Lohnsteuer-Grundlagen
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Lohnsteuer – Berechnung und Abzüge
LSt-Jahresausgleich des Arbeitgebers
Zum internen Lohnsteuerjahresausgleich ist nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) jeder Arbeitgeber verpflichtet, der am 31.12. eines Jahres mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Es ist möglich den Lohnsteuerjahresausgleich daher in der Baulohn Einrichtung für alle Beschäftigen auszuschalten auszuschalten.
Ein automatischer Lohnsteuerjahresausgleich wird einzelnen Beschäftigten nicht ausgeführt, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
- Im Personalstamm, Register Steuer, ist "Verzicht auf Steuer-Jahresausgl." angekreuzt. Der Arbeitnehmer hat beantragt, dass der Arbeitgeber bei ihm keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen soll.
- Der Mitarbeiter ist nur beschränkt steuerpflichtig. Das kann jemand sein, der mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnt.
- Es wurden weniger als 360 Steuertage im Jahr abgerechnet.
- Es wurde ein Vorarbeitgeber-Vortrag erfasst mit Steuertagen, aber ohne Steuerbrutto.
- Es wurde ein Hinzufügungsbetrag gerechnet laut Personalstamm, Register Steuer.
- Es wurde teilweise, aber nicht in allen Monaten, nach der besonderen LSt-Tabelle abgerechnet laut Personalstamm, Register Steuer.
- Bei den Steuerklassen 5 und 6.
- Bei den Steuerklassen 2, 3 und 4, wenn nicht in allen Monaten mit der gleichen Steuerklasse abgerechnet wurde.
- Es war ein Wechsel bei der Kirchensteuer.
- Es lag KuG, Entschädigungen für einen Verdienstausfall, Mutterschaft, Quarantäne oder Altersteilzeit vor.
- Es lag Auslandstätigkeit (DBA, ATE) vor.
- Es lagen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses vor.
- Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse änderte sich im Laufe des Jahres.
- Bei privater Krankenversicherung änderte sich der nachgewiesene Monatsbeitrag KV PV.
- Bei Veränderung zum PV-Beitrag im Laufe des Jahres, aufgrund des PV-Abschlages (Kinder unter 25 Jahre)
Bei vollständigen Vorträgen des Lohnkontos zu einem unterjährigen Systemwechsel ist der automatische Lohnsteuerjahresausgleich möglich, denn ein Systemwechsel gehört nicht zu den Gründen, dass dieser nicht ausgeführt werden müsste.
Ein negativer Ausgleich wird nicht abgerechnet. Ergibt sich ein Lohnsteuer-Fehlbetrag, dann müssen Sie als Arbeitgeber keinen "negativen Lohnsteuer-Jahresausgleich" durchführen.
LSt-Anmeldung, monatsversetzt
Die Lohnsteuer-Anmeldung, die ab 01.01.2004 am 10. des Monats fällig ist, kann, wenn gewünscht, je nach Abrechnungskreis monatsversetzt ausgeführt werden, so dass die Beträge für die Gewerblichen erst im Folgemonat gemeldet werden.
Wenn dies ausgeführt werden soll, dann bei der Einrichtung der Steuernummern die Auswahl treffen: LSt-Anmeldung monatsversetzt. Und ferner bei denjenigen Abrechnungskreisen ein Beginndatum eintragen, die einen Monat versetzt in die LSt-Anmeldung einbezogen werden sollen; z.B. 01.02.04, wenn die Anmeldung nicht im Januar, sondern erst im Februar erfolgt. Im Monat unmittelbar vor diesem Beginndatum führt dies dazu, dass ein solcher Abrechnungskreis gar nicht in der LSt-Anmeldung enthalten ist. In den folgenden Monaten ist dann für diesen Abrechnungskreis die Anmeldung des Vormonats enthalten.
Für Abrechnungskreise, die im Abrechnungsmonat gemeldet werden, kein Datum eintragen.
Die Zahlungen für das Finanzamt müssen nicht pro Abrechnungskreis ausgeführt werden; ein Aufruf für alle ist möglich. Ein Hinweis zu den so monatsversetzt gemeldeten Abrechnungskreisen ist bei der Zahlung im Funktions-Button, Fehlertext anzeigen, sichtbar. Zur Kontrolle, wie die Anmeldung ohne versetzte Verarbeitung wäre, kann der Probedruck ausgeführt werden.
Diese Einrichtungen sollten nicht von Monat zu Monat geändert werden.
Baulohn/Einrichtung/Steuernummern Finanzamt und dort Button Funktion, Abrechnungskreise sowie
/Abrechnung/Zahlungen, Monat, Finanzamt und Druckausgaben erstellen: , , .
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Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge
LSt-Anmeldung, Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
Ein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung kann die Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers mindern, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Basis der Berechnung ist nicht eine Entgeltumwandlung, sondern ist nur der AG-Zuschuss.
- Der AG-Zuschuss zur Altersversorgung eines Arbeitnehmers ist höher als der Zuschuss im Referenzjahr 2016.
- Der AG-Zuschuss, der insgesamt gezahlt wird, beträgt mindestens 240 Euro im Jahr.
- Der Arbeitnehmer steht beim Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis.
- Der Arbeitnehmer verdient im Monat maximal 2.200 Euro (ab 01.01.2020 = 2.575 Euro); das ist das laufende Entgelt, das steuerpflichtig ist oder pauschalversteuert wird, im Monat, der abgerechnet wird.
Der Förderbetrag ist 30% des AG-Zuschusses, höchstens aber der zusätzliche Zuschuss im Vergleich zum Referenzjahr.
Der Förderbetrag ist höchstens 144 Euro (ab 01.01.2020 = 288 Euro) im Jahr.
Der Förderbetrag wird auf der LSt-Anmeldung von der Steuerschuld abgezogen; gedruckt wird der Betrag allerdings positiv.
Sollte monatsversetzt gemeldet werden, dann gilt das auch für diesen Betrag. Ermittelt wird nicht bei der Abrechnung, sondern sobald die Beträge ans Finanzamt zusammengestellt werden.
Das ist möglich ab dem 01.01.2018.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, neue Höchstbeträge rückwirkend ab 01.01.2020 - Umsetzung mit BLO2008A; 24.07.2020
(Im Gesetz zur Einführung der Grundrente enthalten; der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Gesetz zugestimmt.)
Bei Bedarf konnten Rückrechnungen durchgeführt werden.
/Abrechnung/Zahlungen, Ausführen, Finanzamt, Ausführen und
Druckausgaben erstellen, , .
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Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, Vorgabe
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung kann summiert vorgegeben und auf die LSt-Anmeldung gebracht werden. Dazu die "Finanzamt zusätzliche Eingabe" aufrufen, Niederlassung und Finanzamt eintragen und dazu diese Beträge eingeben: Förderbetrag Altersversorgung, (Anzahl) Mitarbeiter mit Förderbetrag.
Danach den Teilschritt "Finanzamt" neu ausführen. Die Beträge werden dann hinzugerechnet.
Wenn aber die Förderbeträge pro Personalnummer ermittelt werden, dann ist diese zusätzliche Eingabe nicht nötig.
/Abrechnung/Zahlungen, Ausführen, Funktion, Finanzamt zusätzliche Eingabe.
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Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, pro Arbeitnehmer
Wenn der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung pro Arbeitnehmer gerechnet werden soll, dann muss dazu im Personalstamm eine Eingabe getroffen werden, ob der AG-Zuschuss für diesen Arbeitnehmer für den Förderbetrag in Frage kommt: Bei der Lohnart für den Arbeitgeber-Zuschuss kann der "Förderbetrag Altersversorgung" eingetragen werden.
