) gedruckt.

/Berichte/Berichte drucken, und

/Berichte/Berichte drucken, .

Kurzarbeitergeld, Druck KuG Abrechnungsliste, SV-Beiträge

Beim Druck der Abrechnungsliste zum Kurzarbeitergeld wird pro Personalnummer ein Text zur Information zu den SV-Beiträgen gedruckt.

Das sind die SV-Beiträge, wie abgerechnet, und der Betrag, wie er sich ergibt, wenn die SV-Beiträge pauschaliert berechnet werden.

/Berichte/Berichte drucken, .

Kurzarbeitergeld, neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG)

Für die Kontrolle der höheren Leistungssätze hat die Bundesagentur für Arbeit zusätzliche Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG) für das Jahr 2020 (sowie die Jahre 2021 und 2022) veröffentlicht:

Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld, Höhere Leistungssätze für Kurzarbeitergeld nach 4. oder nach 7. Monaten

Das Kurzarbeitergeld wird nach 4 oder nach 7 Monaten Kurzarbeit befristet bis 30.06.2022 (zunächst befristet) erhöht; die Regeln dafür sind:

Geprüft wird ab 01.03.2020 pro Mitarbeiter. Um zu entscheiden, ob der 4. oder der 7. Monat erreicht ist, wird jeder Monat mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab März 2020 pro Mitarbeiter gezählt; das sind die "Bezugsmonate". Im aktuellen Monat ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts, wie sie auch auf der Abrechnungsliste gedruckt werden. Ab dem 4. Monat kann so auf 77 oder 70%, ab dem 7. Monat auf 87 oder 80% erhöht werden. Wenn nicht mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind, dann bleibt es bei 67 oder 60% im aktuellen Monat.

Diese Berechnung kann auch im Ergebnis der Abrechnung über "Lohnkonto Einzelwerte", KuG, Anzahl Monate, Bezugsmonate und KuG, besonderer Leistungssatz, das ist der Prozentsatz, überprüft werden. Die Monate werden dort saldiert dargestellt.

/Abrechnung/Abrechnung, Aktion Ergebnis, Aktion Lohnkonto Einzelwerte.

Falls nicht automatisch gerechnet wird, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Register KuG Arbeitsagentur.

[!INFO] Die Abrechnungsliste enthält in der Spalte, in der auch die Lohnsteuerklasse gedruckt wird, die Anzahl der Bezugsmonate (BM), einschließlich des aktuellen Monats, und das Kürzel des Leistungssatzes (LS), der sich ergibt.

Kurzarbeitergeld, Druck der Anträge für konjunkturelles KuG

Die Anträge für konjunkturelles KuG und die Abrechnungsliste sind entsprechend den Vorgaben ab Juni 2020 angepasst worden.

/Berichte/Berichte drucken, .

Kurzarbeit, ab 01.12.2020

Saison-KUG ab 12.2020, Hinweise

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht (höhere Leistungssätze unter bestimmten Voraussetzungen) sowie die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung zunächst bis 100 % ermöglicht. Das trifft auch für Saison-Kurzarbeitergeld zu.

Hier sind die notwendigen Änderungen beschrieben um in den Monaten von Dezember 2020 bis März 2021 Saison-Kurzarbeitergeld abzurechnen. Das ist in den Betrieben des Baugewerbes immer in diesem Zeitraum so anzuwenden, auch wenn sie über diesen Zeitraum konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Saison-KUG, was tun zur Abrechnung 12.2020?

Überprüfen, dass bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab" ein ab-Datum mit dem 01.03.2020 vorgegeben ist.

/Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Wichtig:

Der Eintrag eines Zeitraumes ist auch bei der S-KuG Stammnummer deswegen notwendig, damit die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung auch für Angestellte im Saison-KuG Zeitraum von 12.2020 – 03.2021 ermittelt und auf den Antrag gebracht werden können.

Der Zeitraum kann wie folgt angelegt werden: Mit einem „Genehmigt ab" Datum 01.03.2020 und ein „Genehmigt bis" Datum z.b. 31.03.2022, und „Volle SV-Erstattung" ab 01.03.2020.

/Abteilung/Baulohn/Einrichtung/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Damit für den Saison-KuG Zeitraum von 12.2020 – 03.2021, wieder nach den richtigen Regeln incl. Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld abgerechnet wird, sowie die richtigen Anträge für die Erstattung benutzt werden, ist es notwendig wieder die KuG-Stammnummer für Saison-KuG in die betreffenden Personalstämme einzutragen. Die Nummer kann auch über eine Funktion in den gefilterten Personalstamm übertragen werden.

/Abteilung/Baulohn/Einrichtung/KuG-Stammnummern/Aktionen „Stammnummer in Personalstamm kopieren".

Überprüfen, dass bei den Erstattungsprozentsätzen für KuG für "Erst-KuG-AG-KV", "Erst-KuG-AG-RV", "Erst-KuG-AG-PV" jeweils 100% eingetragen ist; der Rest wird automatisch gerechnet. Für den pauschalen AG-Anteil kontrollieren ob eine Kontierung "Erst-KuG-AG-SV" anlegt ist. Sofern diese noch nicht vorhanden ist.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/KuG-Erstattungsprozentsatz und

/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten/Kontierung AG-Anteile.

Saison-KUG, Druck der Anträge

Für die Beantragung des Saison-KuG erfolgt ab 12.2020 wieder mit dem Antrag KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG.

/Berichte/Berichte drucken, .

Die Anträge fürs Kurzarbeitergeld haben sich geändert. Begriffe sind angepasst worden und der Matrix-Code hat sich geändert. Die Erklärung des Arbeitgebers zum Antrag ist angepasst worden und in jedem Fall sind die Punkte einzeln zu prüfen und zu bestätigen.

Es sind zusätzliche Einträge, sowie Bestätigungen in der Abrechnungsliste und auch im Antrag zu machen. Bitte prüfen Sie die Punkte. Neu sind unter anderem in der Abrechnungsliste:

In der Spalte der Personalnummer wird eine zusätzliche Zeile mit einer "Personalveränderung" vom Programm gedruckt, wenn eines hiervon zutrifft:

  • Neueinstellung im Monat. Erläuterung: Es wird das Eintrittsdatum gedruckt, wenn es im Abrechnungsmonat ist.

  • Aufhebungsvertrag im Monat laut Arbeitsbescheinigung im Monat. Erläuterung: Es wird das Datum gedruckt, wann der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Sofern noch keine Arbeitsbescheinigung ausgeführt wurde, ist das Datum händisch auf der Abrechnungsliste einzutragen.

  • Kündigung laut Arbeitsbescheinigung im Monat. Erläuterung: Es wird das Datum gedruckt, wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Sofern noch keine Arbeitsbescheinigung ausgeführt wurde, ist das Datum händisch auf der Abrechnungsliste einzutragen.

  • Altersrente beantragt, wenn im Personalstamm bei den Einträgen zur Sozialversicherung als Rentenbezug: Rentenantrag eingetragen ist. Erläuterung: Sofern das Datum im Personalstamm noch nicht eingetragen wurde, ist das Datum händisch auf der Abrechnungsliste einzutragen. Ab der Version 24.2.1 wird nichts mehr ermittelt dazu.

  • Quarantäne, wenn im Monat eine Fehlzeit dazu oder zu "Sorgeberechtigt" vorhanden ist.

Die Anzahl der Arbeitnehmer, für die dieses zutrifft und gedruckt wurde, wird im Antrag in der Erklärung automatisch eingefügt sofern dies dafür notwendig ist. Bitte prüfen Sie den Eintrag.

Treffen mehrere Einträge zu, dann wird nur ein Eintrag ausgegeben und es werden zwei Punkte ans Ende gesetzt.

Wichtig:

Die Angaben sind notwendig für den Antrag und müssen von Ihnen geprüft werden und um die nicht im System bekannten Informationen ergänzt werden. Sollten noch weitere Tatbestände erfüllt sein, dann teilen Sie das der Bundesagentur für Arbeit bitte gesondert für die/den Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit.

Der Faktor für das Zuschuss-Wintergeld wird beim Antrag auf Saison-KuG und MWG in der Überschrift zur Spalte genannt, sofern bei der Lohnart ein Faktor eingetragen ist, der eindeutig ist, das wären 2,50 EUR.

/Berichte/Berichte drucken, und

/Berichte/Berichte drucken, .

Saison-KuG, Druck der Anträge ab 12.2020

Einige Arbeitsagenturen erkennen die Berechnung ohne Pauschalierung der SV-Beitragserstattung nicht an. Daher werden nun auch für Saison-KuG bei gewerblichen Arbeitnehmern die SV-Beiträge zur Kurzarbeit nicht nach der individuellen Berechnung, sondern pauschaliert erstattet. Gerechnet wird für die Erstattung die Summe Sollentgelt minus Summe Istentgelt (das Istentgelt ist eventuell erhöht bei Mitarbeitern, bei denen KuG-Krank abgerechnet wurde) mal 80% mal 37,6% und kann deshalb von der Summe der Beträge pro Personalnummer, die gedruckt werden, abweichen.

Eine neue Abrechnung ist nicht nötig. Die Pauschalierung wird beim Druck des Antrags zum Kurzarbeitergelds errechnet. Das zählt für Saison-KUG-Anträge ab 12.2020.

Sollten Ihre Anträge aufgrund dessen abgelehnt werden, dann bitte entsprechend neu drucken.

/Berichte/Berichte drucken, .

Saison-KUG, Höhere Leistungssätze für Kurzarbeit

Die jeweiligen höheren Leistungssätze ab dem 4. oder ab dem 7. Monat werden anhand der Bezugsmonate von Kurzarbeit seit dem 01.03.2020 automatisch erkannt. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate) wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Ein Monat zählt, wenn Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur abgerechnet wurde. Saison-Kurzarbeitergeld zählt ausdrücklich zu den Bezugsmonaten. Auch Monate mit einem Arbeitsausfall von weniger als 50% Arbeitsausfall zählen als Bezugsmonate.

Im aktuellen Monat, z.B. 12.2020, ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts, wie sie auch auf der Abrechnungsliste gedruckt werden. Ab dem 4. Monat kann so auf 77 oder 70%, ab dem 7. Monat auf 87 oder 80% erhöht werden. Wenn nicht mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind, dann bleibt es bei 67 oder 60% im aktuellen Monat.

Saison-KUG Erstattung der SV-Beiträge 12/20-03/21

Für Saison-KuG bei gewerblichen Arbeitnehmern werden die SV-Beiträge zur Kurzarbeit nicht nach der individuellen Berechnung, sondern pauschaliert erstattet. Gerechnet wird für die Erstattung die Summe Sollentgelt minus Summe Istentgelt (das Istentgelt ist eventuell erhöht bei Mitarbeitern, bei denen KuG-Krank abgerechnet wurde) mal 80% mal 37,6% und kann deshalb von der Summe der Beträge pro Personalnummer, die gedruckt werden, abweichen. Eine neue Abrechnung ist nicht nötig. Die Pauschalierung wird beim Druck des Antrags zum Kurzarbeitergelds errechnet. Das zählt für Saison-KUG-Anträge ab 12.20.

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Kurzarbeit, ab 01.01.2021

Kurzarbeit und Saison-Kurzarbeitergeld ab 01.2021

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit erfolgt pauschaliert bis zum 30. Juni 2022 (zunächst befristet).

Seit März 2020 werden die SV-Anteile voll erstattet; diese Regelung gilt von 03.2020 bis 06.2022. Dafür ist es notwendig, bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab" ein ab-Datum z.B. mit dem 01.03.2020 oder dem Beginn der Kurzarbeit vorzugeben.

Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Krank während KuG, Höhere Leistungssätze

Die höheren Leistungssätze gelten auch sofern Anspruch auf den Bezug von Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld besteht und die Anzahl der Bezugsmonate für eine Erhöhung des Leistungssatzes bereits erreicht sind.

Auch hier gilt: Im aktuellen Monat ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts.

Im § 47b Abs. 2 SGB V ist geregelt, dass solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.

Krank während KuG, Bezugsmonate

Wenn lediglich in einem Monat Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, so wird dieser Monat nicht als Bezugsmonat berücksichtigt.

**Kurzarbeit, Hinzuverdienst **

Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wurde die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Diese Sonderregel ist ausgelaufen.

Von den bis 31. Dezember 2020 bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

Die Erfassung von Entgelten Nebenbeschäftigungen die auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen sind (bis 31.12.2020 ggf. auch nur Teilentgelte) erfolgt mit einer Lohnart mit der Funktion 2008.

/Stammdaten/Lohnarten und

/Vor der Abrechnung/ Berichtsdaten, Buchblatt.

Kurzarbeit, ab 01.04.2021

Kurzarbeit, Höhere Leistungssätze ab 01.04.2021

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht. Diese Regelung wird bis zum 30. Juni 2022 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf diese Leistung bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zwischen Juli 2021 und Dezember 2021 kann ein erhöhter Leistungssatz dann erreicht werden, wenn der "Anspruch auf diese Leistung bis zum 31.03.2021 entstanden ist"; das bedeutet, wenn zwischen März 2020 und Ende März 2021 Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer gezahlt wurde. Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld wie folgt:

Die jeweiligen höheren Leistungssätze ab dem 4. oder ab dem 7. Monat werden anhand der Bezugsmonate von Kurzarbeit seit dem 01.03.2020 automatisch erkannt. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate) wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Ein Monat zählt, wenn Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur abgerechnet wurde. Saison-Kurzarbeitergeld zählt ausdrücklich zu den Bezugsmonaten. Auch Monate mit einem Arbeitsausfall von weniger als 50% Arbeitsausfall zählen als Bezugsmonate. Wenn lediglich in einem Monat Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, so wird dieser Monat nicht als Bezugsmonat berücksichtigt

Geprüft wird ab 01.03.2020 pro Mitarbeiter. Um zu entscheiden, ob der 4. oder der 7. Monat erreicht ist, wird jeder Monat mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab März 2020 pro Mitarbeiter gezählt; das sind die "Bezugsmonate". Im aktuellen Monat ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts, wie sie auch auf der Abrechnungsliste gedruckt werden. Ab dem 4. Monat kann so auf 77 oder 70%, ab dem 7. Monat auf 87 oder 80% erhöht werden. Wenn nicht mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind, dann bleibt es bei 67 oder 60% im aktuellen Monat.

Diese Berechnung kann auch im Ergebnis der Abrechnung über "Lohnkonto Einzelwerte", KuG, Anzahl Monate, Bezugsmonate und KuG, besonderer Leistungssatz, das ist der Prozentsatz, überprüft werden. Die Monate werden dort saldiert dargestellt.

Abrechnung/Abrechnung, Aktion Ergebnis, Aktion Lohnkonto Einzelwerte.

Falls nicht automatisch gerechnet wird, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden. Wenn im Personalstamm ein abweichender Leistungssatz von 1 oder 2 eingetragen wurde, gelten die gleichen Regeln, wie wenn der Leistungssatz laut den Steuermerkmalen ermittelt wird.

Stammdaten/Personalstamm, Register KuG Arbeitsagentur.

Kurzarbeit, Anzahl der Bezugsmonate, Zeitraum ab 01.04.2021

Wenn bei der KuG-Stammnummer, die gilt, der aktuelle Zeitraum ein "Genehmigt-ab-Datum" **ab 01.04.2021 **hat, dann gelten Monate davor mit Kurzarbeit nicht mehr als zusätzliche Bezugsmonate.

Es wird dann also nur der aktuelle Monat betrachtet. Ab dem 01.01.2022 wird auch in diesem Fall wieder mit erhöhten Leistungssätzen nach Bezugsmonaten abgerechnet, es zählen alle Monate ab dem 01.04.2021.

/Abteilungen/Baulohn, KuG-Stammnummern, Zeiträume.

