Betriebsstätten & Organisation

Zuletzt aktualisiert Vor etwa 1 Monat

Niederlassung (allgemeines)

Niederlassungen, generelle Verwendung

Im Personalstamm kann eine Niederlassung zugeordnet werden.

Diese „Niederlassung" ist als organisatorische Einheit zu verstehen. Es muss sich dabei nicht um reale Niederlassungen handeln.

Die Einrichtung und Zuordnung mindestens einer Niederlassung ist für die korrekte Ausführung der Meldeverfahren zum Betriebsdatenmeldesatz (DSDB) und dem Arbeitgeberkonto (DSAK) unabdingbar. Das kann auch zukünftige weitere Meldeverfahren betreffen.

Weiterhin ermöglicht die Zuordnung nach Niederlassungen es, an vielen Stellen in der Einrichtung unterschiedliche Festlegungen zu treffen. Beispiele:

  • Der Prozentsatz einer Zuschlagslohnart kann pro Niederlassung festgelegt werden.
  • Der Ansprechpartner bei Meldungen und Bescheinigungen kann differenziert gesteuert werden.
  • Änderungen bei den Umlage 1 Zuordnungen sind nur über eine Niederlassung möglich.

Wir empfehlen grundsätzlich, eine Zuordnung zu Niederlassungen vorzunehmen. Selbst dann, wenn es organisatorisch zunächst nicht erforderlich ist, nach Niederlassungen zu trennen, sollte in allen Personalstämmen eine Niederlassung hinterlegt werden.

Diese Zuordnung macht es später erheblich leichter, organisatorisch notwendige Trennungen durchzuführen. Außerdem sind einige Funktionen nur dann verfügbar, wenn abgerechnete Daten einer Niederlassung zugeordnet sind.

Eine nachträgliche Hinterlegung von Niederlassungen, wenn bislang ohne Niederlassung gearbeitet wurde, sollte nur nach Rücksprache mit dem Support bzw. mit dem Professional Service erfolgen.

Bei der Anlage eines neuen Mandanten sollte aber - wie oben erwähnt - von Beginn an mit einer Niederlassungszuordnung gearbeitet werden, selbst dann, wenn dies in anderen Mandanten bislang nicht so gehandhabt wurde.

Wechsel im Personalstamm

Niederlassung im Personalstamm

Wenn eine andere Niederlassung im Personalstamm eingetragen wird, dann werden einige Prüfungen ausgeführt.

Grundsätzlich ist es so, wenn die neue Niederlassung selbständig ist oder gegenüber den Ämtern als verschieden zur alten Niederlassung anzusehen ist, dann empfehlen wir, eine neue Personalnummer für den AN anzulegen. Ebenso, wenn mitten im Monat die Niederlassung gewechselt wird.

Mindestens ist, wenn die neue Niederlassung selbständig ist oder gegenüber den Ämtern als verschieden zur alten Niederlassung anzusehen ist, mit einem Austritt und Eintritt zu arbeiten, sofern die selbe Personalnummer weiter benutzt wird.

Wir empfehlen bei einem Wechsel von oder in eine geringfügige Beschäftigung immer eine neue Personalnummer zu vergeben!

Beim Prüfen des Personalstamms wird hierauf mit einer Hinweis-Meldung aufmerksam gemacht. Geprüft werden in diesem Zusammenhang die Gleichheit folgender Einträge zu den beiden Niederlassungen:

  • BBNR Verursacher,
  • Zahlstellen-Nr.,
  • Finanzamt,
  • ZVK-Pflicht,
  • Knappschaft, Seemannskasse,
  • U1-Umlage
  • sowie vor allem die Einträge unter Einrichtung, Betriebskontonr. Krankenkasse.

Hauptbetriebsnummer (HABBNR)

Hauptbetriebsnummer (HABBNR)

Die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) in den Firmendaten oder bei der Niederlassung ist die Betriebsnummer (BBNR) des Unternehmens, das Schuldner für die Beiträge ist.

Das ist entweder die Betriebsnummer Verursacher (BBNR Verursacher) der Niederlassung oder diejenige einer Niederlassung, die "übergeordnet" ist, oder die der Firma. Sie wird bei den SV-Meldungen mit gemeldet. Sie kann bei Bedarf eingegeben werden. Wenn sie nicht eingeben wird, zählt die Betriebsnummer Verursacher (BBNR) automatisch als Hauptbetriebsnummer (HABBNR).