Das ist die Erhöhung des Zuschusses seit dem Referenzjahr. (Kann auch der Förderbetrag sein, wie er schon ausgerechnet wurde).
Wenn die Beträge ans Finanzamt zusammengestellt werden, dann werden die weiteren Bedingungen geprüft,
- das Entgelt des Arbeitnehmers,
- die Höhe des Zuschusses und
- der höchste Förderbetrag im Jahr.
Beispiel: Der Zuschuss wird im Vergleich zu 2016 von 40 Euro auf 60 erhöht, als Förderbetrag eingetragen werden 20, gerechnet werden (60 * 30%, höchstens 20, höchstens 144 aufs Jahr), sind jeweils 18 Euro Förderbetrag bis August.
/Stammdaten/Personalstamm, Lohn/Gehalt, bei der Lohnart für den AG-Zuschuss: Förderbetrag Altersversorgung
/Abrechnung/Zahlungen, Ausführen, Finanzamt, Ausführen.
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Förderbetrag und Zusatzversorgungsbeitrag, z.B. Auszubildende Bauhauptgewerbe
Der Zusatzversorgungsbeitrag an die Sozialkasse kann in die Basis für den lohnsteuerlichen Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung einfließen, wenn einige Bedingungen erfüllt sind. Die Sozialkasse Bau sagt dazu: "Auf die Frage, ob bereits im Kalenderjahr 2016 ein Arbeitsverhältnis ... bestand, kommt es nur dann an, wenn für die Erhöhung des Beitrags ... die Förderung beansprucht wird, hingegen nicht in Fällen einer Neueinstellung."
Die erste Bedingung für den Förderbetrag ist also bei Neueinstellungen ab 2017 erfüllt.
Die zweite Bedingung, nämlich ein Entgelt unterhalb einer Grenze, dürfte bei Auszubildenden ebenfalls erfüllt sein, vielleicht auch bei anderen Arbeitnehmern.
Wenn das so abgerechnet werden soll, dann: Eine Lohnart anlegen mit der Funktion <1459 Förderbetrag für Zusatzversorgungsbeitrag>; diese Lohnart kann eine Pseudolohnart sein. Im Personalstamm, bei Neueinstellungen und wenn das Entgelt vermutlich unterhalb der Grenze ist, die Lohnart bei den Bezügen eintragen und zwar ohne Betrag. Dann wird der Zusatzversorgungsbeitrag für diese Personalnummer automatisch in die Berechnung des Förderbetrags einbezogen; bei Auszubildenden auch, obwohl der Beitrag gar nicht an die Sozialkasse abgeführt wird, es werden dann, Stand 2018, 20 Euro angenommen.
/Stammdaten/Lohnarten
/Stammdaten/Personalstamm, Lohn/Gehalt.
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Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, Auswertung
Ob und in welcher Höhe für die Lohnsteuer ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ermittelt wurde, kann so ausgewertet werden:
In den Personallisten über eine Definition mit:
- Lohnartenfilter LSTBAV, Tabelle: Lohnkonto, Wert: Ermittlung, Feld aus Lohnkonto: Einzelwert.
- Lohnartenfilter LSTBAN, Tabelle: Lohnkonto, Wert: Ermittlung, Feld aus Lohnkonto: Einzelwert.
Hierbei gibt LSTBAV den Betrag aus und LSTBAN eine Kennung, falls der Förderbetrag doch nicht möglich war, weil 1 das Entgelt zu hoch oder 2 der Zuschuss zu gering oder 3 der höchste Betrag bereits erreicht war. Der Betrag ist der Betrag des Abrechnungsmonats.
Im Lohnkonto wird der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung zusammen mit anderen Beträgen zur Tariflichen Zusatz-Rente unter der Überschrift ZVK ausgegeben.
/Berichte/Personallisten und /Berichte/Berichte drucken, .
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Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, kontieren
Wenn der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, der pro Arbeitnehmer gerechnet wird, bereits während der Abrechnung kontiert und für die Übergabe an die Finanzbuchhaltung und die Baubetriebsabrechnung vorbereitet werden soll, dann so vorgehen:
Die Konten für den AG-Anteil "LST-ABZUG, Förderbetrag betriebliche Altersversorgung" eintragen. Kostenart, Sachkonto Soll und Sachkonto Haben. Als Sachkonto Soll das Verbindlichkeitskonto angeben, als Sachkonto Haben das Aufwands-Konto und die Kostenart dazu. Der Betrag wird durch die Abrechnung negativ errechnet, an die Fibu aber positiv übergeben.
Die Kostenstelle dazu kann in der Kontierungshilfe für den LSt-Abzug eingetragen werden; wenn nicht, dann gilt die Stammkostenstelle laut Personalstamm. Dann wird bei Abrechnungen und Rückrechnungen ein "Arbeitgeber-Anteil" zur Minderung der Lohnsteuer ermittelt. Wenn aber nicht kontiert werden soll, dann die Stammdaten für die Kontierung nicht erstellen.
Wenn keine Kostenart kontiert ist, dann wird der Betrag an die Baubetriebsabrechnung nicht übergeben. Ansonsten wird an die Baubetriebsabrechnung und an die Finanzbuchhaltung übergeben.
/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten, Kontierung AG-Anteile.
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LSt-Anmeldung, Besonderheiten
LSt-Anmeldung zusammenfassen, z.B. nach Niederlassungen
Beim LSt-Anmeldungs-Formular, das wahlweise auch über mehrere Mandanten ausgeführt werden kann, ist es möglich, einen Steuernummernfilter einzugeben. In diesem Fall wird dann genau eine Anmeldung erstellt. Die Beträge der im Filter enthaltenen Steuernummern werden dabei addiert. Dies kann sinnvoll sein, wenn bei der Steuernummern-Definition eigentlich gleiche Steuernummern mit einem Anhängsel versehen wurden, um sie zu unterscheiden und um mehrere Einträge für verschiedene Niederlassungen erfassen zu können.
/Abrechnung/Zahlungen, Monat, .
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LSt-Anmeldung, pauschale LSt
Wenn Pauschalversteuerung mit der Art "PT1 Pauschalierung von Geschenken" abgerechnet wurde, dann wird der Betrag der pauschalen Lohnsteuer auf der LSt-Anmeldung getrennt ausgegeben. PT1 Geschenke beziehen sich auf §37b EStG. Beim Druck der LSt-Anmeldung wird dann in der Zeile zur pauschalen LSt eine Information zu den zwei enthaltenen Beträgen gedruckt. In die Datei der LSt-Anmeldung werden zwei Beträge ausgegeben: die pauschale Lohnsteuer ohne PT1 und der Betrag mit PT1.
Datenversand an die Finanzverwaltung
Datenversand
Zum Datenversand der LSt-Bescheinigungen und der LSt-Anmeldung gibt es ein gesondertes Dokument: BLO Lohnsteuer-Datenversand.
Sonstiges zur Lohnsteuer
LSt, Freibetrag
Wenn Freibeträge für die LSt-Berechnung gelten, dann werden diese so berücksichtigt: Bei LSt auf laufenden Bezug 12 mal der Monatsfreibetrag; bei LSt auf Einmalbezug der Jahresfreibetrag.
Seit 2008 rechnet die LSt zuerst auf Jahresbasis, bevor daraus die Monatssteuer ermittelt wird. Diese Methode hat den Vorteil, dass Arbeitnehmer, die sich den Freibetrag erst sehr spät eintragen lassen, noch den vollen Nutzen vom Freibetrag haben; wenn der Monatsfreibetrag größer als ein Zwölftel des Jahresfreibetrags ist.
