ANBU - Buchen mit Poolbewertung
Zuletzt aktualisiert Vor etwa 1 Monat
Allgemein
In § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG wird ein Wahlrecht für die Sammelbewertung von Anlagegütern geregelt.
Es gilt derzeit
für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage bzw. Zuführung bei Betriebseröffnung neuer oder gebrauchter selbständig nutzungsfähiger abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne die darin enthaltene Vorsteuer jeweils 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen.
Sie erlaubt abweichend von der GWG-Abschreibungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG einen jeweils jährlichen Sammelposten zu bilden.
Verarbeitung
Diese Sammelbewertung wird unterstützt, sofern eine Anlage mit dem Kennzeichen 'Poolbewertung' gekennzeichnet ist.
Wird eine Anlage mit 'Poolbewertung' gekennzeichnet, wird das 'Anlagedatum' intern auf den Beginn des Wirtschaftsjahres gesetzt, bezogen auf das Buchungsdatum der Anschaffung. Die Prüfung 'Anl.+Fibu-Buchungsdat. gleich' aus dem AfA-Buch des Sammelpostens wird ignoriert, sofern dieses gesetzt ist.
Beispiel:
Eine Anschaffung wird mit Buchungsdatum 15.03.JJ gebucht. Die Anschaffung erhält dann das Anlagedatum 01.01.JJ bzw. 01.03.JJ, sofern das Wirtschaftsjahr zu diesem Zeitpunkt beginnt.
Bei Buchung von Anschaffungskosten für die Poolanlage (Sammelposten) wird das Kennzeichen 'Rückw. AfA Korr. b. Ansch.' automatisch gesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Abschreibung ab Anlagedatum nachgeholt wird.
Das 'Startdatum der Nutzungsdauer' und die 'Nutzungsdauer' bzw. der Abschreibungsprozentsatz wird wie gewohnt beim Anlegen einer Anlage gepflegt, ebenso wie die weiteren Angaben zur Anlage.
Es ist für jedes Jahr ein Sammelposten zu bilden.
Bei Setzen des Kennzeichens 'Poolbewertung' wird eine Hinweismeldung ausgegeben, wie die Poolanlage einzurichten ist. Dies wird nicht geprüft, es ist ein Hinweis; sie kann daher auch abweichend eingerichtet werden.