Kurzarbeit, Anzahl der Bezugsmonate, Zeitraum bis 31.03.2021

Wenn bei der KuG-Stammnummer, die gilt, der aktuelle Zeitraum ein "Genehmigt-ab-Datum" VOR 01.04.2021 (also der z.B. der 01.03.2020) hat, dann gelten Monate davor mit Kurzarbeit als zusätzliche Bezugsmonate.

Es kann mit erhöhten Leistungssätzen weiter abgerechnet werden. Es zählen alle Monate seit dem 01.03.2020.

/Abteilungen/Baulohn, KuG-Stammnummern, Zeiträume.

Kurzarbeit, ab 01.07.2021

Es war vorgesehen, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50% ab 01.07.2021 bereits zu senken. Das wurde widerrufen.

[!INFO] Ab 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.

Kurzarbeit, ab 01.10.2021

Es war vorgesehen, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50% ab 01.10.2021 bereits zu senken. Das wurde widerrufen.

[!INFO] Ab 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.

Kurzarbeit, ab 01.01.2022

Kurzarbeit, Erstattung der SV-Anteile in Höhe von 50% vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

Die volle Erstattung der SV-Anteile zu Kurzarbeit läuft nun zum 31.12.2021 aus. In der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 werden nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet. Dies wird automatisch verarbeitet.

/Abteilungen/Baulohn, KuG-Stammnummern.

Saison-Kurzarbeit, Erstattung der SV-Anteile vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

Für gewerbliche Arbeitnehmer werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% erstattet, dies jedoch aufgeteilt. Vorrang hat die pauschalierte Erstattung, die Differenz wird umlagefinanziert erstattet. Erstattet wird die Summe nach der tatsächlichen Ermittlung der SV-Beiträge.

Das bedeutet, dass zunächst aus der Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,8% (=pauschaliert 50%) die Erstattung ermittelt wird und die Differenz aus dieser Ermittlung zur 100% umlagefinanzierten Erstattung auf dem Antrag und Abrechnungsliste getrennt ausgewiesen werden.

Bis 31.12.22 sind 50% Erstattung wie folgt zu ermitteln: Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,8% (2x20% abzgl. 2,4% AV-Beitrag = 37,6% / 2 = 18,8%)

Ab 01.01.23 sind 50% Erstattung wie folgt zu ermitteln: Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,7% (2x20% abzgl. 2,6% AV-Beitrag = 37,6% / 2 = 18,7%)

Saison-Kurzarbeit, Weiterbildung bei gewerblichen Arbeitnehmern

Bei gewerblichen Arbeitnehmern werden die Regeln für die Weiterbildung (Qualifizierung) nicht berücksichtigt. Das wären ebenfalls 50% der Sozialversicherungsbeitrage die pauschaliert erstattet werden würden. Wenn bei gewerblichen Arbeitnehmern setzen Sie das entsprechende Datum dazu erst nach dem Saison-Kurzarbeit-Zeitraum.

Ab dem 01.01.2022 werden Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet; ab 01.01.2022 können aber bei Angestellten zusätzlich die Regeln für die Weiterbildung (Qualifizierung) greifen, damit würden bei Angestellten weitere 50% der Sozialversicherungsbeitrage pauschaliert erstattet werden.

Kurzarbeit, Druck Antrag auf Saison-Kurzarbeitgeld ab 01.2022

Einzelaufführung der SV-Erstattungen je Mitarbeiter getrennt nach Umlage und Verordnung Aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Abrechnungslisten für Saison-Kurzarbeitergeld (Kug 308) ab 01.2022, die erst am 10.02.22 von der Arbeitsagentur veröffentlicht wurde, kann es dazu kommen, dass einzelne Arbeitsagenturen die Anträge auf Saison-Kurzarbeit zunächst ablehnen.

Die Anträge können neu gedruckt werden, damit die entsprechende Aufteilung je Mitarbeiter getrennt nach Umlage und Verordnung erfolgt.

Das bedeutet, dass die 100%ige Erstattung nach (Winterbau-)Umlage, aufgeteilt wird in: vorrangig 50%ige pauschalierte Erstattung nach Verordnung und die Differenz als Umlage-Erstattung nach Winterbau-Umlage. Der Antrag ist neu einzureichen.

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Kurzarbeit und Weiterbildung (Qualifizierung), ab 01.01.2022

Wenn während der Kurzarbeit eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme begonnen wird, dann können ab 01.01.2022 50% der Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet werden. Was genau zu einer förderfähigen Qualifizierungsmaßnahme gehört, dazu erkundigen Sie sich bitte bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn dies zutrifft, dann im Personalstamm im Register KuG ein Datum eintragen bei "Qualifizierung KuG gültig bis". Den Monat eintragen (den Ersten des Monats), in dem die Maßnahme endet. Dieses Datum belassen, solange die Maßnahme dauert. Eine Auswahl zu "Qualifizierung wegen KuG" wird nicht benötigt, weil (anders als in früheren Jahren) nicht differenziert wird. Es gilt "Qualifizierung KuG gültig bis", solange es ein Datum zwischen dem 01.01.2022 und Ende Juli 2024 ist.

Hinweis: Das Datum (01.01.2022) darf erst nach Ablauf der 100%igen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge eingetragen werden. Das heisst ab dem Abrechnungsmonat 01.2022. Bei gewerblichen Mitarbeitern im Baugewerbe erst ab 04.2022 (Ende des Saison-KuG-Zeitraumes).

Auf der Abrechnungsliste wird ein Datum "Weiterbildung ab" gedruckt. Das ist der erste Monat, zu dem das aktuelle Datum "Qualifizierung KuG gültig bis" laut Historie eingetragen war.

Wenn das Datum genauer gedruckt werden soll, dann kann außerdem eine Qualifikation (siehe die Qualifikationen zum Personalstamm) mit einem Von-Datum angelegt werden, dann wird genauer das Von-Datum der Qualifikation genommen, um es auf der Abrechnungsliste zu drucken.

/Stammdaten/Personalstamm/Register KuG.

/Stammdaten/Personalstamm/Aktionen, Personalstamm, Qualifikationen.

Saison-Kurzarbeit, Druck im Monat 12.2021 und vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

In 12.2021 wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach der pauschalierten Berechnung gedruckt und ausgewiesen (100% pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge). Das gilt für gewerbliche Mitarbeiter und Angestellte.

Ab 01.2022 wird die die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für gewerbliche Mitarbeiter unterteilt nach 50% in pauschaliert nach Verordnung und die Differenz nach Umlage ausgewiesen.

Ab 01.2022 bis 03.2022 werden Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form ausgewiesen.

Ab 01.2022 können aber bei Angestellten zusätzlich die Regeln für die Qualifizierung greifen, damit würden bei Angestellten auch 50% der Sozialversicherungsbeitrage pauschaliert erstattet werden.

Beim Druck zur Kurzarbeit werden die verschiedenen Fälle zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in der Abrechnungsliste getrennt ausgewiesen.

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Kurzarbeit, Druck konjunkturelle Kurzarbeit bis 12.2021 und ab 01.01.2022

Bis 12.2021 wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach der pauschalierten Berechnung gedruckt und ausgewiesen (100% pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge).

Ab 01.2022 werden Sozialversicherungsbeiträge nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet; ab 01.2022 können zusätzlich die Regeln für die Qualifizierung greifen, damit würden weitere 50% der Sozialversicherungsbeitrage pauschaliert erstattet werden.

Beim Druck zur Kurzarbeit werden die verschiedenen Fälle zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in der Abrechnungsliste getrennt ausgewiesen.

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Kurzarbeit, ab 01.04.2022

Kurzarbeit, erhöhte Leistungssätze und keine pauschalierte SV-Erstattung für konjunkturelles KuG ab 01.04.2022 bis 30.06.2022

Die erhöhten Leistungssätze für Kurzarbeit ab dem 4. und 7. Bezugsmonat bei mind. 50% Arbeitsausfall werden bis zum 30.06.2022 mit den bisherigen Regeln beibehalten.

Es gelten die grundsätzlichen Regeln dafür.

Ab dem 01.04.2022 werden nur noch 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Mitarbeiter an einer zugelassenen Weiterbildung teilnimmt. Die Erstattung der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ist befristet bis 31.07.2024.

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Kurzarbeit, ab 01.07.2022

Kurzarbeit, keine erhöhten Leistungssätze für konjunkturelles KuG ab 01.07.2022 (und S-KuG ab 01.12.2022)

Die erhöhten Leistungssätze für Kurzarbeit ab dem 4. und 7. Bezugsmonat bei mind. 50% Arbeitsausfall laufen zum 30.06.2022 aus. Dazu ist keine Veränderung der Einrichtung notwendig.

Seit dem 01.04.2022 werden nur noch 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Mitarbeiter an einer zugelassenen Weiterbildung teilnimmt. Die Erstattung der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ist befristet bis 31.07.2024.

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Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung

Arbeitgebern werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.

Kurzarbeit, ab 01.01.2023

Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung

Arbeitgebern werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge pauschal erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.

Ab 01.01.2023 wird aufgrund der Anhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages von 2,4% auf 2,6% wie folgt gerechnet: Pauschalierte SV-Erstattung bei Weiterbildung: Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,7% (=pauschaliert 50%).

[!INFO] Bei gewerblichen Arbeitnehmern im BHG während S-KUG (12.22 - 03.23) wird eine Aufteilung dazu nicht vom Programm vorgenommen, sie muss sofern notwendig händisch auf dem Antrag erfolgen. Bei gewerblichen Arbeitnehmern werden 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Umlagepflicht (SV-Erstattung aufgrund Umlage) bereits erstattet, diese sind dann um die 50 Prozent zu reduzieren und in die Erstattung der Sozialversicherung bei Weiterbildung einzutragen.

Kurzarbeit, ab 01.08.23 bis zum 31.07.24

SV-Erstattung bei konjunktureller Kurzarbeit und Weiterbildung

Die bisherige befristete pauschalierte 50%ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung zur Kurzarbeit bis 31.07.2023, ist um ein Jahr bis zum 31.07.2024 verlängert worden: Kurzbeschreibung§106aSGBIII (arbeitsagentur.de).

/Stammdaten/Personalstamm/Register KuG.

/Stammdaten/Personalstamm/Aktionen, Personalstamm, Qualifikationen.

Kurzarbeit, Druck Antrag auf konjunkturellesKurzarbeitergeld ab 01.01.2023

Der Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld hat sich geändert. Diese Änderung wurde am 11.11.2022 rückwirkend für Monate ab 01.07.2022 veröffentlicht. Sofern es notwendig ist, kann der Antrag ab 01.07.2022 mit den entsprechenden Inhalten gedruckt werden.

Für die aktuellen Abrechnungsmonate wird das neue Formular gedruckt.

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Wichtiger Hinweis zum Druck des Leistungsantrages / Deckblatt im Webclient

Um den Leistungsantrag (das ist das Deckblatt) zu drucken, muss beim Aufruf des Berichtes das Kennzeichen gesetzt sein.

Nur wenn dann die Berichtsvorschau ausgeführt wird, wird das Deckblatt (oder die Deckblätter) in einer .zip-Datei in das Downloadverzeichnis des Browsers gestellt. Der Druck kann dann aus dieser .zip-Datei erfolgen, wenn das darin enthaltene PDF Dokument geöffnet wird.

Die Abrechnungsliste kann dann aus der Vorschau gedruckt werden, sofern sie nicht schon vorher getrennt gedruckt wurde.

Bei allen anderen Druckoptionen wird nur die Abrechnungsliste gedruckt.

Kurzarbeit, zusätzliche Bezugsmonate vorgeben

Wenn es notwendig ist für Mitarbeiter weitere Bezugsmonate vorzugeben, weil die Mitarbeiter zuvor z.B. mit einem anderen Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet wurden, dann kann dies gemacht werden. Das zählt sowohl für Saison-KuG und konjunkturelles KuG.

In der Einrichtung des Baulohns kann jeder Monat, der zusätzlich berücksichtigt werden soll vorgegeben werden. In der Einrichtung des Baulohns ist im Register Abrechnung die Auswahl "KuG, Startmonat besonderer Leistungssatz". Dieses über die …-Punkte aufrufen.

Hier für jeden zusätzlichen Monat einen Eintrag mit der Art , Ab Datum: z.B. 01.12.2021, Personalnummer, Datum: gleicher Monat wie Ab Datum: z. b. 01.12.2021 und das Kennzeichen muss gesetzt sein. Dann wird dieser Monat zusätzlich berücksichtigt.

Wichtig die beiden Datumsangaben müssen auf den 1. des jeweiligen Monats gemacht werden.

Das für jeden weiteren Monat wiederholen, der zusätzlich gezählt werden soll.

Es sollen nur Monate erfasst werden, die nicht abgerechnet wurden.

Es können auch Monate sein, die nicht abgerechnet wurden oder auch außerhalb eines Systemstarts sind.

Diese zusätzlichen Bezugsmonate werden zu den Monaten, die das Programm ermittelt aufgrund der Abrechnung hinzuaddiert und sorgen ab dem 4. Monat und ab dem 7. Monat dafür, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird, aber nur mind. 50 % Arbeitsausfall im jeweiligen Abrechnungsmonat vorliegt.

Die zusätzlich so erfassten Bezugsmonate werden aber auch auf der Abrechnungsliste so übernommen.

Wenn die Erfassung der Bezugsmonate nachträglich erfolgt, können auch Rückrechnungen dazu gemacht werden.

Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Register Abrechnung

Abrechnung, Rückrechnung vorbereiten und ausführen (Mitarbeiter vormerken zuvor)

Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf Ausführen

Kurzarbeit, Rückrechnung bei abweichenden Leistungssätze

Es konnte vorkommen, dass der abweichende Leistungssatz für das erhöhte Kurzarbeitergeld nicht bei Rückrechnungen beachtet wurde. Falls nicht automatisch gerechnet, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden.

Empfehlung:

Wir empfehlen jedoch die zusätzlichen Bezugsmonate in der Baulohn-Einrichtung vorzugeben, da diese damit auch auf die Abrechnungsliste übernommen werden. Die Ermittlung, ob ein erhöhter Leistungssatz, auch aufgrund von mind. 50% Arbeitsausfall, gewährt werden kann, erfolgt dann automatisch.

Stammdaten/Personalstamm, Register KuG, Abweichender Leistungssatz und

Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Register Abrechnung

Abrechnung, Rückrechnung vorbereiten und ausführen (Mitarbeiter vormerken zuvor)

Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf Ausführen

KUG, abweichende Leistungssätze rückwirkend ab 01.07.2022; ausgeliefert mit der Version 2023.1 bzw. Patch 23.0.11

Sofern es notwendig war oder ist mit einer Eingabe zu abweichenden Leistungssätzen zu arbeiten, so ist diese Eingabe nun rückwirkend ab 01.07.2022 angepasst worden. Eine Abrechnung mit den erhöhten Leistungssätzen ist mit der Änderung ab 01.07.2022 nicht mehr möglich. Seit dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten etwa 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern etwa 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld.

Sofern eine Eingabe dazu vorgenommen wurde, wird das vom Programm ab dem aktuellen Abrechnungsmonat automatisch berücksichtigt.

Es können dazu, sofern notwendig, auch Rückrechnungen ab 01.07.2022 durchgeführt werden.

Die Eingabe bei den abweichenden Leistungssätzen führt zu folgenden Ermittlungen beim Saison-KuG oder KuG:

Ab 01.07.22 rückwirkend bei Rückrechnungen und ab aktuellem Abrechnungsmonat

1 = Prozentsatz mit Kinderfreibeträgen (was etwa 67 Prozent entspricht)

2 = Prozentsatz ohne Kinderfreibeträge (was etwa 60 Prozent entspricht)

Für die Bestimmung eine abweichenden Leistungssatzes soll mit diesem Eingaben gearbeitet werden.

Ab 01.07.22 rückwirkend bei Rückrechnungen und ab aktuellem Abrechnungsmonat

60 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>

67 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>

70 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>

77 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>

80 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>

87 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>

Sofern diese noch als Eingabe vorhanden sind oder waren, wird automatisch nur mit 1 oder 2 gerechnet, je nach automatischer Umsetzung. Bitte verwenden Sie nach Möglichkeit ab 01.07.2022 nur noch die Eingaben 1 und 2 zu den abweichenden Leistungssätzen, oder ab aktuellem Abrechnungsmonat.