Welche Betriebsnummer (BBNR) des Unternehmens, sofern es mehrere Betriebsnummern (BBNR) gibt, die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) ist, entscheidet das Unternehmen. Änderungen an der Zuordnung der Hauptbetriebsnummer (HABBNR) zu den übrigen Betriebsnummern (BBNR) sollen zukünftig SV-Meldungen bei den Mitarbeitern auslösen.

Das sollte bei der Zuordnung bedacht werden. Bitte beachten Sie weiterhin die Online-Hilfe: BLO SV-Meldungen Arbeitgeberkonto (DSAK) - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence

Stammdaten, Einrichtung, Firmendaten, und Niederlassungen

Hauptniederlassung – Kennzeichnung

Wichtig: Die Kennzeichnung als Hauptniederlassung, der entsprechenden Niederlassung oder Niederlassungen, ist notwendig.

Ziel: Für das elektronische Arbeitgeberkonto ist es notwendig, eine Niederlassung als Beitragsschuldner = Hauptniederlassung (HABBNR) zu kennzeichnen.

Das ist ein neues Kennzeichen in den Niederlassungen .Diese Hauptniederlassung (HABBNR) ist für das Arbeitgeberkonto führend. Die Hauptniederlassung führt auch die Hauptbetriebsnummer, unter der andere Niederlassungen zusammengeführt werden.

Sofern notwendig, muss die Hauptbetriebsnummer auch in der Firma eingetragen werden.

Warum: Werden mehrere Betriebsnummern (BBNR) für ein Unternehmen verwaltet, ist sicherzustellen, dass eine dieser Betriebsnummern als Hauptbetriebsnummer (HABBNR) gekennzeichnet wird. Das geschieht mit einem Kennzeichen an der Niederlassung = Hauptniederlassung. Also wird eine Betriebsnummer vom Arbeitgeber als Hauptbetriebsnummer bestimmt. Die Hauptbetriebsnummer ist in diesem Fall also die Betriebsnummer dieser Firma bzw. Niederlassung, die sich als Hauptbetriebsnummer in alle weiteren Niederlassungen also wiederholt und diese zusammenführt.

Es können mit unterschiedlichen Hauptbetriebsnummern mehrere Niederlassungen als jeweilige Hauptniederlassung (Beitragsschuldner) gekennzeichnet werden, die auch viele Niederlassungen mit identischen Hauptbetriebsnummern so zusammen führen.

Änderungen an der so gekennzeichneten Niederlassung als Hauptniederlassung zu den nachstehend genannten Sachverhalten lösen neben einem Betriebsdatenmeldesatz (DSBD) zusätzlich Arbeitgeberkontomeldungen (DSAK) an alle Krankenkasse mit einem Meldegrund und einem aus:

Dies sind Änderung an den

  • Grunddaten,
  • des Dienstleisters (sofern notwendig) und
  • der abweichenden Korrespondenzanschrift (sofern notwendig),

die an der als Hauptniederlassung gekennzeichneten Niederlassung (oder Niederlassungen) vorgenommen werden.

Wichtig: Das Kennzeichen kann nur einmal für eine identische Hauptbetriebsnummer in den Niederlassungen vergeben werden. Das wird geprüft.

Für die Meldungen zum Arbeitgeberkonto wird Hauptbetriebsnummer als Betriebsnummer Verursacher (statt der Betriebsnummer der Niederlassung = Betriebsstätte ) gemeldet.Damit wird vermieden, dass für jede Betriebsstätte ein Arbeitgeberkonto eröffnet wird. Betriebsstätten werden unter der Hauptbetriebsnummer geführt. Zusätzlich wird die Hauptbetriebsnummer auch im Beitragsnachweisverfahren zukünftig als Betriebsnummer Arbeitgeber (statt der Betriebsnummer der Niederlassung = Betriebsstätte ) gemeldet. Die Hauptbetriebsnummer kennzeichnet damit den Beitragsschuldner, der die Sozialversicherungsbeiträge im Beitragsnachweisverfahren schuldet. Sofern ein Arbeitgeber als Beitragsschuldner mehr als eine Hauptbetriebsnummer hat, ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für den angemeldeten Arbeitnehmer im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden.

Bei sämtlichen Entgeltmeldungen wird die Hauptbetriebsnummer zusätzlich mit gemeldet.

Bitte beachten Sie weiterhin die Online-Hilfe:BLO SV-Meldungen Arbeitgeberkonto (DSAK) - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence