Separates Deckblatt (Antrag) bei KUG-Rückrechnungen
Es wäre toll, wenn man nicht nur die RR für KUG separat ausdrucken könnte, sondern auch einen gesonderten Antrag dazu. Bei uns möchte die Agentur für Arbeit das so haben, und bearbeitet ansonsten die Rückrechnungen nicht. Es kann ja nicht sein, dass man zu den RR den Antrag händisch ausfüllen musss.
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Comments2
Jun 11, 2024
Vielen Dank für Ihren Eintrag im Feedback-Forum.
Es handelt sich hier ggf. nur um regionale oder auch Sachbearbeiter spezifische Wünsche bei der Bundesagentur für Arbeit. Eine Beschreibung ist auf der Seite der BA veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba036330.pdf und zu Korrekturen ist folgendes vermerkt:
1.0.3 Ausschlussfrist
Der Leistungsantrag und die Abrechnungsliste sind in einfacher Ausfertigung vom Arbeitgeber unter Beifügung
der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der im
Anerkennungsbescheid bezeichneten Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraumes (Kalendermonats), für den das Kug beantragt wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich. Endet die Frist von 3 Monaten an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Samstag, so ist der Antrag auch dann noch rechtzeitig gestellt, wenn er am folgenden Werktag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht. Wird der Antrag verspätet gestellt, so kann insoweit kein Kug gewährt werden. Der Antrag auf Gewährung von Kug kann auch von der Betriebsvertretung (Betriebsrat) gestellt werden. Wird die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 325 versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Absatz 1 SGB X ausgeschlossen. Zur Wahrung der Ausschlussfrist ist eine schriftliche Antragstellung ohne Verwendung des entsprechenden Vordruckes zulässig.
• Kug wird der/dem einzelnen Arbeitnehmer/-in für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt und muss deshalb auch für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer im Teil Abrechnungsliste des Leistungsantrags beantragt werden. Jeder Anspruchszeitraum (Kalendermonat) muss leistungsbegründend sein, das heißt er wurde fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist beantragt (und es liegen die Mindesterfordernisse vor) und in der Regel als vorläufige Entscheidung nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III ausbezahlt. Hinweise Kug/T-Kug - 12/2023 Seite 6 von 23
• Sind einzelne Arbeitnehmer/-innen nicht aufgeführt, so ist davon auszugehen, dass für diese Arbeitnehmer/-innen keine Leistungen beantragt werden. Die Berichtigung eines insofern unvollständigen Leistungsantrages muss als neue Antragstellung gewertet werden und kann rechtswirksam nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 325 Absatz 3 SGB III erfolgen.
• Korrekturanträge und Berichtigungen können nach Ablauf der Ausschlussfrist bis zur Bindungswirkung einer
endgültigen Entscheidung nach § 328 Absatz 2 oder 3 SGB III eingereicht werden, wenn für die betroffenen
Arbeitnehmer/-innen eine Antragstellung auf Kug innerhalb der Ausschlussfrist bereits erfolgt ist.
3.0 Korrekturen/firmeneigene Vordrucke
3.0.1 Korrektur-Leistungsanträge mit den Korrektur-Abrechnungslisten
Bei der Einreichung von gegebenenfalls erforderlichen Korrektur-Leistungsanträgen mit den Korrektur-Abrechnungslisten sind die in der Kug-Abrechnungsliste aufgeführten Arbeitnehmer/-innen in der gleichen Reihenfolge wie in der ersten Kug-Abrechnungsliste für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aufzuführen. Arbeitnehmer/-innen, die neu für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gegenüber der ursprünglichen Abrechnungsliste hinzukommen, sind an das Ende der Abrechnungsliste zu setzen.
Die Arbeitnehmer/-innen, deren Abrechnungsdaten geändert wurden und Arbeitnehmer/-innen die neu hinzugekommen sind, sind in der ersten Spalte (laufende Nummer) mit einem „K“ zu kennzeichnen. Besteht für einzelne Arbeitnehmer/-innen aufgrund einer Korrektur kein Anspruch mehr auf Kug, so ist in der Kug-Abrechnungsliste für diese Personen beim Soll- und Ist-Entgelt der Betrag 0,00 Euro einzutragen. Diese Personen werden dann auch nicht mehr bei der Anzahl der Kurzarbeiter mitberücksichtigt.
Demnach ist eine komplette Abrechnungsliste und auch ein komplettes neuer Antrag/Deckblatt mit dem Vermerk unter Punkt 18 = Korrektur-Leistungsantrag einzureichen. Die Abrechnungsliste kann nur auf die RR separat mit dazu gelegt werden, als Information für die Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wir möchten Sie bitten, dies mit Ihrer Bundesagentur für Arbeit zu besprechen und sofern es dort eine anderweitige Meinung gibt, möchte man die Rechtsgrundlage benennen, auf die man sich beruft.