Stammdaten, Personalstamm, Register KUG: Eingabe bei Abweich. Leistungssatz

Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Register KUG: Eingabe bei Abweich. Leistungssatz

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Allgemein

Ein Zuschuss zum KUG kann entweder ein individuelles Netto-Entgelt ohne KUG, das Netto-Entgelt bei KUG absichern oder eine prozentuale Erhöhung des KUG sein. Die Höhe eines Zuschuss (muss) in einzelvertraglichen, tarifvertragliche Vereinbarungen oder Betriebs- /Kollektivvereinbarungen ausdrücklich geregelt oder bestimmt sein. Die Höhe des Zuschusses ist immer unter Anrechnung des KUG vorzunehmen. Ein Zuschuss zum KUG bleibt bei der Berechnung des IST-Entgelts außer Betracht.

[!INFO] Aufgrund der Vielzahl der individuellen Möglichkeiten für die Gewährung des Zuschusses kann hierfür keine universelle Programmierung angeboten werden.

Die Beschreibung gilt als Handlungshilfe, um die notwendige Berechnung die Höhe eines sozialversicherungsfreien Zuschusses zu berechnen und mit entsprechenden Lohnarten diesen sozialversicherungsfreien Zuschuss anschließend zu berichten bzw. den darüber hinausgehenden Zuschuss mit einer anderen Lohnart zu berichten.

Beitragsrechtlich

Beitragsfrei

Ein Zuschuss zum KUG ist beitragsfrei, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Entgeltes nicht übersteigt. Dieser Zuschuss muss mit einer Lohnart berichtet werden.

Beitragspflichtig

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, der zusammen mit dem Kurzarbeiter die Grenze von 80 % des ausgefallenen Entgeltes übersteigt, ist voll beitragspflichtig. Dieser Zuschuss muss mit einer gesonderten Lohnart berichtet werden.

Steuerrechtlich

Steuerrechtlich allgemein

Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig von der beitragsrechtlichen Betrachtung der Höhe ob er bis 80% des ausgefallenen Entgeltes oder darüber Hinaus gewährt wird. Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist immer steuerpflichtig.

**Steuerrechtlich befristet vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 **

[!INFO] Aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt infolge der COVID-19-Pandemie werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung). Die Regelung gilt rückwirkend vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 (Verlängerung geplant voraussichtlich 30.06.2022) (1. Veröffentlichung Juni 2020; mehrfach verlängert).

Steuerfreie Zuschüsse, LSt-Bescheinigung

[!INFO] Wenn zum Beispiel ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gezahlt werden kann, dann muss dieser Betrag in der Lohnsteuer-Bescheinigung in die Zeile einfließen, in der das Kurzarbeitergeld und andere steuerfreie Leistungen bescheinigt werden.Dazu bei der Lohnart die Funktion "3051, Steuerfrei, in der LSt-Bescheinigung die Zeile des Kurzarbeitergeldes" eintragen. Es können auch mehrere Lohnarten diese Funktion erhalten. Es gilt die Funktion, wie sie aktuell in der Lohnart steht. Die Höhe des Betrages, der steuerfrei sein kann, wird nicht geprüft.

[!INFO] Wir empfehlen für die Lohnart mit und ohne Funktion, getrennte Lohnarten zu führen und nicht die Funktion aus einer bestehenden Lohnart zu entfernen oder einzusetzen! Es gilt die Funktion, wie sie aktuell in der Lohnart steht. Das auch zur Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Abrechnungsjahres!

Ermittlung des Zuschusses

Zunächst eine Abrechnung in NEVARIS ohne den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld durchführen, um ihn dann außerhalb von NEVARIS zu ermitteln und anschließend zu berichten.

Die Ermittlung kann mit Hilfe des Berichtes „KUG-Ermittlungsprotokoll" (BLOKUGPRO - 5002802) gemacht werden.

Dort wird das 80%-ige ausgefallene Entgelt (Fiktiv-Entgelt) für die Berechnung der fiktiven Beiträge dargestellt. Dieser Wert ist die Grenze der beitragsfreien Aufstockung.

Schaubild und Beispielrechnung:

(Die Berechnung Schaubild und Beispielrechnung stimmen nicht komplett überein und sollen als Beispiele dienen.)

Lohnarten

Es sind drei Lohnarten notwendig.

Lohnart, allgemein (steuerpflichtig) Zuschuss bis 80%

1.a.

Berichtslohnart in NEVARIS für einen Zuschuss bis 80% des ausgefallen Entgeltes incl. des Kurzarbeitergeldes, der steuerpflichtig gezahlt werden soll:

Bruttolohnart, Gesamtbrutto: ja, Steuerpflichtig: lfd. Bezug, SV-pflichtig: beitragsfrei, Berechnungseinheit: Betrag, pfändbar, ZVK-Pflichtig: ja.

Mit dieser LOA kann der ermittelte Zuschuss, der die Höhe von 80 % des ausgefallenen Entgeltes zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht übersteigt, berichtet und abgerechnet werden.

Lohnart, steuerrechtlich im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2022 (steuerfrei) Zuschuss bis 80%

1.b.

Berichtslohnart in NEVARIS für einen Zuschuss bis 80% des ausgefallen Entgeltes incl. des Kurzarbeitergeldes, der auch steuerfrei gezahlt werden soll:

Bruttolohnart, Gesamtbrutto: ja, Funktion: 3051, Steuerfrei, in der LSt-Bescheinigung die Zeile des Kurzarbeitergeldes, Steuerpflichtig: steuerfrei, SV-pflichtig: beitragsfrei, Berechnungseinheit: Betrag, pfändbar, ZVK-Pflichtig: nein: siehe auch: FAQ - SOKA-BAU.

Mit dieser LOA kann der ermittelte Zuschuss, der die Höhe von 80 % des ausgefallenen Entgeltes zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht übersteigt berichtet und abgerechnet werden.

Achtung: Die Steuerfreiheit ist befristet für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2022.

Lohnart, für einen Zuschuss über 80%

2.

Berichtslohnart in NEVARIS für einen Zuschuss über 80% des ausgefallen Entgeltes incl. des Kurzarbeitergeldes:

Bruttolohnart, Gesamtbrutto: ja, steuerpflichtig: lfd. Bezug, SV-pflichtig: beitragspfl.lfd.Bezug, Berechnungseinheit: Betrag, pfändbar, ZVK-Pflichtig: ja.

Mit dieser LOA kann der ermittelte Zuschuss, der die Höhe von 80 % des ausgefallenen Entgeltes zusammen mit dem Kurzarbeitergeld übersteigt berichtet und abgerechnet werden.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne der Support (support.lohn@nevaris.com) zur Verfügung.

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Anteilige SV-Erstattung bei Weiterbildung bis 31.07.2024

Quarantäne und Sorgeberechtigt Entschädigungsanspruch (Spezialseite)

Ab 01.03.2020 zur Vorbereitung und Ermittlung

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Vorgehen mit Gesundheitsbehörde vorab klären

Gesundheitsbehörden können für die Berechnung der Entschädigungszahlung sowie der Beitragserstattung an den Arbeitgeber auch abweichend vorgehen. Klären Sie daher vorab mit der zuständigen Behörde, welche Ausfalltage erstattet werden und wie die Berechnung des Verdienstausfalls erfolgen soll. Wenn die Gesundheitsbehörde nach der Abrechnung einen abweichenden Betrag erstattet, klären Sie das weitere Vorgehen direkt mit der Behörde.

NEVARIS kann in diesem Fall keine Empfehlung geben.

Zuständig ist in aller Regel das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten, nicht das Amt am Betriebssitz des Unternehmens. In einzelnen Bundesländern oder Regionen können auch andere Behörden zuständig sein. Unterstützung finden Sie in der Übersicht Zuständige Behörden - Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne nach dem IfSG (pdf) (Stand 22.03.2020) und in der Datenbank des Robert-Koch-Instituts https://tools.rki.de/PLZTool/.

Quarantäne, fehlerhafte Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung bei Rückrechnungen auf das Jahr 2022

Wenn Rückrechnungen auf das Jahr 2022 ausgeführt wurden, konnte es bei Abrechnungen mit Quarantäne zu einer fehlerhaften Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung kommen. Das Problem wurde mit der Version 24.2 behoben. Nur in diese Fällen besonderen Fällen können die Rückrechnungen erneut dazu ausgeführt werden, um die korrekten Werte zu erhalten.Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken und ausführen (nur für die betroffenen Personalnummern)

Entschädigungsanspruch nach IfSG § 56

Quarantäne, Entschädigungsanspruch nach IfSG § 56 Abs. 1

Entschädigungen bei Quarantäne nach §56Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). DasInfektionsschutzgesetz (IfSG)schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudemfinanzielle Entschädigungenfür Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

Mehr Informationen zu:

  • Welche Entschädigungen gibt es?

  • Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?

  • Wie stelle ich den Antrag auf Entschädigung?

Erhalten Sie auf der offiziellen Seite zum IfSG: Infoportal IfSG – Startseite (ifsg-online.de)

Quarantäne, Vorbereitungen

Wenn es notwendig ist nach Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter abzurechnen (kein Tätigkeitsverbot, nicht krank), was tun für die Abrechnung dieser Fehlzeit?

[!INFO] Die genannten Fehlzeitengründe und Musterlohnarten für die Quarantäne und Sorgeberechtigt können beim Support: support.lohn@nevaris.com angefordert werden.

[!INFO] Sofern sie weitere Unterstützung für die Einrichtung der Fehlzeitengründe und Musterlohnarten in Ihren System benötigen, kann kostenpflichtige Unterstützung beim Professional Service: Dienstleistung@nevaris.com angefordert werden.

Quarantäne, Fehlzeitengrund

Einen Fehlzeitengrund Quarantäne anlegen mit der Bedeutung "Quarantäne", keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnis, keine Kürzung der SV-Tage, mit einer Lohnart (nächster Absatz). Diesen Fehlzeitengrund im Fehlzeitenkalender berichten.

/Stammdaten/Fehlzeitengründe und

/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erstellen.

**Quarantäne, Bruttolohnart **

Eine Lohnart Quarantäne mit der Funktion <3040 Verdienstausfallentschädigung Quarantäne, Fehlzeit, Bruttobetrag> anlegen. Bezugsart Bruttolohnart, kein Gesamtbrutto, nicht steuerpflichtig, SV-pflichtig beitragspfl.lfd.Bezug, Berechnungseinheit Stunden, Faktoreingabe Berichtsdaten Menge, nicht BG-pflichtig, nicht ZVK-pflichtig, Fehlzeitengrund Quarantäne (vorheriger Absatz). Die Lohnart muss für die Abrechnungsarten bewertet werden. Bei der Bewertung entscheiden, ob zb. der VL AG-Zuschuss in die Bewertung aufgenommen werden soll. Fibu/BBA keine Einträge, keine Kontierungen.

Bei Gehaltsempfängern, und zwar mit oder ohne Gehaltsverteilung, ist es erforderlich, die Ausfallstunde aufgrund Quarantäne per Folgelohnart bewertet in Abzug zu bringen. Bei dieser Folgelohnarten-Definition unbedingt die Abrechnungsart eintragen, damit die Kürzung nur für diesen Personenkreis ausgeführt wird. Zu diesem Zweck nicht die Lohnart zur Gehaltskürzung wegen Minderstunden (Funktion 1463) benutzen, sondern die gleiche Lohnart als Folgelohnart hinterlegen, wie sie auch für das berichten von Kurzarbeit hinterlegt ist und für die Gehaltskürzung sorgt. Oder von dieser Lohnart eine Kopie erstellen, für die Kürzung aufgrund Quarantäne und die Kopie hinterlegen.

Diese Bruttolohnart Quarantäne bildet das ausgefallene Bruttoentgelt für die Quarantänezeit auf der Abrechnung und ist die Basis der Berechnung.

Bei der SV-Berechnung der Pflichtversicherung werden die vollen SV-Beiträge auf den Betrag der Lohnart dem Arbeitgeber zugeordnet. Auf der Abrechnung ist sonst weiter kein Hinweis, dass die Beiträge dazu vom AG getragen werden.

/Stammdaten/Lohnarten.

Musterlohnarten, Quarantäne

Die Lohnarten, mit denen der Bruttoausfall der Quarantäne oder Sorgeberechtigt auf die Abrechnung gebracht wird, das sind die Lohnarten mit der Funktion 3040 und 3044 benötigen die Einstellungen:

Entgeltstunden Passiv; Sollentgelt KuG, Istentgelt KuG als Betrag.

Diese waren bei den Muster-Lohnarten, die wir zur Verfügung gestellt haben zunächst nicht gesetzt. Das Ausfallentgelt wegen Quarantäne oder Sorgeberechtigt muss dem Sollentgelt KuG, Istentgelt KuG als Betrag hinzugerechnet werden.

Als Sollentgelt ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, welches ohne Kurzarbeit und ohne Arbeitsausfall für Zeiten einer Entschädigung nach dem IfSG erzielt worden wäre.

Als Istentgelt sind das in diesem Monat angefallene tatsächliche Arbeitsentgelt sowie der beitragspflichtige Teil des Bemessungsentgelts für die Entschädigungsleistung (bei Sorgeberechtigt der auf 80 v.H. geminderte Teil des Bemessungsentgelts) zu berücksichtigen.

/Stammdaten/Lohnarten, Bearbeiten, Register Steuerung.

**Quarantäne, Nettolohnart **

Eine weitere Lohnart für die Zahlung der Netto-Entschädigung mit der Funktion <3041 Verdienstausfallentschädigung Nettozahlung, zu 3040> anlegen. Bezugsart Bruttolohnart, Gesamtbrutto, steuerfrei, beitragsfrei, Berechnungseinheit Betrag. Die Lohnart muss die notwendigen Abrechnungsarten ohne Bewertungen enthalten. FIBU/BBA Soll/Haben = Soll, Übergabe an die Fibu Betrag, Kontierung auf ein Forderungskonto. Übergabe an die BBA nicht.

Diese Lohnart zahlt das ausgefallene Nettoentgelt aus. Der Betrag wird automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 15 (Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (IfSG), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag) bescheinigt.

/Stammdaten/Lohnarten.

Sorgeberechtigt, Entschädigungsanspruch nach IfSG § 56 Abs.1a

Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach auf 67% der Nettoentschädigung und bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt.

Sorgeberechtigt, Vorbereitungen

Wenn es notwendig ist, nach Infektionsschutzgesetzes (IfSG) diesen Entschädigungsanspruch für Sorgeberechtigte bei Mitarbeitern abzurechnen (kein Tätigkeitsverbot, nicht krank, nicht in Ferienzeiten oder an Feiertagen), was tun für die Abrechnung dieser Fehlzeit?

[!INFO] Die genannten Fehlzeitengründe und Musterlohnarten für die Quarantäne und Sorgeberechtigt können beim Support: support.lohn@nevaris.com angefordert werden.

[!INFO] Sofern sie weitere Unterstützung für die Einrichtung der Fehlzeitengründe und Musterlohnarten in Ihren System benötigen, kann kostenpflichtige Unterstützung beim Professional Service: Dienstleistung@nevaris.com angefordert werden.

Sorgeberechtigt, Fehlzeitengrund

Einen Fehlzeitengrund Sorgeberechtigt anlegen mit der Bedeutung "Sorgeberechtigt", keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnis, keine Kürzung der SV-Tage, mit einer Lohnart (nächster Absatz). Diesen Fehlzeitengrund im Fehlzeitenkalender berichten.

/Stammdaten/Fehlzeitengründe und

/Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erstellen.