Wenn ein Freibetrag eingetragen ist, dann müssen immer beide, Jahresfreibetrag und Monatsfreibetrag erfasst werden. Falls nur der Jahresfreibetrag eingetragen sein sollte, wird bei der Abrechnung der Monatsfreibetrag als ein Zwölftel errechnet.
Freibeträge kommen wie die anderen Steuerabzugsmerkmale üblicherweise mit den ELStAM-Rückmeldungen ins Programm und können automatisch in den Personalstamm übernommen werden.
/Stammdaten/Personalstamm, Steuer.
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Steuerlicher Monatsfreibetrag, wenn größer als 1/12
Wenn ein steuerlicher Monatsfreibetrag im laufenden Jahr eingetragen wurde, ist er größer als ein Zwölftel des Jahresfreibetrags; er muss also im Januar auf ein Zwölftel geändert werden.
Dazu wird ein Hinweis oder ein Fehler ausgegeben. Diese Prüfung wird ausgeführt beim Prüfen im Personalstamm und beim Prüfen der Berichtsdaten als Teil der Abrechnung mit einem Verweis auf den Fehler im Personalstamm. Es wird nur geprüft, wenn Jahresfreibetrag und Monatsfreibetrag eingetragen sind und nur, wenn der aktuelle Abrechnungsmonat der Januar ist. Bei kleiner Differenz wird eine Hinweismeldung ausgegeben, sonst ein Fehler.
/Stammdaten/Personalstamm, Prüfen und
/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Berichtsdaten prüfen.
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LSt, Grenzgänger
Belgische Grenzgänger
Wenn ein Arbeitnehmer im Steuer-Register als Grenzgänger gekennzeichnet ist, eine Steuerklasse hat, bei seiner Adresse ein Land mit der Abkürzung 124 zur Staatsangehörigkeit eingetragen ist, dann wird die Lohnsteuer um 8% vermindert.
Schweizer Grenzgänger
Wenn ein Arbeitnehmer im Steuer-Register als Grenzgänger gekennzeichnet ist, eine Steuerklasse hat, bei seiner Adresse ein Land mit der Abkürzung 158 zur Staatsangehörigkeit eingetragen ist, dann werden höchstens 4,5% vom Steuerbrutto als Lohnsteuer gerechnet; ab 2015.
LSt-Anmeldung, weitere Beträge erfassen
Zu den Beträgen der LSt-Anmeldung, die sich aus den Abrechnungen ergeben, können weitere Beträge erfasst werden, die sich nicht aus Abrechnungen ergeben, aber zusätzlich gemeldet werden sollen.
Der Ablauf ist: zusätzliche Beträge erfassen, dann Teilschritt "Finanzamt" ausführen, dann LSt-Anmeldung ausführen. Die zusätzlichen Beträge werden für den Monat erfasst. Falls die abgerechneten Steuerbeträge nach Niederlassung, Abrechnungskreis getrennt sind, dann auch zusätzliche Beträge so eingeben. Also mit Niederlassung, wenn bei den Posten, die automatisch ermittelt wurde, eine Niederlassung ist, sonst nicht; ebenso Abrechnungskreis.
Die möglichen Beträge sind folgende: Steuerbrutto, Lohnsteuer, Lohnsteuer pauschal, LSt pauschal darin enthalten: Geschenke, Solidaritätszuschlag; Kirchensteuer rk, Kirchensteuer ev, Kirchensteuer rk pauschal, Kirchensteuer ev pauschal.
/Abrechnung/Zahlungen, Monat, Ausführen, Funktion, Finanzamt zusätzliche Eingabe.
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Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Anhebung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag steigt für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro -
rückwirkend zum 01.01.2022.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben - rückwirkend zum 01.01.2022.
Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges ist ab 01.06.2022 und rückwirkend ab 01.01.2022 anzuwenden.
In NEVARIS Finance Baulohn sind für diese Korrektur Rückrechnungen notwendig
Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges hat ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes und der Entschädigungen aufgrund Quarantäne und diese lassen sich ebenfalls nur durch Rückrechnungen ab 01.01.2022 korrigieren.
- EEL-Bescheinigungen z.B. zur Berechnung von Krankengeld oder Kind krank sind nach heutigem Kenntnisstand nicht neu zu stellen. Jedoch können wir dazu keine abschließende Aussage treffen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
- AAG-Anträge wären neu zu stellen, wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell neu ermittelt wird und die tatsächliche Erhöhung ebenfalls zu den Rückrechnungen manuell angepasst/berichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
Neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 01.06.2022 bereits neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung des Steuerentlastungsgesetzes bereitgestellt.
Link: Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Entschädigung nach IfSG
Für die Berechnung der Entschädigung aufgrund Quarantäne, stehen zzt. noch keine eigenen neuen Tabellen zur Verfügung.
Vorgehensweise für Rückrechnungen ab 01.01.2022
Rückrechnungen sind für die bei Ihnen aktuell beschäftigten Mitarbeiter durchzuführen.
Es können die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückrechnung in den einzelnen Abrechnungsmonaten einzeln oder es können alle Mitarbeiter mit eines Abrechnungskreises oder Niederlassung in einer Verarbeitung je Monat vorgemerkt werden.
Hinweis: Die Auswahl auf nur beschäftigte Mitarbeiter ist nicht möglich, daher beachten Sie bitte den Abschnitt: Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter, sofern Sie nicht mit einem Personalnummernfilter arbeiten
Vormerken der Rückrechnungen
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen vorgemerkt, Aktionen, Für Rückrechnung vormerken>
(Webclient: )
Hier den jeweiligen Rückrechnungsmonat = Monate ab 01.01.2022 jeweils einzeln eintragen und einen Filter eingeben.
Hinweis: Ohne Filter wird keine Verarbeitung ausgeführt.
Filtereingabe zusätzlich zum jeweiligen Rückrechnungsmonat wäre über den Personalnummernfilter möglich oder es kann z.B. der jeweilige Abrechnungskreis oder die Niederlassung vorgegeben werden. Der Personalnummernfilter ist begrenzt.
Das ist für jeden Rückrechnungsmonat ab 01.01.2022 bis zum aktuellen Monat zu wiederholen.
Wichtig: Die Auswahl/der Haken darf NICHT gesetzt werden.
Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter
In der Übersicht muss anschließend kontrolliert werden, ob für die vorgemerkten Mitarbeiter eine Rückrechnung ausgeführt werden soll oder nicht. Wenn Mitarbeiter für Mitarbeiter keine Rückrechnung ausgeführt werden soll, dann muss das Datum in der Spalte entfernt werden. Dazu die Liste zunächst auf stellen (Aktionen, Liste bearbeiten), Anschließend das Datum in der Spalte entfernen. Der Mitarbeiter wird anschließend in der Liste raus gefiltert. Die Rückrechnung für diese Mitarbeiter wird nicht ausgeführt.
Anschließend sind wie gewohnt die Rückrechnungen, für die so vorgemerkten Mitarbeiter auszuführen und zu kontrollieren.
Hinweis: Rückrechnungen werden nur bei Mitarbeitern in den Monaten ausgeführt, die zuvor vorgemerkt wurden.
Vor der Abrechnung, Rückrechnung ausführen, Rückrechnung ausführen, Ausführen
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Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2023
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.230 Euro und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro rückwirkend zum 01.01.2023 angepasst.
Die Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. Der bisher im Jahr 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges ist ab 01.04.2023 und rückwirkend ab 01.01.2023 anzuwenden.