Michael Heitling_Nevaris
Jun 11, 2024
Vielen Dank für Ihren Eintrag im Feedback-Forum.
Es handelt sich hier ggf. nur um regionale oder auch Sachbearbeiter spezifische Wünsche bei der Bundesagentur für Arbeit. Eine Beschreibung ist auf der Seite der BA veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba036330.pdf und zu Korrekturen ist folgendes vermerkt:
1.0.3 Ausschlussfrist
Der Leistungsantrag und die Abrechnungsliste sind in einfacher Ausfertigung vom Arbeitgeber unter Beifügung
der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der im
Anerkennungsbescheid bezeichneten Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraumes (Kalendermonats), für den das Kug beantragt wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich. Endet die Frist von 3 Monaten an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Samstag, so ist der Antrag auch dann noch rechtzeitig gestellt, wenn er am folgenden Werktag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht. Wird der Antrag verspätet gestellt, so kann insoweit kein Kug gewährt werden. Der Antrag auf Gewährung von Kug kann auch von der Betriebsvertretung (Betriebsrat) gestellt werden. Wird die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 325 versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Absatz 1 SGB X ausgeschlossen. Zur Wahrung der Ausschlussfrist ist eine schriftliche Antragstellung ohne Verwendung des entsprechenden Vordruckes zulässig.
• Kug wird der/dem einzelnen Arbeitnehmer/-in für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt und muss deshalb auch für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer im Teil Abrechnungsliste des Leistungsantrags beantragt werden. Jeder Anspruchszeitraum (Kalendermonat) muss leistungsbegründend sein, das heißt er wurde fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist beantragt (und es liegen die Mindesterfordernisse vor) und in der Regel als vorläufige Entscheidung nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III ausbezahlt. Hinweise Kug/T-Kug - 12/2023 Seite 6 von 23
• Sind einzelne Arbeitnehmer/-innen nicht aufgeführt, so ist davon auszugehen, dass für diese Arbeitnehmer/-innen keine Leistungen beantragt werden. Die Berichtigung eines insofern unvollständigen Leistungsantrages muss als neue Antragstellung gewertet werden und kann rechtswirksam nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 325 Absatz 3 SGB III erfolgen.
• Korrekturanträge und Berichtigungen können nach Ablauf der Ausschlussfrist bis zur Bindungswirkung einer
endgültigen Entscheidung nach § 328 Absatz 2 oder 3 SGB III eingereicht werden, wenn für die betroffenen
Arbeitnehmer/-innen eine Antragstellung auf Kug innerhalb der Ausschlussfrist bereits erfolgt ist.
3.0 Korrekturen/firmeneigene Vordrucke
3.0.1 Korrektur-Leistungsanträge mit den Korrektur-Abrechnungslisten
Bei der Einreichung von gegebenenfalls erforderlichen Korrektur-Leistungsanträgen mit den Korrektur-Abrechnungslisten sind die in der Kug-Abrechnungsliste aufgeführten Arbeitnehmer/-innen in der gleichen Reihenfolge wie in der ersten Kug-Abrechnungsliste für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aufzuführen. Arbeitnehmer/-innen, die neu für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gegenüber der ursprünglichen Abrechnungsliste hinzukommen, sind an das Ende der Abrechnungsliste zu setzen.
Die Arbeitnehmer/-innen, deren Abrechnungsdaten geändert wurden und Arbeitnehmer/-innen die neu hinzugekommen sind, sind in der ersten Spalte (laufende Nummer) mit einem „K“ zu kennzeichnen. Besteht für einzelne Arbeitnehmer/-innen aufgrund einer Korrektur kein Anspruch mehr auf Kug, so ist in der Kug-Abrechnungsliste für diese Personen beim Soll- und Ist-Entgelt der Betrag 0,00 Euro einzutragen. Diese Personen werden dann auch nicht mehr bei der Anzahl der Kurzarbeiter mitberücksichtigt.
Demnach ist eine komplette Abrechnungsliste und auch ein komplettes neuer Antrag/Deckblatt mit dem Vermerk unter Punkt 18 = Korrektur-Leistungsantrag einzureichen. Die Abrechnungsliste kann nur auf die RR separat mit dazu gelegt werden, als Information für die Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wir möchten Sie bitten, dies mit Ihrer Bundesagentur für Arbeit zu besprechen und sofern es dort eine anderweitige Meinung gibt, möchte man die Rechtsgrundlage benennen, auf die man sich beruft.