Sorgeberechtigt, Bruttolohnart

Eine Lohnart Sorgeberechtigt mit der Funktion <3044 Verdienstausfallentschädigung Sorgeberechtigt, Fehlzeit, Bruttobetrag> anlegen. Bezugsart Bruttolohnart, kein Gesamtbrutto, nicht steuerpflichtig, SV-pflichtig beitragspfl.lfd.Bezug, Berechnungseinheit Stunden, Faktoreingabe Berichtsdaten Menge, nicht BG-pflichtig, nicht ZVK-pflichtig, Fehlzeitengrund Sorgeberechtigt (vorheriger Absatz). Die Lohnart muss für die Abrechnungsarten bewertet werden. Bei der Bewertung entscheiden, ob zb. der VL AG-Zuschuss in die Bewertung aufgenommen werden soll. Fibu/BBA keine Einträge, keine Kontierungen.

Bei Gehaltsempfängern, und zwar mit oder ohne Gehaltsverteilung, ist es erforderlich, die Ausfallstunde aufgrund Quarantäne per Folgelohnart bewertet in Abzug zu bringen. Bei dieser Folgelohnarten-Definition unbedingt die Abrechnungsart eintragen, damit die Kürzung nur für diesen Personenkreis ausgeführt wird. Zu diesem Zweck nicht die Lohnart zur Gehaltskürzung wegen Minderstunden (Funktion 1463) benutzen, sondern die gleiche Lohnart als Folgelohnart hinterlegen, wie sie auch für das berichten von Kurzarbeit hinterlegt ist und für die Gehaltskürzung sorgt. Oder von dieser Lohnart eine Kopie erstellen, für die Kürzung aufgrund Quarantäne und die Kopie hinterlegen.

Diese Bruttolohnart Sorgeberechtigt bildet das ausgefallene Bruttoentgelt für die Ausfallzeit Sorgeberechtigt auf der Abrechnung und ist die Basis der Berechnung. Die 80% für die Basis der SV-Berechnung werden automatisch gerechnet.

Bei der SV-Berechnung der Pflichtversicherung werden die vollen SV-Beiträge auf den Betrag der Lohnart dem Arbeitgeber zugeordnet. Auf der Abrechnung ist sonst weiter kein Hinweis, dass die Beiträge dazu vom AG getragen werden.

/Stammdaten/Lohnarten.

**Musterlohnarten, Sorgeberechtigt **

Die Lohnarten, mit denen der Bruttoausfall der Quarantäne oder Sorgeberechtigt Quarantäne auf die Abrechnung gebracht wird, das sind die Lohnarten mit der Funktion 3040 und 3044 benötigen die Einstellungen:

Entgeltstunden Passiv; Sollentgelt KuG, Istentgelt KuG als Betrag.

Diese waren bei den Muster-Lohnarten, die wir zur Verfügung gestellt haben zunächst nicht gesetzt. Das Ausfallentgelt wegen Quarantäne oder Sorgeberechtigt muss dem Sollentgelt KuG, Istentgelt KuG als Betrag hinzugerechnet werden.

Als Sollentgelt ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, welches ohne Kurzarbeit und ohne Arbeitsausfall für Zeiten einer Entschädigung nach dem IfSG erzielt worden wäre.

Als Istentgelt sind das in diesem Monat angefallene tatsächliche Arbeitsentgelt sowie der beitragspflichtige Teil des Bemessungsentgelts für die Entschädigungsleistung (bei Sorgeberechtigt der auf 80 v.H. geminderte Teil des Bemessungsentgelts) zu berücksichtigen.

/Stammdaten/Lohnarten, Bearbeiten, Register Steuerung.

Sorgeberechtigt, Nettolohnart

Eine weitere Lohnart für die Zahlung der Netto-Entschädigung mit der Funktion <3045 Verdienstausfallentschädigung Nettozahlung, zu 3044> anlegen. Bezugsart Bruttolohnart, Gesamtbrutto, steuerfrei, beitragsfrei, Berechnungseinheit Betrag. Die Lohnart muss die notwendigen Abrechnungsarten ohne Bewertungen enthalten.

Zusätzlich: Im Register Bewertung: Wertbegrenzung Monat: 2016,00 und Register Bewertung, Berechnung, Folgelohnarten: Prozentsatz: 67,0000 eintragen.

FIBU/BBA Soll/Haben = Soll, Übergabe an die Fibu Betrag, Kontierung auf ein Forderungskonto. Übergabe an die BBA nicht.

Diese Lohnart zahlt das ausgefallene Nettoentgelt aus. Der Betrag wird automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 15 (Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (IfSG), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag) bescheinigt.

/Stammdaten/Lohnarten.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Details

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Rückrechnungen

Für die Abrechnung von Quarantäne und Sorgeberechtigt in vorherigen Monaten können Rückrechnungen erstellt werden.

/Vor der Abrechnung/Rückrechnungen vorgemerkt/Aktion Für Rückrechnung vormerken und

/Vor der Abrechnung/Rückrechnungen ausführen.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, weitere Details

Die Bruttolohnart kommt als SV-pflichtig auf die Abrechnung, obwohl der AN keine Anteile zahlt. Bei der SV-Berechnung der Pflichtversicherung werden die vollen SV-Beiträge auf den Betrag der Lohnart dem Arbeitgeber zugeordnet. Der Betrag der Bruttolohnart fließt ins SV-Brutto.

Die Bruttolohnart bei Sorgeberechtigt kommt mit dem ganzen Betrag auf die Abrechnung, obwohl Sie intern als Basis für die SV-Berechnung nur mit 80% gerechnet wird. Der auf 80% gerechnete Betrag fließt bei Sorgeberechtigt ins SV-Brutto.

Auf der Abrechnung ist sonst weiter kein Hinweis, dass die Beiträge dazu vom AG getragen werden.

Der Gesamtbeitrag bei Firmenzahlern zu freiwilliger KV RV PV bleibt in unveränderter Höhe bestehen. AG-Zuschüsse zu freiwilliger oder privater KV RV PV: Diese werden gekürzt. Für diese Berechnung werden die Kalendertage der Fehlzeit, also einschließlich Wochenenden, von den SV-tagen abgezogen. Abgerechneter Zuschuss / 30 * fiktive SV-Tage gibt den Zuschuss auf der Abrechnung. Das hat sich im laufe der Gesetzgebung geändert = siehe folgenden Absatz zu Quarantäne, freiwillig Versicherte, Kürzung AG-Zuschuss zur KV, PV.

Umlagen zur U1, U2 und auch zum Insolvenzgeld (U3) werden vom ausgefallenen Bruttoentgelt berechnet, aber nicht gesondert aufgeführt.

In Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung werden die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf den Bruttobetrag der Quarantäne und Sorgeberechtigt gerechnet werden, nicht bescheinigt.

Beim Druck Lohnkonto wird nichts zur Quarantäne und Sorgeberechtigt gedruckt.

/Nach der Abrechnung/LSt-Bescheinigungen und

/Berichte/Berichte drucken, Lohnkonto, .

Quarantäne und Sorgeberechtigt, freiwillig Versicherte, Kürzung AG-Zuschuss zur KV, PV

Nach den aktuellen Regeln des Pflichtenheftes für Software-Hersteller gilt folgendes:

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Firmenzahler (Abwicklung KV: Abführung): "Es besteht mangels gezahlten Arbeitsentgelts kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI." - "Im Rahmen des sogenannten Firmenzahlerverfahrens übernimmt der Arbeitgeber im Zuge der

auftragsweisen Auszahlung der Entschädigungsleistung auch die Zahlung des Höchstbeitrages für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse. … Die vom Arbeitgeber (verauslagten) und gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden durch die Entschädigungsbehörde nach § 58 IfSG auf Antrag des Arbeitgebers erstattet; bei Bedarf ist hierzu eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers einzuholen."

**Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Selbstzahler (Abwicklung KV: Auszahlung): **

Es wird weiter davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat.

Bei privat versicherten Arbeitnehmern gilt weiterhin, mangels Klarstellung:

Es wird weiter davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat.

Wenn für freiwillig in der KV Versicherte bei einer Fehlzeit Quarantäne der Zuschuss des Arbeitgebers zur KV, PV nicht gekürzt werden soll, dann so vorgehen:

In der Einrichtung des Baulohns als "Weitere Interne Steuerung" die Zeichenfolge #QUF anfügen, das bedeutet: "Quarantäne, freiwillige Versicherung. Der Arbeitgeber bezahlt den vollen Zuschuss zur KV, PV".

Das ist möglich für freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Firmenzahler (Abwicklung KV: Abführung).

/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Einrichtung, Register Prüfen, "Weitere Interne Steuerung".

Ab 01.04.2021 zur Ermittlung und Anpassungen

Quarantäne, Höhe der Entschädigungszahlung ab 01.04.21 (ab Patch 2020.12.003 und Version 2020.20); Berechnung Verdienstausfall aus einer Nettoentgeltdifferenz anhand einer Nettotabelle

Die Berechnungen des Verdienstausfalls werden ab dem 01.04.21 (das gilt auch für Rückrechnungen) automatisch nach der nun gültigen Berechnung ausgeführt. Dafür ist keine weitere Einrichtung notwendig.

Quarantäne, Ermittlung des Soll- und Istentgelts

Ermittlung des Arbeitsentgelts analog EntgFG und die folgende Berechnung des Verdienstausfalls erfolgt nach der Nettoentgeltdifferenz analog § 106 SGB III (KuG). Durch den Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt die Ermittlung des Arbeitsentgelts als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Entschädigung auf bekannten Regelungen, die in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen bereits seit Jahren hinterlegt sind. Dies gilt auch für den Verweis auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes, mit der für alle Verfahrensbeteiligten eine einfach nachvollziehbare Berechnung des Verdienstausfalls sichergestellt wird.

Das tatsächliche Bruttoentgelt (ohne EGA), ist das was der MA nach der Kürzung aufgrund der Quarantäne oder Sorgeberechtigt erhalten würde. Das ist das Istentgelt.

Ermittlung des fiktiven ausgefallen Bruttoentgeltes nach EntgFG. Das ist das fiktive ausgefallene Entgelt.

Das tatsächliche Bruttoentgelt (ohne EGA) = Istentgelt und das fiktive ausgefallene Entgelt sind zusammen addiert das Sollentgelt. Das ist das Entgelt, was der Mitarbeiter ohne Arbeitsausfall bekommen hätte.

Quarantäne, Rundung des Soll- und Istentgelts

Die jeweiligen Entgelte (Soll- und Istentgelt) werden nun über folgende Formel gerundet: Entgelt in Cent + 1000 / 2000 = Ganze Zahl (Komma stellen entfallen) x 2000 = Wert zum Ablesen in der Tabelle LVO-Abzugstabelle. Wenn man nicht über die Formel rechnen möchte, dann hilft: Der Wert des Entgeltes, der am nächsten am jeweiligen Tabellenwert liegt ist der zu ermittelnde.

Diese Tabelle für das Jahr 2021 stellen wir Ihnen hier zur Verfügung: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/LVO-Abzugstabellen2021BMG_Ost-West.xlsx?version=1&modificationDate=1623675549763&api=v2.

Die Tabelle für das Jahr 2022, incl. den Steuererleichterungen, stellen wir Ihnen hier zur Verfügung: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/LVOMAbzug2022BMG60KStEntl.xlsx?version=1&modificationDate=1664087468255&api=v2

Quarantäne, Ermittlung des pauschalierten Nettoentgeltes zum Soll- und Istentgelts und Nettoausfallentschädigung

Aus diesen beiden gerundeten Bruttobeträgen (Soll- und Istentgelt) werden die beiden Nettoentgelte pauschaliert mit Hilfe der Tabelle LVO-Abzugstabelle errechnet (abgelesen) und deren Differenz ist das Nettoentgelt, das ausgefallen ist. Die Entschädigung beträgt 100% der ermittelten Differenz.

Sorgeberechtigt, Höhe der Entschädigungszahlung ab 01.04.21 (ab Patch 2020.12.003 und Version 2020.20); Berechnung Verdienstausfall aus einer Nettoentgeltdifferenz anhand einer Nettotabelle

Die Berechnungen des Verdienstausfalls werden ab dem 01.04.21 (das gilt auch für Rückrechnungen) automatisch nach der nun gültigen Berechnung ausgeführt. Dafür ist keine weitere Einrichtung notwendig.

Sorgeberechtigt, Ermittlung des Soll- und Istentgelts

Wie bei Quarantäne.

Sorgeberechtigt, Rundung des Soll- und Istentgelts

Wie bei Quarantäne.

Sorgeberechtigt, Ermittlung des pauschalierten Nettoentgeltes zum Soll- und Istentgelts und Nettoausfallentschädigung

Aus diesen beiden gerundeten Bruttobeträgen (Soll- und Istentgelt) werden die beiden Nettoentgelte pauschaliert mit Hilfe der Tabelle LVO-Abzugstabelle errechnet (abgelesen) und deren Differenz ist das Nettoentgelt, das ausgefallen ist. Die Entschädigung beträgt 67% der ermittelten Differenz, begrenzt auf 2.016,00 EUR für einen vollen Monat. Diese Tabelle für das 2021 stellen wir Ihnen hier zur Verfügung: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/LVO-Abzugstabellen2021BMG_Ost-West.xlsx?version=1&modificationDate=1623675549763&api=v2

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Hinweise und Details

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Details ab 01.04.21

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zur Entschädigungszahlung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden - wie bisher im Fall der Quarantäne - vom Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer übernommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem ausgefallenen Bruttoentgelt ermittelt.

Bei Quarantäne: als Basis der Berechnung für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zählt die Differenz des Bruttoentgelts Sollentgelt und Istentgelt zu 100 %. Hieraus sind die individuellen Beiträge zur KV, PV, RV, AV, U1, U2 und U3 zu ermitteln. Die jeweiligen Arbeitnehmeranteile übernimmt der Arbeitgeber.

Bei Sorgeberechtigt: als Basis der Berechnung für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zählt die Differenz des Bruttoentgelts Sollentgelt und Istentgelt zu 80 %. Hieraus sind die individuellen Beiträge zur KV, PV, RV, AV, U1, U2 und U3 zu ermitteln. Die jeweiligen Arbeitnehmeranteile übernimmt der Arbeitgeber.

Abweichend zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit, muss der Arbeitgeber Beiträge für die U1, U2 und U3 (Insolvenzgeld) weiter ermitteln und abführen.

Die ermittelten Beiträge bekommt der Arbeitgeber voraussichtlich ebenso von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet.

Die SV-Beiträge zur gesetzlichen Versicherung für den Quarantänezeitraum zahlt zunächst der Arbeitgeber. Diese Beiträge bekommt der Arbeitgeber voraussichtlich ebenso von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet.

Darüber hinaus zahlt und trägt der Arbeitgeber zunächst auch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Firmenzahler-Verfahren. Diese Beiträge bekommt der Arbeitgeber voraussichtlich ebenso von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet.

Dafür ist in der Baulohn-Einrichtung eine interne Steuerung notwendig:

In der Einrichtung des Baulohns als "Weitere Interne Steuerung" die Zeichenfolge #QUF anfügen, das bedeutet: "Quarantäne, freiwillige Versicherung. Der Arbeitgeber bezahlt den vollen Zuschuss zur KV, PV". Das ist möglich für freiwillig versicherten Arbeitnehmern-Firmenzahler (Abwicklung KV: Abführung).

/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Einrichtung, Register Prüfen, "Weitere Interne Steuerung".

Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Selbstzahler-Verfahren werden für einen Quarantänezeitraum dagegen zunächst vom Arbeitnehmer gezahlt und getragen. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen geringeren Zuschuss und muss sich den Beitragsanteil, der auf den Quarantänezeitraum entfällt, selbst per Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Auch bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei einer Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk oder bei einer befreienden Lebensversicherung erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verringerte Zuschüsse und muss sich den Beitragsanteil, der auf den Quarantänezeitraum entfällt, selbst per Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Quarantäne, notwendige Anpassungen ab 01.04.21

Quarantäne, Fehlzeitengrund Anpassungen ab 01.04.21

Damit der max. Entschädigungszeitraum für 6 Wochen (=42 Tage) vom Programm erkannt werden kann, muss dieser angepasst werden: Der Fehlzeitengrund mit der Bedeutung: Quarantäne, muss auf den

*Abgabegrund 30 geändert werden;

*zusätzlich müssen die LFZ max. Tage auf 42,0 (Tage) und

*die Einstellung zu Kürzung SV-Tage auf: Sofortige Kürzung gesetzt werden.

/Stammdaten/Fehlzeitengründe.

Quarantäne, Zusammentreffen von Kurzarbeit oder Krankheit und Quarantäne

Wenn der Arbeitnehmer vor der angeordneten Quarantäne krank war oder in angeordneter Kurzarbeit war, besteht kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG. Stattdessen besteht weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kurzarbeit.

Bitte erfassen sie für diese Zeiten krank oder KuG in NEVARIS. Bei KuG ist darauf zu achten, dass ggf. im Antrag ein Kennzeichen für den Mitarbeiter zu setzen ist.

/Vor der Abrechnung/Fehlzeiten/Fehlzeitenperiode erfassen.

/Vor der Abrechnung/Berichtsdaten erfassen.

/Berichte/Berichte drucken/ oder .

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Geringfügige Beschäftigte (Minijob)

Bei geringfügig Beschäftigten, also mit der PGS 109, KV-Beitragsgruppe 6 und ohne Steuerklasse, wird der Bruttoausfall zur Quarantäne und Sorgeberechtigt als Nettoausfall berücksichtigt. D.h. die Tabelle wird nicht angewendet. Sofern der Geringfügig Beschäftigte die Aufstockung zur Rentenversicherung, also RV-Beitragsgruppe 1 und Verzicht der RV-Freiheit, gewählt hat, wird der auf die Quarantäne entfallene Anteil des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber übernommen und entsprechend auch zur Erstattung der Arbeitgeberbeiträge hinzugerechnet.

Bei Sorgeberechtigt wird der Nettobetrag zur Erstattung auf 67% berechnet.

Die auf die Quarantäne (oder Sorgeberechtigt) entfallen Pauschalsteuer wird nicht zur Erstattung der Arbeitgeberbeiträge hinzugerechnet. Es handelt sich um keinen Sozialversicherungsbeitrag im engeren Sinn.

Empfehlung:

Wir möchten darauf hinweisen, dass die tatsächliche Erstattung der Behörde anders sein kann. Gerade die Erstattung von AG-Anteilen bei geringfügiger Beschäftigung ist noch in gesetzlicher Klärung. Sollten Sie als Arbeitgeber Zweifel haben, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach dem IfSG besteht, empfehlen wir, sich vorab an die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu wenden.

Das gilt für Abrechnungen ab 04.21 (auch rückwirkend).

/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung.

Sorgeberechtigt, Anspruch auf Entschädigungszahlung wegen Kinderbetreuung

Aufgrund einer behördlichen Anordnung wurden Betreuungseinrichtungen für Kinder, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen oder deren Betreten untersagt. Diese Maßnahme dient zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten. Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben in den ersten 10 Wochen oder 20 Wochen für Alleinerziehende einen Anspruch auf Entschädigung zur Betreuung ihrer Kinder. Folgende Voraussetzungen müssen für den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG erfüllt sein:

  • Die Kinder haben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen.

  • Die Kinder werden in diesem Zeitraum vom Arbeitnehmer selbst betreut, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können.

  • Der Verdienstausfall ist für sie nicht vermeidbar (z. B. durch Abbau von Urlaub oder Zeitguthaben).

Ein Anspruch besteht nicht, wenn eine Schließung ohnehin ablaufen würde (z. B. wegen Schulferien, an Feiertagen oder Wochenenden). Wenn das Kind krank wird und zu Hause gepflegt werden muss, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Die Pflege des kranken Kinds ist hier vorrangig. Der Maximalzeitraum von 10 oder 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Für den Fall, in denen die 10 oder 20 Wochen nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden: Dieser Zeitraum muss in Arbeitstage umgerechnet werden.

Ein Vollausfall aufgrund Kurzarbeit schließt einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG aus, da der Arbeitnehmer ohnehin einen vollständigen Arbeitsausfall hat. Der Arbeitnehmer kann daher sein Kind selbst betreuen bzw. sein Kind mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist selbst betreuen/pflegen. Er erhält für diese Zeit Kurzarbeitergeld, aber keine Entschädigung, da die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht vorliegen.

Wenn Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1a IfSG besteht, gilt in den ersten 10 Wochen oder 20 Wochen für Alleinerziehende folgendes:

Als Entschädigung gelten 67 Prozent des dem Arbeitnehmer entstandenen Netto-Verdienstausfalls, begrenzt auf 2.016,00 EUR für einen vollen Monat.

Seit dem 31.03.2021 gilt: Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber während des gesamten Zeitraums aus.

Die Dauer bzw. die bereits gewährten Tage für die Entschädigungszahlung für die Kinderbetreuung muss manuell überwacht werden. Bitte erfassen Sie ausschließlich bis zur jeweiligen Anspruchshöhe.

/Vor der Abrechnung/Fehlzeiten/Fehlzeitenperiode erfassen.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Antragsfrist und Anträge

Antragsfrist (Ausschlussfrist) wird auf 2 Jahre verlängert. Es gibt noch keine bundeseinheitlichen Formulare oder ein elektronisches Verfahren für die Beantragung des Arbeitsgebers bei der Erstattungsbehörde. Bitte nutzen Sie zur Auswertung die Personallistendefinition.

/Berichte/Personallisten, Definition, Bearbeiten, Beispiele, Quarantäne.

Quarantäne, Höhe der Entschädigungszahlung ab 01.01.2022

Es steht eine neue Tabelle zum Ablesen der pauschalierten Netto Soll- und Istengelte für Berechnung der Entschädigungszahlung aufgrund Quarantäne zur Verfügung.

Rundung des Soll- und Istentgelts

Die jeweiligen Entgelte (Soll- und Istentgelt) werden nun über folgende Formel gerundet: Entgelt in Cent + 1000 / 2000 = Ganze Zahl (Kommastellen entfallen) x 2000 = Wert zum Ablesen in der Tabelle LVO-Abzugstabelle. Wenn man nicht über die Formel rechnen möchte, dann hilft: Der Wert des Entgeltes, der am nächsten am jeweiligen Tabellenwert liegt ist der zu ermittelnde Wert.

Die Tabelle für das Jahr 2022, incl. den Steuererleichterungen, stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/LVOMAbzug2022BMG60KStEntl.xlsx?version=1&modificationDate=1664087468255&api=v2

Ermittlung des pauschalierten Nettoentgeltes zum Soll- und Istentgelts und Nettoausfallentschädigung

Aus diesen beiden gerundeten Bruttobeträgen (Soll- und Istentgelt) werden die beiden Nettoentgelte pauschaliert mit Hilfe der Tabelle LVO-Abzugstabelle errechnet (abgelesen) und deren Differenz ist das Nettoentgelt, das ausgefallen ist. Die Entschädigung beträgt 100% der ermittelten Differenz.

Sorgeberechtigt, Höhe der Entschädigungszahlung ab 01.01.2022

Ermittlung des Soll- und Istentgelts

Wie bei Quarantäne.

Rundung des Soll- und Istentgelts

Wie bei Quarantäne.

Ermittlung des pauschalierten Nettoentgeltes zum Soll- und Istentgelts und Nettoausfallentschädigung

Aus diesen beiden gerundeten Bruttobeträgen (Soll- und Istentgelt) werden die beiden Nettoentgelte pauschaliert mit Hilfe der Tabelle LVO-Abzugstabelle errechnet (abgelesen) und deren Differenz ist das Nettoentgelt, das ausgefallen ist. Die Entschädigung beträgt 67% der ermittelten Differenz, begrenzt auf 2.016,00 EUR für einen vollen Monat.

/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung.

Quarantäne, Höhe der Entschädigungszahlung ab 01.01.2023 und weitere Jahre

[!INFO] Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht neue Tabellen für weitere Jahre hier (Klick den Link): Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG (bundesgesundheitsministerium.de)

Sorgeberechtigt, Höhe der Entschädigungszahlung ab 01.01.2023 und weitere Jahre

Wie bei Quarantäne.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Erstattungsbuchungen

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Erstattungsbuchungen

Die SV-Beiträge zur KV, RV, AV, PV und die Umlagen (U1, U2 und U3) bei Quarantäne und Sorgeberechtigt, werden dem Arbeitgeber erstattet. Das sind die übernommenen Arbeitnehmer und die jeweiligen Arbeitgeberbeiträge auf das ausgefallene Bruttoentgelt. Für diese Erstattung kann nun jeweils eine Buchung für Quarantäne, Sorgeberechtigt ausgelöst werden. Zusätzlich kann eine weitere Buchung für die Umlagen ausgelöst werden.

Wenn gewünscht ist, diese Erstattungsbuchungen auszulösen, dann können dazu bei der Kontierung der AG-Anteile Einträge erstellt werden.

Die Abkürzungen sind ERST-QU (für Quarantäne) und ERST-QS (für Sorgeberechtigt) und ERST-QUUMLAGE (für die Umlagen).

Für jede dieser Erstattungsbuchung ist eine Kontierung (Soll und Haben) nötig.

Die Konten zur Erstattung sind: Forderungen gegenüber der Behörde als Soll-Sachkonto und Ertragskonto oder Aufwandskonto als Habenkonto.

Ab wann werden die Erstattungen gebucht? Die Einträge können mit einem entsprechenden Gültig ab Datum erstellt eingetragen werden, so dass zuvor manuell gebuchte Erstattungen bei Rückrechnungen nicht versehentlich doppelt gebucht werden. Der Betrag ist die Summe der AG-Anteile zur SV und der Anteil der Umlagen, negativ gerechnet, wie Sie in den Personallisten mit der Definition zur Quarantäne und Sorgeberechtigt als AG-Anteile zur SV bzw. Anteil Umlagen auch ausgewertet werden können.

Die Forderung der Nettoentschädigung (Verdienstausfall) kann bereits mit der entsprechenden Lohnart gebucht werden, die die Nettozahlung auf die Abrechnung bringt (Forderungen gegenüber der Behörde als Soll-Sachkonto).

/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten, Kontierung AG-Anteile.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Details zu den Umlagen

Wenn Quarantäne oder Sorgeberechtigt abgerechnet wird, dann können auch die anteiligen Umlagen erstattet werden.

Wenn dies gebucht werden soll, dann bei der Kontierung der AG-Anteile einen Eintrag ERST-QUUMLAGE erstellen. Gebucht wird ab dem Ab Datum dieses Eintrags.

Gerechnet wird mit Arbeitstagen, d.h der zu den jeweiligen Umlagen ermittelte Gesamtbetrag, wird durch die Arbeitstage des Monats geteilt und mal ausgefallen Quarantänetage genommen.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Auswertung per Personalliste

Die Abrechnungen zum Verdienstausfall wegen Quarantäne und wegen der Betreuung von Kindern (Sorgeberechtigt) können in Personallisten ausgewertet werden.

Es gibt keine Bundesland einheitlichen Formulare (Stand 03.2022). Die jeweiligen Formulare stehen zum Download bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes im Internet bereit.

Eine Personalliste dazu kann automatisch zur Auswertung erstellt werden: in der Übersicht der Definitionen über Beispiele, Verdienstausfall. Es werden dann Spalten vorbereitet mit den Beträgen der Bruttolohnart, der Nettolohnart und dem AG-Anteil zur SV, der sich daraus ergibt, den Ausfallstunden und dem Zeitraum laut Fehlzeitenkalender; für Quarantäne und für Sorgeberechtigt.

Zusätzlich zur bisherigen Auswertbarkeit lassen sich ab der Version 2020.12 bei Quarantäne und Sorgeberechtigt lassen sich nun auch die Arbeitgeberanteile zur AV, KV, PV und RV einzeln auswerten. Weiterhin ist es möglich den Verdienstausfall, fiktiv Brutto ohne Q (SQ) und mit Q (SQ) und Verdienstausfall, fiktiv Netto ohne Q (SQ) und mit Q (SQ) in einer Definition zu Personallisten auswerten.

Dazu folgende Definitionen treffen (Beispiel für Arbeitgeberanteil AV bei Quarantäne): Lohnartenfilter: VA3040AXAV; Tabelle: Lohnkonto, Wert: Ermittlung, Feld aus Lohnkonto: Einzelwert. Diese Definition ebenso für VA3040AXKV, VA3040AXPV, VA3040AXRV, VA3040BRU1, VA3040BRU2, VA3040NET1, VA3040NET2 anlegen.

Zusätzlich lässt sich auch die Summe der Arbeitgeberanteile zur KV, PV, RV, AV per Definition VA3040AGSX auswerten.

Bei der Auswertung von Sorgeberechtigt ebenso diese Definitionen anlegen mit den Lohnartenfiltern: VA3044AGSX, VA3044AXAV, VA3044AXKV, VA3044AXPV, VA3044AXRV, VA3044BRU1, VA3044BRU2, VA3044NET1, VA3044NET2

Eine Personalliste kann dazu automatisch zur Auswertung erstellt werden: in der Übersicht der Definitionen über Beispiele, Quarantäne. Es werden dann Spalten vorbereitet mit allen zzt. möglichen Einzelauswertungen; für Quarantäne und für Sorgeberechtigt. Dazu eine neue Definition anlegen und dann die Einträge über Bearbeiten, Beispiele, Quarantäne vom Programm eintragen lassen. Diese Definition z.B. mit der Personalliste STANDARD auswerten.

[!INFO] Wenn die Arbeitgeberanteile bei Firmenzahlern einer freiwilligen Versicherung in ungekürzter Höhe zur KV und PV weitergezahlt werden, so sind diese nicht in den Summen der Auswertung zu VA3040AXKV, VA3040AXPV und VA3044AXKV, VA3044AXPV enthalten und müssen manuell ermittelt werden.

In den Personallisten können die anteiligen auf die Quarantäne oder Sorgeberechtigt entfallenden Umlagen ab der Version 2020.20 auch ausgewertet werden. Dazu aus den Beispielen eine neue Definition erstellen. Wenn der Eintrag manuell nachgetragen werden in der bestehenden Definition, dann lautet er: Lohnartenfilter: VAUMLAGE; Tabelle: Lohnkonto; Wert: Ermittlung; Feld aus Lohnkonto: Einzelwert.

/Berichte/Personallisten, Definition, Bearbeiten, Beispiele, Quarantäne.

Personalliste, Definition, Lohnkonto, Feld aus Lohnkonto: Ermittlung

Wenn mit einer Definition das Lohnkonto ausgewertet wird, ist die Berechnung von Abrechnungsmonat auf Belegmonat geändert worden. Das gilt ab dem 01.01.22, aber auch rückwirkend, wenn neu ausgewertet wird.

Beispiel: Wenn eine Rückrechnung in 10.21 auf 07.21 durchgeführt wurde, dann werden mit der Ausführung auf den Monat für 07.21 die Werte ausgewiesen, die von der Rückrechnung festgestellt wurden. So lassen sich z.B. nun auch Werte inkl. Rückrechnungen zur Quarantäne per Personallistendefinition auswerten, die für die Antragsstellung benötigt werden.

/Berichte/Personallisten/Definition, Lohnkonto, Feld aus Lohnkonto: Ermittlung.

Quarantäne und Sorgeberechtigt, Empfehlung

Wir möchten darauf hinweisen, dass die tatsächliche Erstattung der Behörde anders sein kann. Sollten Sie als Arbeitgeber Zweifel haben, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach dem IfSG besteht, empfehlen wir, sich vorab an die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu wenden.

Tätigkeitsverbot

[!INFO] Achtung: Bitte informieren Sie sich vorher, ob diese Besonderheit bei der Abrechnung von Quarantäne bei Ihrem Abrechnungsfall anzuwenden ist.

Wenn ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Quarantäne ausgesprochen wurde und, um das abzurechnen, muss für die Zeit des Tätigkeitsverbotes mit einer zweiten Personalnummer abgerechnet werden.