Hinweis: Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges findet in NEVARIS Finance Baulohn erst mit einem Arbeitsdatum ab 01.04.2023 statt.
Wir verweisen auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen dazu:
In NEVARIS Finance Baulohn sind für diese Korrektur Rückrechnungen notwendig.
Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges hat ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes und der Entschädigungen nach §56 IfSG und diese lassen sich ebenfalls nur durch Rückrechnungen ab 01.01.2023 korrigieren.
- EEL-Bescheinigungen z.B. zur Berechnung von Krankengeld oder Kind krank sind nach heutigem Kenntnisstand nicht neu zu stellen. Jedoch können wir dazu keine abschließende Aussage treffen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
- AAG-Anträge wären neu zu stellen, wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell neu ermittelt wird und die tatsächliche Erhöhung ebenfalls zu den Rückrechnungen manuell angepasst/berichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
Neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung des Steuerentlastungsgesetzes bereitgestellt.
Link: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes-2023-67-60-prozent_ba042254.pdf
Entschädigung nach IfSG
Für die Berechnung der Entschädigung aufgrund Quarantäne stehen zzt. noch keine eigenen neuen Tabellen zur Verfügung.
Vorgehensweise für Rückrechnungen ab 01.01.2023
Rückrechnungen sind für die bei Ihnen aktuell beschäftigten Mitarbeiter durchzuführen.
Es können die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückrechnung in den einzelnen Abrechnungsmonaten einzeln oder es können alle Mitarbeiter eines Abrechnungskreises oder einer Niederlassung in einer Verarbeitung je Monat vorgemerkt werden.
Bitte machen Sie die Vormerkung je Monat, da nur so auch in den Monaten, in denen neue Mitarbeiter dazugekommen sind, diese mit vorgemerkt werden.
Hinweis:
Die Auswahl auf nur beschäftigte Mitarbeiter ist nicht möglich, daher beachten Sie bitte den Abschnitt: Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter, sofern Sie nicht mit einem Personalnummernfilter arbeiten. Für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter, für die eine Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde, ist die Rückrechnung nicht durchzuführen und die Vormerkung zu löschen.
Vormerken der Rückrechnungen
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen vorgemerkt, Aktionen, Für Rückrechnung vormerken>
(Webclient: )
Hier den jeweiligen Rückrechnungsmonat = Monate ab 01.01.2023 jeweils einzeln eintragen und einen Filter eingeben.
Hinweis: Ohne Filter wird keine Verarbeitung ausgeführt.
Filtereingabe zusätzlich zum jeweiligen Rückrechnungsmonat wäre über den Personalnummernfilter möglich oder es kann z.B. der jeweilige Abrechnungskreis oder die Niederlassung vorgegeben werden. Der Personalnummernfilter ist begrenzt.
Das ist für jeden notwendigen Rückrechnungsmonat ab 01.01.2023 zu wiederholen.
Wichtig: Die Auswahl/der Haken darf NICHT gesetzt werden.
Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter
In der Übersicht muss anschließend kontrolliert werden, ob für die vorgemerkten Mitarbeiter eine Rückrechnung ausgeführt werden soll oder nicht. Wenn Mitarbeiter für Mitarbeiter keine Rückrechnung ausgeführt werden soll, dies wäre z.B. bei
- bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern,
- geringfügig Beschäftigten,
- u.a. so,
dann muss das Datum in der Spalte entfernt werden. Dazu die Liste zunächst auf stellen (Aktionen, Liste bearbeiten). Anschließend das Datum in der Spalte entfernen. Der Mitarbeiter wird anschließend in der Liste herausgefiltert. Die Rückrechnung für diese Mitarbeiter wird nicht ausgeführt.
Anschließend sind wie gewohnt die Rückrechnungen für die so vorgemerkt en Mitarbeiter auszuführen und zu kontrollieren.
Hinweis:
Rückrechnungen werden nur bei Mitarbeitern in den Monaten ausgeführt, die zuvor vorgemerkt wurden.
Vor der Abrechnung, Rückrechnung ausführen, Rückrechnung ausführen, Ausführen
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Änderung des Lohnsteuerabzugs 2023, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.07.2023
Die Lohnsteuer wird ab dem 01.07.2023, um unnötige Rückrechnungen zu vermeiden, bereits nach den vorläufig vorliegenden Programmablaufplänen berechnet (Stand: 17.05.2023).
Die Änderung berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Änderung des Lohnsteuerabzugs 2023, zur Kurzarbeit: Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte ab 01.07.2023 bis 31.12.2023
Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für Kurzarbeit wird weiterhin mit den bisher gültigen Programmablaufplänen berechnet. Begründung der Bundesagentur für Arbeit:
"Da die Änderungen der Vorsorgepauschale und dieser Programmablaufplan erst ab 01.07.2023 - also unterjährig - in Kraft treten werden, findet er für 2023 bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld keine Anwendung. Es ist weiterhin der Programmablaufplan für 2023 anzuwenden, der zu Jahresbeginn Gültigkeit hatte. Anpassungen an den KuG-Tabellen sind daher nicht erforderlich. Die Änderungen aufgrund des PUEG werden sich erst in den KuG-Tabellen für das Jahr 2024 auswirken."
Änderung des Lohnsteuerabzugs 2023, Quarantäne: Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte ab 01.07.2023 bis 31.12.2023
Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für Quarantäne wird weiterhin mit den bisher gültigen Programmablaufplänen berechnet.
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2024
Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer 2024 veröffentlicht. Es sind nun die Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (a.a.O.) in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, auch berücksichtigt.
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Der bisher im Jahr 2024 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges ist spätestens ab 01.04.2024 und rückwirkend ab 01.01.2024 anzuwenden.
Hinweis: Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges findet in NEVARIS Finance Baulohn mit diesem Patch direkt statt. Es kann also auch bereits der März 2024 mit der korrekten Lohnsteuerermittlung abgerechnet werden. Die Berücksichtigung der Kinder für den Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung wird bei den Rückrechnungen ab 01.24 und den zukünftigen Abrechnungen zu einem höheren Lohnsteuerabzug (und sofern notwendig Solidaritäts- und Kirchensteuerabzug) führen. Wir verweisen auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen dazu: Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 (Anwendung ab dem 1. April 2024) (bundesfinanzministerium.de)
Hinweis: In NEVARIS Finance Baulohn sind bereits abgerechnete Monate für diese Korrektur Rückrechnungen notwendig. Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes! Die Berechnungen dazu wurden nicht angepasst, da es keine neuen KuG-Tabellen von der Bundesagentur für Arbeit geben wird. Kurzarbeitergeld wird weiter ohne Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berechnet.
- EEL-Bescheinigungen z.B. zur Berechnung von Krankengeld oder Kind krank sind nach heutigem Kenntnisstand nicht neu zu stellen. Jedoch können wir dazu keine abschließende Aussage treffen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
- AAG-Anträge wären neu zu stellen, wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell neu ermittelt wird und die tatsächliche Erhöhung ebenfalls zu den Rückrechnungen manuell angepasst/berichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
Vorgehensweise für Rückrechnungen ab 01.01.2024Rückrechnungen sind für die bei Ihnen aktuell beschäftigten Mitarbeiter durchzuführen. Für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter ist keine Rückrechnung durchzuführen.
Es können die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückrechnung in den einzelnen Abrechnungsmonaten einzeln oder es können alle Mitarbeiter eines Abrechnungskreises oder einer Niederlassung in einer Verarbeitung je Monat vorgemerkt werden.
Hinweis:
Bitte führen Sie die Vormerkung je Monat aus, da nur so auch in den Monaten, in denen neue Mitarbeiter dazugekommen sind, diese mit vorgemerkt werden.
Hinweis:
Die Auswahl auf nur beschäftigte Mitarbeiter ist nicht möglich, daher beachten Sie bitte den Abschnitt: Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter, sofern Sie nicht mit einem Personalnummernfilter arbeiten. Für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter, für die eine Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde, ist die Rückrechnung nicht durchzuführen und die Vormerkung zu löschen.
Vormerken der Rückrechnungen
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken, Für Rückrechnung vormerken
Hier den jeweiligen Rückrechnungsmonat = Monate ab 01.01.2024 jeweils einzeln eintragen und einen Filter eingeben.
Hinweis: Ohne Filter wird keine Verarbeitung ausgeführt.
Filtereingabe zusätzlich zum jeweiligen Rückrechnungsmonat wäre über den Personalnummernfilter möglich oder es kann z.B. der jeweilige Abrechnungskreis oder die Niederlassung vorgegeben werden. Der Personalnummernfilter ist begrenzt. Das ist für jeden notwendigen Rückrechnungsmonat ab 01.01.2024 zu wiederholen.
Wichtig: Die Auswahl/der Haken darf NICHT gesetzt werden.
Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter
In der Übersicht muss anschließend kontrolliert werden, ob für die vorgemerkten Mitarbeiter eine Rückrechnung ausgeführt werden soll oder nicht. Wenn für Mitarbeiter keine Rückrechnung ausgeführt werden soll, dies wäre z.B. bei
- bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern,
- geringfügig Beschäftigten,
- u.a. so,
dann muss das Datum in der Spalte entfernt werden. Dazu die Liste zunächst auf stellen (Aktionen, Liste bearbeiten). Anschließend das Datum in der Spalte entfernen. Der Mitarbeiter wird anschließend in der Liste herausgefiltert. Die Rückrechnung für diese Mitarbeiter wird nicht ausgeführt.
Anschließend sind wie gewohnt die Rückrechnungen für die so vorgemerkt en Mitarbeiter auszuführen und zu kontrollieren.
Hinweis:
Rückrechnungen werden nur bei Mitarbeitern in den Monaten ausgeführt, die zuvor vorgemerkt wurden.
Vor der Abrechnung, Rückrechnung ausführen, Rückrechnung ausführen, Ausführen
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Lohnsteuer, ab 01.12.2024 geänderte Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie Kirchensteuer nur für den Dezember 2024
Für die Dezember-Abrechnung 2024 ist eine geänderte Lohnsteuerberechnung vorgesehen. Der Grundfreibetrag für 2024 wird nachträglich noch einmal um 180 Euro angehoben. Statt bei bisher 11.604 Euro liegt er dann bei 11.784 Euro. Hinzu kommt noch der ebenfalls rückwirkend steigende Kinderfreibetrag für 2024. Er erhöht sich um 228 Euro auf 6.612 Euro.
Der erhöhte Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag werden einmalig mit der Dezember-Abrechnung 2024 berücksichtigt.
Das geschieht automatisch. Es sind keine Rückrechnungen dafür auf die Vormonate notwendig. Diese Berechnung gilt nur für den Dezember 2024.
Eine Installation des Minor-Release 2024.2.1, Patch 2024.1.7 bzw. Patch 23.2.14 ist vor der ersten Dezember-Abrechnung notwendig. Spätere Rückrechnungen auf den Dezember 2024 aufgrund dieser Änderung sind nicht möglich.
Für Abrechnungszeiträume ab 01.01.2025 wird es eine weitere geänderte Lohnsteuerberechnung mit dem Jahreswechselpatch 2024/2025 geben.
Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2025
Für das Jahr 2025 gibt es zunächst nur einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung (BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Gesetzgebung noch nicht alle möglichen Änderungen berücksichtigt sind.
Enthalten sind:
- Der (letzte) Einkommensteuertarif 2024 (das ist Dezember 2024), mit dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro.
- Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025 sowie die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent und des bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 Prozent.
- Die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG), die ab 2025 erstmals auch so beim LSt-Abzug berücksichtigt werden (aus dem Wachstumschancengesetz).
- Den Wegfall der u. a. für Abfindungen und Jubiläumszuwendungen anwendbaren Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (aus dem Wachstumschancengesetz). Zum Wegfall der Fünftelregelung beachten Sie bitte die entsprechenden getrennten Release Notes.
Hinweis:
Auch wenn im Dezember 2024 und im Januar 2025 grundsätzlich der gleiche Lohnsteuertarif angewendet wird, so ergibt sich dennoch für den Januar 2025 eine höhere Steuerbelastung. Das liegt an dem ausschließlich im Dezember 2024 berücksichtigten Einmaleffekt der Tarifsenkung, während für 2025 eine monatliche Verteilung auf das gesamte Jahr erfolgt. Es ist angekündigt, dass im Jahr 2025 nochmals ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht wird.
Solidaritätszuschlag
Solidaritätszuschlag ab 2021
Um Gering- und Mittelverdiener zu entlasten, hebt die Bundesregierung die Freigrenzen erheblich an: von 972 € auf 16.956 € bis 31.12.2022;ab 01.01.2023 auf 17.543 Euro; ab 01.01.2024 auf 18.130 Euro (jährlich/Einzelveranlagung) bzw. von 1.944 € auf 33.912 € bis 31.12.2022; ab 01.01.2023 auf 35.086 Euro; ab 01.01.2024 auf 36.260 Euro (jährlich/Zusammenveranlagung). Diese Beträge beziehen sich zunächst auf die zu zahlende Lohnsteuer des Jahres. Neben der Anhebung der Freigrenzen wird eine sogenannte Milderungszone eingeführt. Wer ein hohes Einkommen bezieht, muss weiterhin den vollen Satz zahlen. Bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen (sonstige Bezüge), wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, etc., wird die Freigrenze im Lohnsteuerabzugsverfahren nun auch berücksichtigt.
Solidaritätszuschlag, Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Abs. 3 Satz 5 EStG abzustellen (Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs).
Das soll sicherstellen, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber unterjährig ein Solidaritätszuschlag einzubehalten ist, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird.
Die Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer. Nicht der steuerpflichtige Verdienst.
Solidaritätszuschlag, Freigrenze
Nach der Anhebung der Freigrenze ab 2021 müssen Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag erst dann einbehalten, wenn die Lohnsteuer der Arbeitnehmer folgende Werte übersteigt:
- Steuerklasse I, II, IV, V und VI: 1.413,00 €/Monat; ab 01.01.23 monatlich 1.491,92 €/Monat; ab 01.01.24 monatlich 1.510,83 €/Monat
- Steuerklasse III: 2.826,00 €/Monat; ab 01.01.23 monatlich 2.923,83 €/Monat; ab 01.01.23 monatlich 3.021,67 €/Monat
Solidaritätszuschlag, Milderungszone
Die Milderungszone soll verhindern, dass Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen. Innerhalb der Milderungszone wird der Solidaritätszuschlag schrittweise angepasst und richtet sich nach dem Einkommen. Folglich bedeutet das: Der Solidaritätszuschlag nimmt innerhalb der Minderungszone mit steigendem Einkommen zu. Die Milderungszone beginnt ab der Freigrenze und geht bis zur Einkommensteuerschuld (nicht Einkommen) von 31.528 € bei Einzelveranlagung bzw. 63.056 € bei Zusammenveranlagung.
Innerhalb der Zone nimmt der Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen zu, bis er den vollen Satz von 5,5 % erreicht.
Solidaritätszuschlag, Hohe Einkommen
Wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 96.409 € und bei Verheirateten 192.818 € übersteigt, liegt es oberhalb der Milderungszone und der Soli wird voll erhoben. Dann wird der volle Satz von 5,5 % erhoben.
Solidaritätszuschlag, Pauschalversteuerung
Der Solidaritätszuschlag wird auch ab 2021 in unveränderter Höhe von 5,5 Prozent auf die Pauschalsteuer erhoben. Einzige Besonderheit ist und bleibt, dass beim zweiprozentigen Pauschalsatz
für Minijobber der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist. Beispiele sind: Direktversicherungen, Pkw-Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber, Pauschalsteuer
durch kurzfristig Beschäftigte, etc.
Solidaritätszuschlag, ab 01.01.2024 Erhöhung der Freigrenzen
Der Freibetrag wird von bisher 17.543 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 35.086 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags ist die Lohnsteuer. Die Freibeträge beziehen sich auf die zu zahlende Lohnsteuer des Jahres. Die Berechnung ist nach heutigem Stand vorläufig so vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sind voraussichtlich Korrekturabrechnungen ab 01.01.2024 notwendig.
Solidaritätszuschlag, Berechnung bei Einmalbezügen in bestimmten Konstellationen; Korrektur ab Version 2023.2.6 (ab 01.01.2024)
Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages wurde in bestimmten Konstellationen bis 31.12.23 von der einbehaltenen Lohnsteuer des Einmalbezuges nur ein Solidaritätszuschlag mit 5,5% berechnet.
Dies war nur der Fall:
- wenn der laufende Bezug des Mitarbeiters unter der Freigrenze zum Solidaritätszuschlag lag und ein Einmalbezug hinzukam und dadurch die Freigrenze überschritten wurde
- oder ein laufender Bezug schon in der Milderungszone oder sogar darüber war und ein Einmalbezug hinzukam.
In anderen Konstellationen war die Berechnung richtig.
Im Jahr 2023 waren Alleinstehende mit maximal 17.543 Euro (Lohn-)Steuern im Jahr vom Soli befreit, ab 2024 bis 18.130 Euro. Bei zusammenveranlagten Partnern sind es die doppelten Werte (ab 2023: 35.086 Euro/ab 2024: 36.260 Euro).Das Problem wurde behoben. Die geänderte Berechnung greift sofort.
Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, und
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken und
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen ausführen.
Pauschalsteuer
Mini-Jobs, geringfügig Beschäftigte
Pauschalversteuerung, Mini-Job
Wenn eine Lohnart mit PS1 geringfügig oder PS2 kurzfristig gekennzeichnet wird, dann wird ein Hinweis ausgegeben: Die Besteuerung dieses Personenkreises muss über den Eintrag im Personalstamm, Register Steuer, erfolgen. Lohnarten für PS1 und PS2 sind dann nicht mehr erforderlich.
Bitte beachten Sie hier das Kapitel zu den Mini-Jobs.
/Stammdaten/Lohnarten, Steuerung.
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Pauschalversteuerung, Personalliste
Bei einer Definition zu Personallisten können die Beträge zur Pauschalsteuer ausgewählt werden. Dazu in eine neue Zeile gehen, über "Feld suchen" "pauschal" eingeben und einen Eintrag auswählen. Die Definition wird dann automatisch erstellt. Es gibt die Einträge Pauschalsteuer LSt, SoldZ und KiSt.
/Berichte/Personallisten, Definition, Bearbeiten, "Feld suchen".
Pauschalversteuerung, Zusatzversorgungsbeitrag
Sozialkasse, Zusatzversorgungsbeitrag, Pauschalsteuer
Laut Auskunft der Sozialkasse wird der Zusatzversorgungsbeitrag, der im Sozialkassen-Beitrag enthalten ist, ab 01.2002 steuerfrei abgerechnet, so dass also keine Pauschalsteuer hierfür anfällt.
"Da die Zusatzversorgungskasse eine Pensionskasse ist, muss der in dem Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer ... enthaltene Beitragsanteil ... für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer nicht mehr gemäß § 40b EStG pauschal versteuert werden. Gleiches gilt für die Versteuerung der ... Beiträge für die Zusatzversorgung der Angestellten."
EStG §3 Nr. 63. "Steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse ..., soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen."
Ab 01.2002 wird automatisch keine Pauschalsteuer auf den Zusatzversorgungsbeitrag gerechnet. Sondern Pauschalsteuer wird nur in diesem Fall gerechnet: wenn nicht das erste Dienstverhältnis innerhalb der Firma vorliegt, dann im Personalstamm, Register Beschäftigung, bei den ZVK-Definitionen "Zweitbeschäftigung" ankreuzen.
Der Zusatzversorgungsbeitrag wird auch nicht mehr in die Grundlage des Kammerbeitrags eingerechnet (z.B. Bundesland Bremen).
/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung.
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Lohnarten mit Pauschalsteuer
Abzug Pauschalsteuer beim Arbeitnehmer
Wenn in der Regel Pauschalversteuerungen beim Arbeitnehmer abgezogen werden, dann kann dies bei einzelnen Personalnummern ausgeschaltet werden. Das betrifft Pauschalierungen, die mit Lohnartenfunktionen im 8000-Bereich abgerechnet werden
/Stammdaten/Personalstamm, Steuer: "Pauschalsteuer-Abzug".
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Sonstiges zur Pauschalsteuer
KiSt-Pauschalierung pro Pauschalsteuerart
Die Berechnung der Kirchensteuer bei Pauschalversteuerung kann pro Art der Pauschalversteuerung bestimmt werden, also auch anders, als in den Firmendaten festgelegt.
Die Frage, ob pauschale KiSt oder ob die KiSt laut der Konfession der einzelnen Mitarbeiter gerechnet werden soll, kann also bestimmt werden. Je nachdem, bei welchen Mitarbeitern die pauschal versteuerten Beträge abgerechnet werden, kann das eine oder das andere günstiger sein. Da der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt, kann er diese Entscheidung treffen.
Wenn dies gewünscht ist, dann bei der Definition der Pauschalsteuer zuerst auswählen, dass anders als in den Firmendaten oder laut Niederlassung gerechnet werden soll und dann die Art der Berechnung treffen.
/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Pauschalsteuer: "KiSt anders als Firmendaten" und "KiSt bei LSt.Pauschalierung".
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Lohnsteuer-Bescheinigung (LSt-Bescheinigung)
LSt-Bescheinigung
Adresse des Arbeitgebers bei der LSt-Bescheinigung
Die Adresse des Arbeitgebers, die auf der LSt-Bescheinigung ist diejenige der "Adresse AG, der die LSt abführt" bei den Steuernummern Finanzamt. Falls mit einem Filter auf Steuernummern ausgeführt wird, gilt die "Adresse AG wenn mehrere NL" (die Spalte ist einblendbar). Ist dort nichts eingetragen, dann gilt die Adresse laut Adressnummer der Firma oder der Niederlassung, wenn dort vorhanden.
LSt-Bescheinigung, Vorjahr
Beträge, die sich aus Rückrechnungen ins Vorjahr ergeben, werden im laufenden Jahr bescheinigt.
/Berichte/Berichte drucken, .
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LSt-Bescheinigung und Lohnkonto, Vorjahr
Beim Vergleich der LSt-Bescheinigung mit dem Lohnkonto ist folgendes zu beachten: Die LSt-Bescheinigung bescheinigt alles, was im Jahr abgerechnet wurde. Also inklusive Rückrechnungen aufs Vorjahr.