Die bisherige Personalnummer ist mit dem Tag vor dem Tätigkeitsverbot mit einem Austrittsdatum zu versehen und eine neue Personalnummer für den gleichen Arbeitnehmer mit einem Eintrittsdatum ab dem Tätigkeitsverbot aus der bisherigen Personalnummer mit Lohnkontovortrag zu kopieren. Dazu erwarten die Sozialversicherungsträger SV-Meldungen mit den Gründen 32 für Austritt und 12 für Eintritt.

Dies kann so angefordert werden: Für die Beschäftigungszeiten einen "Grund" anlegen mit der Bedeutung "1232 Mit Grund 12 anmelden, Grund 32 abmelden". Diesen Grund beim Austritt und beim Eintritt bei den Personalnummern eintragen.

/Stammdaten/Personalstamm, Beschäftigung, Übersicht auf "Grund".

Tätigkeitsverbot, Versicherungspflicht nur in der Rentenversicherung

Während des Bezugs einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bleibt nur die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (§ 57 Abs. 1 IfSG).

Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung endet dagegen mit dem Vortag der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 IfSG (Umkehrschluss aus § 57 Abs. 2 IfSG, wonach nur bei Bezug einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a IfSG die Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen fortbesteht).

Während der Dauer des Bezuges der Entschädigung entstehen weder UV-Entgelt noch UV-Stunden.

Tätigkeitsverbot, Meldungen zu Beginn des Tätigkeitsverbotes

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet mit dem letzten Tag vor Beginn des

Beschäftigungsverbots bzw. der vorsorglichen Einstellung der beruflichen Tätigkeit. Bei

fortbestehender Rentenversicherungspflicht ist der Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Beitragsgruppenwechsel (32/12) zu melden.

Im weiteren Verlauf hat der Arbeitgeber (spätestens) zum Ablauf der sechsten Woche des Bezugs

der Entschädigung eine Abmeldung abzugeben, wenn das Tätigkeitsverbot fortbesteht:

  • Bisherige Personalnummer: Abmeldung mit Grund der Abgabe 32 (Beitragsgruppenschlüssel (BGS): n1nn) zum

Vortag des ersten Tages des Bezuges dieser Entschädigung und

  • Neue Personalnummer: Anmeldung mit Grund der Abgabe 12 (BGS: 0100) zum ersten Tag dieser Entschädigungsleistung = Tätigkeitsverbot

  • Abmeldung mit Grund der Abgabe 30 (spätestens) zum Ablauf der sechsten Woche des Bezugs der Entschädigung, wenn das Tätigkeitsverbot fortbesteht.

Endet die versicherungspflichtige Beschäftigung bereits vor Ablauf der sechsten Woche des Bezugs der Entschädigung (wegen Kündigung oder Fristablauf), hat die Abmeldung zu diesem Tag zu erfolgen.

  • Das der Beitragsberechnung zugrundeliegende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist in der DEÜV Entgeltmeldung für den entsprechenden Meldezeitraum zu berücksichtigen.

Tätigkeitsverbot, Abrechnung mit der neuen Personalnummer

Die Abrechnung kann mit dem Fehlzeitengrund für die erfolgen. Die Beiträge nur für die Rentenversicherung sind alleine vom Arbeitgeber zu tragen (BGS: 0100). Wenn das Tätigkeitsverbot endet, ist ein Austrittsdatum zu erfassen und ein neues Eintrittsdatum bei der bisherigen Personalnummer. Die Vorträge für das rentenversicherungspflichtige Entgelt sind bei der bisherigen Personalnummer anzupassen um die Entgelte, die auf der neuen Personalnummer abgerechnet wurden.

Tätigkeitsverbot, Meldungen zum Ende des Tätigkeitsverbotes

Dazu erwarten die Sozialversicherungsträger SV-Meldungen mit den Gründen 32 für Austritt für die Personalnummer, mit der das Tätigkeitsverbot abgerechnet wurde und 12 für den Eintritt der bisherigen Personalnummer.

Dies kann so angefordert werden: Für die Beschäftigungszeiten einen "Grund" anlegen mit der Bedeutung "1232 Mit Grund 12 anmelden, Grund 32 abmelden". Diesen Grund beim Austritt und beim Eintritt bei den Personalnummern wieder eintragen.

| Gewährleistungs- und HaftungsausschlussklauselDie auf dieser Hilfeseite enthaltenen Nachrichten dienen ausschließlich Ihrer Information. NEVARIS übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung für die auf dieser Hilfeseite enthaltenen Informationen. Die auf dieser Hilfeseite enthaltenen Informationen geben lediglich den Kenntnisstand von NEVARIS zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf dieser Hilfeseite gegebenen Informationen aufgrund der Erscheinungsperiode nicht mehr aktuell sein können. Die auf dieser Hilfeseite enthaltenen Informationen sind keine wie auch immer gearteten Zusicherungen von NEVARIS. NEVARIS übernimmt für die auf dieser Hilfeseite enthaltenen Informationen keine Gewährleistung und keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen. |

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Übergangsbereich ab 01.10.2022 (Spezialseite)

SV, ab 01.10.2022 Erhöhung der Minijob- und Midi-Job-Grenzen (Übergangsbereich)

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969) wird zum 01.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro (Stand: 01.10.22, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht) auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro (ab 01.01.2023 von 1.600 auf 2.000 Euro) angehoben.

Der Faktor F wird ab 01.10.2022 in diesem Zusammenhang ebenfalls angepasst.

Import neuer Sozialversicherungswerte zum 01.10.2022 notwendig.

Bitte importieren Sie die Sozialversicherungswerte schon jetzt, der Import kann jederzeit erfolgen und ist hier beschreiben:

https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/BLO_Import%20der%20Sozialversicherungswerte.pdf?version=1&modificationDate=1662366107721&api=v2

Eine allgemeine Anleitung ist hier verfügbar: https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/BLO_Import%20der%20Sozialversicherungswerte.pdf

Minijob (geringfügige Beschäftigung), ab 01.10.2022

Vom 01.10.2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,00 Euro (bis 30.09.2022 = 450 Euro)** im Monat nicht übersteigt. (Stand: 01.10.22, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht)**

Außer der neuen Arbeitsentgeltgrenze ändert sich grundsätzlich nichts. Bitte beachten Sie, dass zum 01.10.2022 eine neue Beurteilung der betroffenen Beschäftigten vorzunehmen ist. Für Beschäftigte, die aufgrund der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze nun in eine geringfügige Beschäftigung wechseln würden und die am 30.09.2022 versicherungspflichtig sind, gelten vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelungen. Das betrifft die Beschäftigten, die ein regelmäßiges monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro (Stand: 01.10.22, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht) zum 30.09.2022 hatten.

Diese Bestandsschutzregelungen sind gesondert erläutert.

Minijob (kurzfristige Beschäftigung), ab 01.10.2022

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung haben sich zum 01.10.2022 nicht verändert.

Minijob, weiteres im Handbuch

Mehr Informationen zum Minijob erhalten sie hier: BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence

Midi-Job (Übergangsbereich), ab 01.10.2022

Vom 01.10.2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midi-Job) vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 1.600,00 Euro (ab 01.01.2023 bis 2.000 Euro, ab 01.01.24 ab 538 Euro) im Monat nicht übersteigt. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen führen insbesondere für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Zudem wurden für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig sind, befristete Bestandsschutzregelungen geschaffen.

Diese Bestandsschutzregelungen sind gesondert erläutert.

Der Übergangsbereich (die neue Beitragsermittlung ab 01.10.2022) bewirkt damit, dass

  • der Gesamtbeitrag niedriger ist ab 01.10.2022 als bis zum 30.09.2022 und

  • der **Arbeitgeberbeitrag höher **ist ab 01.10.2022 als bis zum 30.09.2022 und

  • der Arbeitnehmerbeitrag niedriger ist ab 01.10.2022 als bis zum 30.09.2022.

Midi-Job (Übergangsbereich), notwendige Einrichtung in NEVARIS Baulohn

Ob ein Arbeitnehmer nach diesen Regeln abgerechnet werden soll, muss der Arbeitgeber anhand des zu erwartenden Entgelts entscheiden. Wenn ja, dann im Personalstamm "Gleitzone SV-Entgelt (SV-Übergangsbereich)" ankreuzen.

In der Rentenversicherung, für Rentenanwartschaften, wird auf der Basis des SV-Bruttos gerechnet, das erzielt wurde, ungeachtet der besonderen Berechnung im SV-Übergangsbereich. Daher wird zusätzlich das volle rentenversicherungspflichtige Entgelt gemeldet.

Die Ermittlung, ob der Übergangsbereich vorliegt, ist einmal jährlich und bei jeder dauerhaften Veränderung (Entgelt oder Arbeitsstunden, die sich auf die Entgeltberechnung auswirken; z.B. von Teilzeit auf Vollzeit oder eine Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb Teilzeit) erneut vorzunehmen. Diese Beurteilung ist nun auch für alle betroffenen Beschäftigten zum 01.10.2022 vorzunehmen.

[!INFO] Wenn das Entgelt im Abrechnungsmonat dennoch unter 520,00 Euro (Stand: 01.10.22, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht) oder über 1.600,00 Euro (ab 01.01.2023 über 2.000 Euro, ab 01.01.24 ab 538 Euro) beträgt, werden die Beiträge automatisch nach besonderen Regeln errechnet. Das bedeutet, dass das Kennzeichen = die Entscheidung, nicht monatlich neu zu treffen ist. Es wird automatisch nach den Regeln abgerechnet, wenn das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt.

Nur bei einer dauerhaften Veränderung oder bei der jährlich vorausschauenden Betrachtung ist das Kennzeichen anzupassen.

Werden mehrere Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

Ab dem 01.10.2022 wird die Beitragsberechnung automatisch nach den neuen Regeln im Übergangsbereich vorgenommen (siehe Details zum neuen Midi-Job (Übergangsbereich) ab 01.10.2022),** sofern das Kennzeichen im Personalstamm gesetzt wurde.**

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich

Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich

Midi-Job (Übergangsbereich), Details zum neuen Midi-Job (Übergangsbereich) ab 01.10.2022

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009 (ab 1. Januar 2023: 0,6922). Die geänderte Beitragsberechnung im Übergangsbereich findet automatisch Anwendung ab dem Abrechnungsmonat 10.2022.

[!INFO] Die Beitragsberechnung innerhalb des Übergangsbereich findet in drei Schritten ab 01.10.2022 wie folgt statt.

Schritt 1: Zunächst ist die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu ermitteln

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach einer Formel berechnet wird.

BE = beitragspflichtige Einnahme

AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

G = Geringfügigkeitsgrenze

F = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 01.01. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze

  • in der allgemeinen Rentenversicherung,

  • in der sozialen Pflegeversicherung sowie

  • zur Arbeitsförderung und

  • des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F und FÜ sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Die Umlagen (U1, U2 und U3) sind von der Beitragsbemessungsgrundlage (BE = beitragspflichtige Einnahme) zu erheben, von der die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der U1 und U2. Die Umlagen sind aus der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu ermittelt. Das sind die Beiträge, die der Arbeitgeber abführt.

Schritt 2: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer-Beitragsanteil

Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird

BE = beitragspflichtige Einnahme (hier die, des Arbeitnehmers)

AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

G = Geringfügigkeitsgrenze

Aus der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer-Beitragsanteil sind die Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Das ist der Beitrag, den der Arbeitnehmer zahlt.

[!INFO] Der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung ist in voller Höhe allein vom Beschäftigten zu tragen. Er berechnet sich nicht nach der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer-Beitragsanteil (Schritt 2), sondern von der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Schritt 1) in Höhe von 0,35 % dieser.

Schritt 3: Ermittlung des Beitragsanteil des Arbeitgebers

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils (aus Schritt 2) von dem für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag (aus Schritt 1)

[!INFO] Beim Abzug des Arbeitnehmer-Beitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen. Dieser ist allein vom Beschäftigten zu tragen.

Beispiel zur Beitragsermittlung für den Monat 10.2022

mtl. Arbeitsentgelt 950,00 €

(kinderloser Arbeitnehmer; Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,35 %, zur RV 18,6 %, zur AV 2,4 %, Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse 1,5 %)

Schritt 1:

Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermitteln (aus 950,00 €) = 856,39 €

Krankenversicherung

Beitrag (856,39 € x 7,3 % x 2) 125,04 €

zuzüglich Zusatzbeitrag (856,39 € x 0,75 % x 2) 12,84 €

Pflegeversicherung

Beitrag (856,39 € x 1,525 % x 2) 26,12 €

Beitragszuschlag Arbeitnehmer (856,39 x 0,35 %) 3,00 €

Rentenversicherung

Beitrag (856,39 € x 9,3 % x 2) 159,28 €

Berechnungsbasis für die Umlagen = 856,39 €

Arbeitslosenversicherung

Beitrag (856,39 € x 1,2 % x 2) 20,56 €

Die Umlagen (U1, U2 und U3) sind von der Beitragsbemessungsgrundlage (BE = beitragspflichtige Einnahme) zu erheben, von der die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der U1 und U2. Die Umlagen sind aus der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu ermittelt. Das sind die Beiträge, die der Arbeitgeber abführt.

Schritt 2:

Beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer-Beitragsanteil ermitteln (aus 950,00 €) = 637,04 €

Krankenversicherung

Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 7,3 %) 46,50 €

Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 0,75 %) 4,78 €

Pflegeversicherung

Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 1,525 %) 9,71

Beitragszuschlag Arbeitnehmer (856,39 x 0,35 %) 3,00 €

Rentenversicherung Beitrag

Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 9,3 %) 59,24 €

Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 1,2 %) 7,64 €

Schritt 3:

Ermittlung des Beitragsanteil des Arbeitgebers

Krankenversicherung

Beitrag (856,39 € x 7,3 % x 2) 125,04 €

zuzüglich Zusatzbeitrag (856,39 € x 0,75 % x 2) 12,84 €

abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 7,3 %) 46,50 €

abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 0,75 %) 4,78 €

Arbeitgeberbeitragsanteil 86,60 €

Pflegeversicherung

Beitrag (856,39 € x 1,525 % x 2) 26,12 €

abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 1,525 %) 9,71 €

Arbeitgeberbeitragsanteil 16,41 €

Beitragszuschlag Arbeitnehmer (856,39 x 0,35 %) 3,00 €

Rentenversicherung

Beitrag (856,39 € x 9,3 % x 2) 159,28 €

abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 9,3 %) 59,24 €

Arbeitgeberbeitragsanteil 100,04 €

Arbeitslosenversicherung

Beitrag (856,39 € x 1,2 % x 2) 20,56 €

abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (637,04 € x 1,2 %) 7,64 €

Arbeitgeberbeitragsanteil 12,92 €

Midi-Job (Übergangsbereich), wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den Übergangsbereich überschreitet

Die Beitragsberechnung, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den Übergangsbereich überschreitet, findet wie folgt statt:

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt dessen Obergrenze überschreitet (z. B. durch Einmalzahlungen, schwankende Monatsentgelte, Mehrarbeit, etc.), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel berechnet werden. In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 Euro (ab 01.01.2023 über 2.000 Euro) sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen: BE = tatsächliches Arbeitsentgelt.

[!INFO] Das passiert automatisch. Das Kennzeichen zum Übergangsbereich muss dafür nicht monatlich entfernt werden.

Midi-Job (Übergangsbereich), Informations-Lohnart für Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer für den Übergangsbereich ab 01.10.2022

Wir stellen Ihnen eine Musterlohnart für die Informations-Lohnart für Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer für den Übergangsbereich zur Verfügung. Die Funktion dafür ist .

Diese Lohnart muss um die individuellen Abrechnungsarten ergänzt werden.

Die Lohnart ist mit der Funktion versehen.

Die Musterlohnart ist wie folgt eingerichtet:

  • Bezugsart: Bruttolohnart;

  • Funktion: A150.

Die Musterlohnart (in einer gezippten Datei) können Sie hier downloaden: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/LoamusterA150.zip?version=1&modificationDate=1662447592653&api=v2

Zum Import der Musterlohnarten beachten Sie das Handbuch: BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence Stichwort: Musterlohnarten.

Vor dem Import der Muster-Lohnart ist das Programmupdate zu installieren.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich

Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich

Midi-Job (Übergangsbereich), ab 01.01.2023

Vom 01.01.2023 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midi-Job) vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro (vom 01.10.-31.12.2022 bis 1.600,00 Euro) im Monat beträgt und regelmäßig 2.000,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Midi-Job (Übergangsbereich), ab 01.01.2024

Vom 01.01.2024 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midi-Job) vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro (vom 01.10.-31.12.2022 bis 1.600,00 Euro) im Monat beträgt und regelmäßig 2.000,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Midi-Job (Übergangsbereich), ab 01.01.2025

Vom 01.01.2025 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midi-Job) vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 558,01 Euro bis 2.000,00 Euro (vom 01.10.-31.12.2022 bis 1.600,00 Euro) im Monat beträgt und regelmäßig 2.000,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Bestandsschutzregelungen ab 01.10.2022 bis 31.12.2023

Abrechnung Bestandsschutz ab 01.10.2022 bis 31.12.2023

[!INFO] Die Anwendung der Bestandsschutzregelung ist obligatorisch! Wenn die/der Beschäftigte die Anwendung nicht wünscht, muss er dem Arbeitgeber die Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung schriftlich erklären. Dann ist eine Abrechnung als Minijob möglich.

Vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 gelten für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig (also im bisherigen Übergangsbereich versicherungspflichtig beurteilt wurden) sind, befristete Bestandsschutzregelungen. Die Beitragsberechnung ist in diesem Fall im Rahmen einer Übergangsregelung, die vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 befristet ist, vorzunehmen. (Stand: 01.10.2022, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht)

[!INFO] Aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro auf 520 Euro (Stand: 01.10.22, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht) besteht für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro ab dem 01.10.2022 dem Grunde nach in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung im Rahmen einer geringfügen Beschäftigung.

Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Die Bestandsschutzreglung sorgt in diesem Fall dafür, dass die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über den 30.09.2022 bis längstens 31.12.2023 für diese Beschäftigten erhalten bleibt. Es gibt besondere Regeln zur Entgelthöhe und zur Familienversicherung, diese sind zu beachten.

  • Sofern sich das regelmäßige Entgelt im Lauf derselben Beschäftigung ändert und nicht mehr 450,01 Euro bis 520 Euro (Stand: 01.10.22, wird angepasst, wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht) beträgt, endet die Bestandsschutzregelung dauerhaft vor dem 31.12.2023.

  • In der Kranken und Pflegeversicherung wird der Fortbestand der Versicherungspflicht darüber hinaus gefordert, wenn keine Familienversicherung besteht.

Es gibt ein Optionsrecht auf die Befreiung von der Versicherungspflicht, das bedeutet, die Beschäftigten können eine Befreiung in den Versicherungszweigen

  • Kranken- und Pflegeversicherung und

  • Arbeitslosenversicherung

beantragen. Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht, aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht, sind die Übergangsregelungen nicht mehr anzuwenden.

[!INFO] Eine Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt, dass in dem betreffenden Versicherungszweig dann die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig Beschäftigte (Minijob) anzuwenden sind.

  • **Die Befreiung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären. **

  • **Diese Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. **

  • **Bei Mehrfachbeschäftigung hat der Arbeitnehmer auch alle weiteren Arbeitgeber zu informieren. **

  • Die Fristen zur Stellung dieses Antrages/dieser Anträge sind zu beachten.

Kein Bestandsschutz in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gibt es keine Bestandsschutzregelung, da dies von der Beitragslastverteilung einen Nachteil für den Arbeitnehmer mit sich bringen würde. Lediglich für Beschäftigte im Privathaushalt wurde eine entsprechende Regelung geschaffen. Arbeitnehmer, die über den 30.09.2022 hinaus beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis durchschnittlich max. 520 EUR verdienen, werden ab 01.10.2022 Minijobber. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, solange in dem Minijob keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Arbeitnehmer haben deshalb einen Vorteil, weil ihre Belastung bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob nur noch 3,6 % beträgt, denn der Arbeitgeber trägt in diesem Fall bereits 15 %.

Bestandsschutzregelungen, notwendige Einrichtung ab 01.10.2022 bis 31.12.2023 bei betroffenen Abrechnungsfällen

Ob ein Arbeitnehmer nach dieser Bestandsschutzregelung abgerechnet werden soll, muss der Arbeitgeber anhand des zu erwartenden Entgelts entscheiden. Zusätzlich muss die Beschäftigung bereits am 30.09.2022 bestanden haben. Die Regelung ist für neue Beschäftigungen ab 01.10.2022 nicht anzuwenden.

Das Entgelt muss bereits per 30.09.2022 innerhalb von 450,01 und 520 Euro gelegen haben.

Wenn der Bestandsschutz festgestellt wird, muss der Arbeitnehmer als Minijob eingerichtet werden.

Das bedeutet es sind folgende Änderungen am Personalstamm notwendig, da der Beschäftigte vorher im Übergangsbereich abgerechnet wurde und die Beschäftigung dem Grunde nach ein Minijob ab 01.10.2022 ist:

  • Krankenkasse: ändern auf Minijob-Zentrale (Knappschaft Mini)

[!INFO] Achtung: Es ist in jedem Fall zu unterscheiden zwischen der Knappschaft (reguläre Krankenversicherung bei der Knappschaft) und der Minijob-Zentrale (Abwicklung der Minijobs bei der Knappschaft), es werden getrennte Beitragsnachweise verlangt, daher sind getrennte Geschäftsstellen notwendig, sofern diese noch nicht bei Ihnen vorhanden sind, sind diese einzurichten. Wichtig: Für die tatsächliche Krankenkasse muss ein Eintrag in den Beitragskontonummern vorhanden sein.

  • Personengruppenschlüssel (PGS): ändern auf <109> (Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

  • Kennzeichen Verzicht RV-Freiheit: Das Kennzeichen ist zu aktivieren, wenn mit der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung weiter abgerechnet wird.

  • Beitragsgruppenschlüssel (BGS): z. b. **KV 1, RV 1, AV 1, PV 1, **wenn keine Befreiung einzelner Versicherungszweige vorliegt / erfolgt ist. Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind. Abweichend vom Minijob mit der PGS 109 sind in der KV, PV und AV auch andere Beitragsgruppenschlüsselungen notwendig. In der RV gelten die Reglungen zum Minijob.

Im Beispiel bedeutet das:

  • KV 1: Berechnung weiter nach bisheriger Berechnung zum Übergangsbereich; Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse abzuführen, das ist nicht die Minijob-Zentrale sondern die Krankenkasse, wo der Arbeitnehmer tatsächlich versichert ist =

  • RV 1: Berechnung nach Regeln des Minijobs; Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung sind an die Minijob-Zentrale abzuführen

  • AV 1: Berechnung weiter nach bisheriger Berechnung zum Übergangsbereich; Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse abzuführen, das ist nicht die Minijob-Zentrale sondern die Krankenkasse, wo der Arbeitnehmer tatsächlich versichert ist =

  • PV 1: Berechnung weiter nach bisheriger Berechnung zum Übergangsbereich; Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse abzuführen, das ist nicht die Minijob-Zentrale sondern die Krankenkasse, wo der Arbeitnehmer tatsächlich versichert ist =

  • Kennzeichen SV-Übergangsbereich: **Das Kennzeichen ist zu deaktivieren. **Es erfolgt keine Abrechnung mehr nach den Regeln des Übergangsbereichs.

  • Umlagekasse: **ändern auf Minijobzentrale (Knappschaft Mini). **Diese ist (normalerweise) identisch mit der zuvor gewählten Krankenkasse. Die Umlagen werden an die Minijobzentrale abgeführt.

  • Keine Beitragspflicht, versichert:** Die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte tatsächlich versichert ist, ist einzusetzen unter: **

Zu = Siehe auch der Tooltip: Bei ÜB Bestandsschutz ist dies die Krankenkasse, die ohne Befreiung die Beiträge zur KV, PV, AV erhält. Ansonsten ist es bei einem z.B. geringfügig Beschäftigten die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung besteht.

**An diese Krankenkasse werden die Beiträge der KV, PV und AV abgeführt, wenn keine Befreiung einzelner Versicherungszweige vorliegt / erfolgt ist. **Wichtig: Für die tatsächliche Krankenkasse muss ein Eintrag in den Beitragskontonummern vorhanden sein.

  • Bestandsschutz Übergangsbereich: Das Kennzeichen für die Abrechnung nach Bestandsschutzregeln ist zu setzen:

  • Bestandsschutz Befreiung KV:** Das Kennzeichen kann erst ab der Jahreswechsel Version 2022/2023 von NEVARIS Finance Baulohn verwendet werden. **

Siehe dazu auch gesonderter Absatz: Bestandsschutzregelungen Befreiung in der KV/PV – notwendige Einrichtung, Details

  • Bestandsschutz Befreiung AV:** Das Kennzeichen kann erst ab der Jahreswechsel Version 2022/2023 von NEVARIS Finance Baulohn verwendet werden. **

Siehe dazu auch gesonderter Absatz: Bestandsschutzregelungen Befreiung in der AV – notwendige Einrichtung, Details

Wichtiger Hinweis: Eine Abrechnung der Befreiungen wird erst mit Jahreswechsel Version 2022/2023 von NEVARIS Finance Baulohn möglich sein. Wenn notwendig, können dazu dann auch Rückrechnungen erstellt werden.

  • Ob nach individueller Steuerklasse weiter abgerechnet wird, oder mit der 2% Pauschalsteuer beim Minijob, ist zu entscheiden. Sofern zukünftig, wie üblich beim Minijob, pauschalversteuert werden soll, ist die Pauschalversteuerung zu wählen und die Steuerklasse zu entfernen.

Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung

  • Krankenkasse, Personengruppenschlüssel,Verzicht RV-Freiheit, Beitragsgruppenschlüssel KV, Beitragsgruppenschlüssel RV, Beitragsgruppenschlüssel AV, Beitragsgruppenschlüssel PV, Kennzeichen SV-Übergangsbereich,Umlagekasse, Kennzeichen Bestandsschutz Übergangsbereich, Keine Beitragspflicht, versichert

Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer

  • - Pauschalversteuerung, Steuerklasse

Bestandsschutzregelungen, Details zum neuen Midi-Job (Übergangsbereich) ab 01.10.2022 bis 31.12.2023

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F weiterhin 0,7509 (ab 1. Januar 2023: 0,7417). Es zählen die Regeln und Formeln zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme und zur Beitragsberechnung (mit Ausnahme in der Rentenversicherung), die auch bis 30.09.2022 gegolten haben, ab dem 01.10.2022 weiter, sofern keine Befreiung einzelner Versicherungszweige vorliegt / erfolgt ist.

Bestandsschutzregelungen, Sonderfall „Familienversicherung" in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherungspflicht (und damit auch die Pflegeversicherungspflicht) besteht nur fort, wenn der Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Das muss nicht unmittelbar am 1. Oktober 2022 der Fall sein, die Voraussetzungen können auch zu einem späteren - nach dem 30. September 2022 liegenden - Zeitpunkt eintreten. In diesem Fall handelt sich in der Kranken- und Pflegeversicherung auch um einen Minijob.

[!INFO] Es zählt die Beitragsermittlung zum Übergangsbereich, die bis 30.09.2022 Gültigkeit hatte, über den 01.10.2022 hinaus. Dies gilt für die Ermittlung der Beiträge zur Kranken-, Pflege, und Arbeitslosenversicherung hinaus, sofern keine Befreiung einzelner Versicherungszweige vorliegt / erfolgt ist. Die Ermittlung der Beiträge für die Rentenversicherung findet nach den Regeln des Minijobs statt.

Bestandsschutzregelungen, Beispiel zur Beitragsermittlung für den Monat 10.2022

mtl. Arbeitsentgelt 510,00 €

(kinderloser Arbeitnehmer; Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,35 %, zur RV 18,6 %, zur AV 2,4 %, Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse 1,5 %)

– Bestandsschutz- / Übergangsregelungen vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 – Beschäftigung bestand bereits am 30.09.2022

**Beitragspflichtige Einnahme ermitteln (aus 510,00 €) = 405,82 € **

Krankenversicherung

Beitrag (405,82 € x 7,3 % x 2) 59,24 €

zuzüglich Zusatzbeitrag (405,82 € x 0,75 % x 2) 6,08 €

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 € x 7,3 %) 37,23 €

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 € x 0,75 %) 3,83 €

Arbeitnehmerbeitragsanteil (22,01 € + 2,25 €) 24,26 €

  • Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.

  • Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht oder dem Bestehen einer Familienversicherungzahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 66,30 € (510,00 € x 13 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle).

    Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten

**Bestandsschutzregelungen, **Sonderfall „Familienversicherung" in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherungspflicht (und damit auch die Pflegeversicherungspflicht) besteht nur fort, wenn der Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Das muss nicht unmittelbar am 1. Oktober 2022 der Fall sein, die Voraussetzungen können auch zu einem späteren - nach dem 30. September 2022 liegenden - Zeitpunkt eintreten. In diesem Fall handelt sich in der Kranken- und Pflegeversicherung auch um einen Minijob.

Pflegeversicherung

Beitrag (405,82 € x 1,525 % x 2) 12,38 €

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 € x 1,525 %) 7,78 €

zuzüglich Beitragszuschlag Arbeitnehmer (405,82 € x 0,35 %) 1,42 €

Arbeitnehmerbeitragsanteil 6,02 €

  • Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.

  • Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – und damit auch von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung –**fallen für den Beschäftigten und den Arbeitgeber keine Beiträge zur Pflegeversicherung an. **Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 0) sind zur Minijob-Zentrale abzugeben.

Rentenversicherung

  • Bei Beschäftigung bei einem gewerblichen oder freiberuflichen Arbeitgeber: Die Ermittlung der Beiträge für die Rentenversicherung findet nach den Regeln des Minijobs statt.

Beitrag (510,00 € x 9,3 % x 2) 94,86 €

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 € x 15,00 %) 76,50 €

Arbeitnehmerbeitragsanteil (510 x 3,6%) 18,36 €

  • Die Beiträge aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind zur Minijob-Zentrale abzugeben.

  • **Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 76,50 € (510,00 € x 15 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle). **Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 5) sind zur Minijob-Zentrale abzugeben.

  • **Sonderregelung bei Beschäftigung im Privathaushalt **= Haushaltsscheck-Verfahrens (Diese Abrechnung ist nicht mit NEVARIS Finance Baulohn möglich.)

Beitrag (405,82 € x 9,3 % x 2) 75,84 € abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 € x 9,3 %) 47,43 € = Arbeitnehmerbeitragsanteil 28,41 €

Die Beiträge aus der in der Rentenversicherung zwar geringfügig entlohnten Beschäftigung sind ausnahmsweise weiterhin an die Krankenkasse abzuführen. Die Meldungen sind, wie für eine mehr als geringfügige Beschäftigung (Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1), weiterhin zur Krankenkasse zu erstatten.

Eine Beitragszahlung und Meldung im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens an die Minijob-Zentrale erfolgt bis 31.12.2023 nicht. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Beschäftigung vom Arbeitgeber nur für die Rentenversicherung im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden. Die Minijob-Zentrale zieht die Pauschalbeiträge in Höhe von 25,50 € (510,00 € x 5 %) als zuständige Einzugsstelle ein.

Arbeitslosenversicherung

Beitrag (405,82 € x 1,20 % x 2) 9,74 €

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 € x 1,20 %) 6,12 €

Arbeitnehmerbeitragsanteil 3,62 €

  • Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.

  • Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht fallen für den Beschäftigten und den Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.

Bestandsschutzregelungen, Meldungen per 01.10.2022

Die Beschäftigung wird bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) per 30.09.2022 abgemeldet und jeweils mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der

  • Minijob-Zentrale und

  • für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse per 01.10.2022 angemeldet.

[!INFO] Für Beschäftigte im Bestandsschutz werden zwei Sozialversicherungsmeldungen erstellt!Ausnahme: Der Mitarbeiter hat sich zu Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreien lassen, dann ist aufgrund des Meldeschlüssels 6 1 0 0 (oder 6 5 0 0) und PGS 109 nur eine Meldung zur Minijob-Zentrale zu erstellen.

Sofern keine Befreiung vom Bestandsschutz und von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, ist der zu meldende Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale „0-1-0-0" und bei der Krankenkasse „1-0-1-1".

Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Der Personengruppenschlüssel lautet einheitlich 109.

[!INFO] Achtung: Zur Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung bzw. ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen; siehe gesonderte Beschreibung.

Die Ermittlung, ob der Bestandsschutz vorliegt, ist einmal jährlich und bei jeder dauerhaften Veränderung (Entgelt oder Arbeitsstunden, die sich auf die Entgeltberechnung auswirken; z.B. von Teilzeit auf Vollzeit oder eine Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb Teilzeit) erneut vorzunehmen. Diese Beurteilung ist nun auch für alle betroffenen Beschäftigten zum 01.10.2022 vorzunehmen.

Bestandsschutzregelungen, Befreiung zur Krankenversicherung (und damit auch zur Pflegeversicherung) und/oder Arbeitslosenversicherung

Wichtiger Hinweis: Eine Abrechnung der Befreiungen wird erst mit einer Jahreswechselversion 2022/2023 von NEVARIS Finance Baulohn möglich sein. Wenn notwendig, können dazu dann auch Rückrechnungen erstellt werden.

Vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 gelten für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig (also im bisherigen Übergangsbereich versicherungspflichtig beurteilt wurden) sind, befristete Bestandsschutzregelungen.

Diese Übergangsregelung ist befristet für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2023.

Den aufgrund der Bestandsschutzregelungen über den 30.09.2022 hinaus versicherungspflichtig Beschäftigten wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KV/PV und AV eingeräumt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt, dass in dem betreffenden Versicherungszweig die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzuwenden sind.

Der Antrag braucht nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger (Krankenkasse oder Arbeitsagentur) gestellt zu werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen sollte der Arbeitnehmer – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber – vielmehr schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren.

[!INFO] Eine Rückkehr zu den Bestandsschutzregelungen ist dann auch bei erneut geänderten Verhältnissen nicht mehr möglich.

Bestandsschutzregelungen, Befreiung von der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung)

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkt vom 01.10.2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 02.01.2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) beim Arbeitgeber gestellt. Sofern nach dem 30.09.2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 02.01.2023 kann in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden.

Bestandsschutzregelungen, Sonderfall „Familienversicherung" in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherungspflicht (und damit auch die Pflegeversicherungspflicht) besteht nur fort, wenn der Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Das muss nicht unmittelbar am 1. Oktober 2022 der Fall sein, die Voraussetzungen können auch zu einem späteren - nach dem 30. September 2022 liegenden - Zeitpunkt eintreten. In diesem Fall handelt sich in der Kranken- und Pflegeversicherung auch um einen Minijob.

Bestandsschutzregelungen, Befreiung in der KV/PV – notwendige Einrichtung

[!INFO] Es ist die grundsätzliche Einrichtung vorzunehmen, wie beschrieben zu den Bestandsschutzregelungen ab 01.10.2022.

Zusätzlich ist die Beitragsgruppe anzupassen und das Kennzeichen : Ja, zu setzen.

Die Beitragsgruppe ist für diese Abrechnungsfälle, wenn eine Befreiung als Bestandsfall zur KV und damit auch zu PV beantragt wurde, zu ändern auf KV 6 und in der PV 0.

Wenn eine Befreiung vorliegt, wird in der KV und PV auch nach den Regeln einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet. Das heißt in der KV mit psch. 13 % Arbeitgeberanteil (kein Arbeitnehmeranteil) und in der PV ohne Beitrag. In der RV wurde vorher schon mit psch. 15% Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil 3,6% abgerechnet (BGS RV 1; oder BGS RV 5 ohne Arbeitnehmeranteil.

In diesen Fällen werden weiterhin zwei Sozialversicherungsmeldungen, sofern notwendig, erstellt.

Eine für die Minijob-Zentrale (psch. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. Rentenversicherung und ggf. 2% Pauschsteuer) und für den Versicherungszweig der Arbeitslosenversicherung eine bei der Krankenkasse, wo der Arbeitnehmer versichert ist, bzw. wohin die Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen.

Bestandsschutzregelungen, Befreiung von der Arbeitslosenversicherung

Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt ebenfalls ab 01.10.2022, wenn er bis zum 02.01.2023 beim Arbeitgeber gestellt wird.** In der Arbeitslosenversicherung kann der Antrag auch noch später gestellt werden.** Eine später beantragte Befreiung ist also - anders als zur KV und PV - möglich und wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Bestandsschutzregelungen, Befreiung in der AV – notwendige Einrichtung

[!INFO] Es ist die grundsätzliche Einrichtung vorzunehmen, wie beschrieben zu den Bestandsschutzregelungen ab 01.10.2022.

Zusätzlich ist die Beitragsgruppe anzupassen und das Kennzeichen : Ja, zu setzen.

Die Beitragsgruppe ist für diese Abrechnungsfälle, wenn eine Befreiung als Bestandsfall zur AV beantragt wurde, zu ändern auf AV 0.

Wenn eine Befreiung vorliegt, wird in der AV auch nach den Regeln einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet. Das heißt in der AV ohne Beitrag.

In den Fällen, wenn nur die Befreiung der AV beantragt wurde, werden weiterhin zwei Sozialversicherungsmeldungen, sofern notwendig, erstellt.

Eine für die Minijob-Zentrale (sofern psch. Beiträge zur Rentenversicherung anfallen) und für den Versicherungszweig der KV/PV eine bei der Krankenkasse, wo der Arbeitnehmer versichert ist.

**In den Fällen, wenn die Befreiung der KV/PV und AV beantragt wurde, wird nur noch eine Sozialversicherungsmeldung, sofern notwendig, für die Minijob-Zentrale erstellt. **

Befreiung in der RV - aufgrund berufsständischer Rentenversicherung und Bestandsschutz

In besonderen Abrechnungsfällen, wenn eine Befreiung in der RV vorliegt, z.B. aufgrund berufsständischer Rentenversicherung, und Befreiungen beantragt wurden, sind noch Klarstellungen des GKV-Spitzenverbandes notwendig.

Sofern Sie einen solchen Abrechnungsfall haben, wenden Sie sich bitte zunächst an den Support.

Bestandsschutzregelungen, und Mehrfachbeschäftigung

Wenn eine Mehrfachbeschäftigung und Bestandsschutz vorliegt oder während des Bestandsschutz beginnt , ist dringend zu empfehlen, sich mit den jeweiligen Krankenkassen in Verbindung zu setzen. Die Fälle sind noch nicht abschließend geklärt, wie damit umgegangen werden muss.

Bestandsschutzregelungen, Kombinationen der Beitragsgruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel ist bei allen Meldungen 109. Beitragsgruppen und entsprechend auslösende Meldung an die Krankenkasse und/oder Minijobzentrale

| Variante | Personengruppenschlüssel | Beitragsgruppenschlüssel | KV | RV | AV | PV | **an die Krankenkasse, wo der MA versichert ist ** | KV | RV | AV | PV | an die Minijobzentrale | KV | RV | AV | PV | Kennzeichen Bestandsschutz | **Kennzeichen Befreiung KV ** | Kennzeichen Befreiung AV | Anmerkung | |

| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |

| 1 | BestandsschutzKV AV PV weiterhin SV-pflichtig | 109 | Beitragsgruppenschlüssel | 1 | 1/5 | 1 | 1 | Meldung an die Krankenkasse: | 1 | 0 | 1 | 1 | Meldung an die Minijobzentrale: | 0 | 1/5 | 0 | 0 | Ja | Nein | Nein | |

| 2 | BestandsschutzKV PV-pflichtigBefreiung in der AV | 109 | Beitragsgruppenschlüssel | 1 | 1/5 | 0 | 1 | Meldung an die Krankenkasse: | 1 | 0 | 0 | 1 | Meldung an die Minijobzentrale: | 0 | 1/5 | 0 | 0 | Ja | Nein | Ja | |

| 3 | Familienversicherung oder BefreiungKV PV weiterhin AV-pflichtig | 109 | Beitragsgruppenschlüssel | 6 | 1/5 | 1 | 0 | Meldung an die Krankenkasse: | 0 | 0 | 1 | 0 | Meldung an die Minijobzentrale: | 6 | 1/5 | 0 | 0 | Ja | Ja | Nein | |

| 4 | Befreiung KV AV PV | 109 | Beitragsgruppenschlüssel | 6 | 1/5 | 0 | 0 | Meldung an die Krankenkasse: | - | - | - | - | keine Meldung an die Minijobzentrale: | 6 | 1/5 | 0 | 0 | Ja | Ja | Ja | In diesem Fall handelt es sich um einen kompletten Minijob, der auch ohne Kennzeichen abgerechnet werden kann. |

Besonderheiten, wie wenn eine Befreiung in der RV vorliegt, z.B. aufgrund berufsständischer Rentenversicherung, sind nicht aufgeführt.

Befreiung von der Rentenversicherung (keine Bestandsschutzregelung)

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30.09.2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielen und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind, gibt es keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterliegen vom 01.10.2022 an nunmehr nach den Regeln der geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sich diese Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags

beim Arbeitgeber.

/Stammdaten/Personalstamm, Sozialversicherung

Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung

Bestandsschutzregelungen, Ende der Sonderregelung per 31.12.2023

Sofern Mitarbeiter nicht schon vor dem 31.12.2023 aufgrund von Entgeltveränderungen nicht mehr nach den Bestandsschutzregelungen abgerechnet werden dürfen, so liegt mit dem Auslaufen dieser Regelung ab 01.01.2024 spätestens mit der Abrechnung ein Minijob vor.

Die Betragsgruppen sind auf z.B. 6 1 0 0 (oder 6 5 0 0) zu stellen. Weiterhin ist zu entscheiden, ob individuell versteuert wird oder mit 2% Pauschalsteuer. Bitte beachten Sie die Ausführungen zum Minijob.

Die Bestandsschutzregelungen für Minijobber seit dem 01.10.2022 laufen am 31.12.2023 aus. Sie galten in diesem Zeitraum für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig (also im bisherigen Übergangsbereich versicherungspflichtig beurteilt wurden) wurden, als befristete Bestandsschutzregelungen.

Mit dem Auslaufen dieser Regelung ist auch so ein Mitarbeiter ab 01.01.2024 als Minijobber zu beurteilen und abzurechnen. Eine Nachfolgeregelung gibt es auch trotz der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen auf 538 Euro nicht. Das Kennzeichen Bestandschutz ist zu deaktivieren, ansonsten wird beim Prüfen des Personalstamms oder zur Abrechnung ein Fehler ausgegeben. Weiterhin sind folgende Anpassungen und Prüfungen vorzunehmen:

  • Der Personengruppenschlüssel bleibt bei 109.

  • Die Betragsgruppen sind auf z.B. 6 1 0 0 (oder 6 5 0 0) umzustellen.

  • Kennzeichen Verzicht RV-Freiheit: Das Kennzeichen ist zu aktivieren, wenn mit der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung abgerechnet wird.

  • Die Beitragsgruppenschlüssel zur AV und PV sind auf 0 umzustellen.

  • Krankenkasse ist wie die Umlagekasse die Minijobzentrale (Knappschaft Mini).

  • Die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte tatsächlich versichert ist, ist einzusetzen unter: (z.B. notwendig für die eAU)

Ob weiter nach individueller Steuerklasse abgerechnet wird oder mit der 2% Pauschalsteuer beim Minijob, ist zu entscheiden. Sofern zukünftig, wie üblich beim Minijob, pauschalversteuert werden soll, ist die Pauschalversteuerung zu wählen und die Steuerklasse zu entfernen. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Minijob.

Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung: Krankenkasse, Personengruppenschlüssel, ** Verzicht RV-Freiheit, Beitragsgruppenschlüssel KV, Beitragsgruppenschlüssel RV, Beitragsgruppenschlüssel AV, Beitragsgruppenschlüssel PV, Kennzeichen SV-Übergangsbereich, ** Umlagekasse, Kennzeichen Bestandsschutz Übergangsbereich, Keine Beitragspflicht, versichert und

Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer: Pauschalversteuerung oder Steuerklasse

Beurteilung der Beschäftigungen ab 01.10.2022 notwendig, und jährlich fortlaufend

Aufgrund der Gesetzesänderung sind die Beschäftigungsverhältnisse ab 01.10.2022 neu zu beurteilen, ob es sich um

  • einen Minijob,

  • die Bestandsschutzregelung oder

  • einen Midi-Job (Übergangsbereich) handelt.

Diese Betrachtung ist vorausschauend für ein Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) ab 01.10.2022 (bis 30.09.2023) oder nach der tatsächlichen Beschäftigungszeit, wenn kein Zeitjahr vorliegt, vorzunehmen. Bei jeder Entgeltveränderung (auch bei Arbeitszeitänderungen, die eine Entgeltveränderung bewirken) ist eine neue Betrachtung vorzunehmen. Es ist jeweils zum 01.01.JJ eine erneute jährliche Betrachtung für ein Zeitjahr vorzunehmen.

Bei einer Mehrfachbeschäftigung sind alle Beschäftigungen (auch anderer Arbeitgeber) zu betrachten und die Beurteilung vorzunehmen.

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Qualifizierungsgeld: Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

[!INFO] Die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Qualifizierungsgeldes ist mit NEVARIS Finance aktuell nicht möglich. Die beitragsrechtliche Abrechnung ist nur in Verbindung mit einer Zertifizierung durch die ITSG des entsprechenden Zusatzmoduls zulässig. Das Qualifizierungsgeld gehört nicht zum Grundmodul eines Entgeltabrechnungsprogrammes.Bitte beachten Sie das, wenn Sie sich mit dem Thema beschäftigen!Die Berechnung, Beantragung und die Beitragsabführung des Qualifizierungsgeldes ist manuell und außerhalb von NEVARIS Finance durchzuführen.

Erläuterungen:

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Die Bundesregierung hat darauf reagiert und am 17. Juli 2023 das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" verabschiedet. Mit dem Gesetz wird ab dem 01. April 2024 das Qualifizierungsgeld als neue Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit eingeführt. Alternativ zu den bisherigen Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit soll das Qualifizierungsgeld unterstützen, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden aber durch gezielte Weiterbildungen nachhaltig weiterbeschäftigen können.

Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld

Das neue Qualifizierungsgeld kann unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der bisherigen Qualifikation der Mitarbeitenden gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitenden für die Weiterbildung freistellt und die Weiterbildungskosten in voller Höhe übernimmt. Darüber hinaus muss eine explizite Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag geschlossen werden, der die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb regelt.

Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer strukturwandelbedingten Weiterbildung entfällt. In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es für Mitarbeitende mit Kind, die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 %. Für die übrigen Mitarbeitenden 60 %.

Beantragung des neuen Qualifizierungsgeldes

Die Beantragung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit in einem ähnlichen Prozess wie beim Kurzarbeitergeld. Das Qualifizierungsgeld ist bei einem positiven Leistungsentscheid vom Arbeitgeber zu berechnen und auszuzahlen.

Auch während des Bezuges von Qualifizierungsgeld gelten mit Blick auf gewährte Zuschüsse und die Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung die für das Kurzarbeitergeld maßgebenden Regelungen. Es fallen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt während des Qualifizierungsgeldbezuges an.

Mehr Informationen erhalten Sie hier: Qualifizierungsgeld | Bundesagentur für Arbeit