Im Lohnkonto dagegen werden Rückrechnungen aufs Vorjahr im Vorjahr ausgewiesen. Deshalb muss zum Vergleich der beiden Ausgaben auch das Lohnkonto des Vorjahres und des folgenden Jahres herangezogen werden.
/Berichte/Berichte drucken, und .
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LSt-Bescheinigung, Weitere Daten
Für den Druck der LSt-Bescheinigung ist die Festlegung bei der Lohnart "Druckposition LStK" aktiviert. Lohnarten, die hier einen Eintrag haben, werden summiert und auf der LSt-Bescheinigung mit dem angegebenen Drucktext unter "Raum für weitere Daten" gedruckt. Dabei gelten die Regeln:
- Wenn die Lohnart eine Abzugslohnart ist, wird der Betrag positiv gedruckt.
- Wenn mehrere Lohnarten die gleiche Druckposition haben, werden sie summiert.
- Es sind maximal 4 Zusatzzeilen möglich. (Und es werden bereits feste Zusatzzeilen gedruckt, wenn Einmalbezug nach Austritt oder Märzklausel vorlag).
Beispiele
Lohnart für Sammelbeförderung (Funktion 1581), Lohnart für pauschalbesteuerte Auslösungen, Lohnarten für freiwilligen KV- und PV-Beitrag (Funktionen 9550 und 9850). Sonderfälle:
Wenn die Lohnart für den "9630 AG-Zuschuß RV für privat versicherte AN" für eine freier Druckzeile der LSt-Bescheinigung vermerkt wurde, und wenn der Arbeitnehmer berufsständisch rentenversichert ist und laut Historie des Monats der Beitrag abgeführt wird, dann wird der Betrag in die freie Druckzeile nicht eingerechnet; denn der Betrag ist oben schon als AG-Anteil zur RV ausgewiesen.
/Stammdaten/Lohnarten, Fibu/BBA und /Berichte/Berichte drucken, .
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LSt-Bescheinigung, weitere freie Zeilen
Um die Beträge weiterer Lohnarten in die freien Zeilen der LSt-Bescheinigung zu steuern, können in der Karte der Lohnarten weitere Auswahlen getroffen werden.
Bei der "Druckposition LStK (freier Raum)" sind zusätzliche Auswahlen möglich: von 91 bis 98. Bei jeweils der ersten Lohnart mit einer solchen Druckposition den "Text zur Druckposition" eintragen. Acht zusätzliche Auswahlen bedeutet aber nicht, dass acht zusätzliche Zeilen auf der LSt-Bescheinigung im freien Bereich ausgegeben werden. Vielmehr werden die Beträge derjenigen Lohnarten, die so gekennzeichnet sind und für die Personalnummer abgerechnet sind, in den freien Bereich der LSt-Bescheinigung übertragen, sofern dort noch Zeilen gefüllt werden können.
Insgesamt, also mit den Lohnarten, die bereits in freie Zeilen einfließen, und den Lohnarten mit diesen zusätzlichen Auswahlen, können 4 freie Zeilen ausgegeben werden.
Wenn die LSt-Bescheinigung ausgeführt wird, dann wird aus den Lohnarten ermittelt, wie sie zu diesen Druckpositionen eingerichtet sind; dabei gilt nicht, wie sie abgerechnet wurden, sondern was aktuell eingetragen ist. Die Beträge dieser Lohnarten werden für den Zeitraum summiert.
/Stammdaten/Lohnarten, Fibu/BBA, Druckposition LStK und Text zur Druckposition, /Berichte/Berichte drucken, .
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Lohnarten, steuerpflichtige Rentenausgleichszahlung Lohnartenfunktion für die Bescheinigung in Zeile 23a (ab Version 2023.2)
Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei ( und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden.
Wenn der Arbeitgeber über die Hälfte der Ausgleichsbeträge übernimmt: Der Betrag, der 50 % der Beiträge übersteigt, ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Dieser steuerpflichtige Anteil ist in der LSt-Bescheinigung in der Zeile 10 auszuweisen und da er als Sonderausgaben abzugsfähig ist zusätzlich in der Zeile 23a. Dazu kann eine Lohnart mit der Funktion <3052> Rentenausgleichszahlung steuerpflichtig, sozialversicherungsfrei angelegt werden.
Mit dieser Funktion wird der Betrag auch in die Zeile 23a bescheinigt. (Das ist Zeile 23, die erste Position.)
Stammdaten, Lohnarten, Funktion
LSt-Bescheinigung Fahrten und doppelte Haushaltsführung
In die Zeile Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fließt ein:
- Lohnart mit der Funktion 1540 Steuerfreie AG-Leistungen Fahrten Wohnung/Arb.Stätte.
In die Zeile Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fließt ein:
- Lohnart mit der Funktion 8003 Pauschalierung Fahrten Wohnung/Arb.Stätte.
In die Zeile Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung fließen ein:
- Lohnarten mit den Funktionen 1560,1561, 1562, 1563 Auslösung Satz 1 bis 4 für doppelte Haushaltsführung / Pauschale für Übernachtung sowie die Lohnarten zu den tariflichen Wochenendheimfahrten, das sind die Lohnarten mit den Funktionen 1572, 1573, 1574.
LSt-Bescheinigung, Sammelbeförderung Kennzeichen "F"
Wenn auf der LSt-Bescheinigung im "Raum für weitere Daten" eine Zeile z.B. "Sammelbeförderung F" (F für Firma) eingefügt werden soll, dann so vorgehen:
Eine Lohnart Sammelbeförderung anlegen. Bezugsart Bruttolohnart, Funktion 1581, Gesamtbrutto Nein, Berechnungseinheit Tage, Faktoreingabe Menge, bei der Bewertung die Abrechnungsart eintragen, aber keine Bewertung, keine Übergabe Fibu oder BBA. Wenn gewünscht, dann "Druck Abrg. wenn kein Betrag" ankreuzen. Bei dieser Lohnart eine Druckposition LStK eintragen (z.B. 04).
Auf der LSt-Bescheinigung wird ferner im Abschnitt "Großbuchstaben" ein F gedruckt. Diese Lohnart entweder berichten. Oder im Personalstamm unter den aktuellen Bezügen eintragen:
diese Lohnart wird, als Tages-Lohnart, nicht abgerechnet. Dabei zählt, sobald die Lohnart in der Historie des Personalstamms oder auch im aktuellen Personalstamm eingetragen ist.
Falls für den Fahrer die Fahrtzeit berichtet und auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen werden soll, dann kann eine zweite Lohnart mit der Funktion 1581 angelegt werden mit der gleichen Druckposition. Diese als Stundenlohnart bewerten und für den Fahrer stundenweise berichten. Auf der LSt-Bescheinigung wird zusätzlich die Anzahl Tage ausgewiesen.
/Stammdaten/Lohnarten, Fibu/BBA, Druckposition LStK und Text zur Druckposition und
/Stammdaten/Personalstamm, Lohn/Gehalt.
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LSt-Bescheinigung, Mahlzeiten Kennzeichen "M"
Wenn Arbeitnehmern bei einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden, dann braucht dieser Sachbezug nicht mehr versteuert zu werden, es wird aber auf der LSt-Bescheinigung ein Kennzeichen dazu ausgegeben; dies gilt ab 01.01.2014.
Dies gilt für Mahlzeiten, die "vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten" zur Verfügung gestellt werden; "übliche Mahlzeiten" im Wert bis 60 Euro. Dies gilt für Arbeitnehmer, denen Verpflegungspauschalen zustehen; statt der Versteuerung sind dann die Verpflegungspauschalen, die höchstens steuerfrei sind, geringer.
Dass Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden, wird auf der LSt-Bescheinigung als "Buchstabe M" dokumentiert. Dafür kann eine Lohnart mit der Funktion <1553 Zur Dokumentation in der Personal-Historie: Mahlzeiten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit> angelegt werden. Die Lohnart im Personalstamm eintragen, ohne Betrag, abrechnen, also ohne Betrag, so dass sie danach in der Personal-Historie ist. Die Lohnart kann auch berichtet oder als Folgelohnart abgerechnet werden; dann allerdings darf sie keine Pseudolohnart sein.
Sobald die Lohnart in einem Monat des Zeitraums, der bescheinigt wird, in der Personal-Historie ist oder in der Abrechnung der Lohnarten, dann wird der "Buchstabe M" bescheinigt. Die Kennung wird in der Zeile "Großbuchstaben" ausgegeben.
Quelle: EStG § 8, § 41b ab 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 9/2013 Teil I S. 285.
/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Lohnsteuer, .
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LSt-Bescheinigung, Grenzgänger Frankreich
Für Zeiträume ab 2017 wird für Grenzgänger, die in Frankreich wohnen, eine besondere Kennung auf der Lohnsteuer-Bescheinigung ausgegeben:
- FR1 wenn der Betrieb in Baden-Württemberg ist,
- FR2 in Rheinland-Pfalz,
- FR3 im Saarland.
Regeln
- Wenn im Personalstamm im Register Steuer "Grenzgänger" oder "Ersatzbescheinigung" angekreuzt ist;
- wenn im Personalstamm bei der Anschrift das Länderkennzeichen eingetragen ist, bei dem als Staatsangehörigkeit 129 Frankreich eingetragen ist;
- wenn in mindestens einem Monat des Zeitraums, der bescheinigt wird, so abgerechnet wird;
- wenn die Firma oder die Niederlassung des Arbeitnehmers als Bundesland eines der drei Bundesländer hat.
Die Kennung wird in der Zeile "Großbuchstaben" ausgegeben.
/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Lohnsteuer, .
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LSt-Bescheinigung, Vorarbeitgeber-Vorträge
Ab 2005 liegt bei Eintritt eines Arbeitnehmers unter Umständen nicht das beim Vorarbeitgeber abgerechnete Steuerbrutto des Jahres vor; in diesem Fall einen Lohnkonto-Vorarbeitgeber-Vortrag erfassen mit den Steuertagen laut Vorarbeitgeber, aber ohne Bruttoarbeitslohn.
Wenn kein Lohnkonto vorhanden ist, dann wird während der Abrechnung ein Vortrag zu den Vorarbeitgeber-Steuertagen automatisch erstellt. Vermerkt werden dann je 30 Steuertage für die Monate vor dem Eintrittsdatum im laufenden Jahr. Bei der Abrechnung von Einmalbezügen wird dann für diese Steuertage der laufende Bezug des abgerechneten Monats als Basis genommen: laufendes Steuerbrutto geteilt durch Steuertage des Monats mal Vortrags-Steuertage.
Bei der LSt-Bescheinigung wird in diesem Fall in der Zeile 3 ein S gedruckt. Das ist die Zeile "Großbuchstaben" ausgegeben.
/Abteilungen/Baulohn/Vorträge, Lohnkonto VorAG Steuerkarten.
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LSt-Bescheinigung, Wiedereintritt im gleichen Monat
Wenn Austritt und Wiedereintritt im gleichen Monat vorliegen, dann ist die Vorgehensweise zum Druck der LSt-Bescheinigung, dass zunächst eine Bescheinigung zum Vormonat des Austritts mit der Auswahl "Drucken wenn kein Austritt" gedruckt wird; die Bescheinigung später im Jahr druckt dann ab Eintritts-Monat.
Der Grund hierfür ist, dass für den Austritts- und Eintritts-Monat nur eine Abrechnung vorliegt, dieser Monat gilt also als Eintritts-Monat.
Der Vormonats-Druck weist als bis-Datum das Monatsende aus, der Eintrittsmonats-Druck als ab-Datum den Monatsbeginn.
/Berichte/Berichte drucken, .
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LSt-Bescheinigung, Wiedereintritt, Beispiel
- 29.02. Austritt,
- 01.03. Eintritt,
- 30.09. Austritt,
- 01.10. Eintritt; deutet
- zu 02.21, Erstellen wenn kein Austritt: Nein;
- zu 09.21, Erstellen wenn kein Austritt: Nein;
- zu 12.21, Erstellen wenn kein Austritt: Ja, wie immer im Dezember;
Sollte zum Beispiel im Monat 03 eine Rückrechnung auf den Monat 02 sein, wodurch das Steuerbrutto geändert wird: diese Beträge fließen in die nächste Bescheinigung, also diejenige des Monats 09.
LSt-Bescheinigung, Abrechnung nach Austritt
Wenn nach dem Austritt eine Abrechnung ausgeführt wird, dann wird in diesem Monat ohne besondere Auswahl eine LSt-Bescheinigung erstellt. Der Abrechnungsmonat zählt dann als "Austrittsmonat". Die Auswahl "Erstellen, wenn kein Austritt" braucht also nicht getroffen zu werden. Ein Aufruf der LSt-Bescheinigung ergibt dann die Personalnummern mit Austritt und diejenigen mit Abrechnung nach Austritt, also die Bescheinigungen, die im Monat fällig sind.
/Nach der Abrechnung/LSt-Bescheinigungen: Erstellen wenn kein Austritt.
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LSt-Bescheinigung, weniger SV-Beiträge als abgerechnet
Auf der LSt-Bescheinigung werden ab 2010 Beiträge zur Sozialversicherung, die sich auf steuerfreien Arbeitslohn beziehen, nicht eingerechnet:
Die SV-Beiträge, die bescheinigt werden, enthalten nicht die RV-AG-Beiträge auf den Unterschiedsbetrag bei Altersteilzeit, nicht die RV-AG-Beiträge auf Kurzarbeitergeld, nicht die RV-AG-Beiträge für beschäftigte Rentner der Personengruppe 119.
Wenn bei der Tariflichen Zusatz-Rente AG-Zuschüsse abgerechnet wurden, die steuerfrei, aber SV-pflichtig sind, das sind die Lohnarten mit den Funktionen 1441, 1443, 1446, dann werden die Beiträge darauf anteilig herausgerechnet, im Verhältnis des steuerpflichtigen zum gesamten Entgelt.
/Berichte/Berichte drucken, .
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LSt-Bescheinigung
Adresse des Arbeitgebers bei der LSt-Bescheinigung
Die Adresse des Arbeitgebers, die auf der LSt-Bescheinigung ist diejenige der "Adresse AG, der die LSt abführt" bei den Steuernummern Finanzamt. Falls mit einem Filter auf Steuernummern ausgeführt wird, gilt die "Adresse AG wenn mehrere NL" (die Spalte ist einblendbar). Ist dort nichts eingetragen, dann gilt die Adresse laut Adressnummer der Firma oder der Niederlassung, wenn dort vorhanden.
LSt-Bescheinigung, Vorjahr
Beträge, die sich aus Rückrechnungen ins Vorjahr ergeben, werden im laufenden Jahr bescheinigt.
/Berichte/Berichte drucken, .
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LSt-Bescheinigung und Lohnkonto, Vorjahr
Beim Vergleich der LSt-Bescheinigung mit dem Lohnkonto ist folgendes zu beachten: Die LSt-Bescheinigung bescheinigt alles, was im Jahr abgerechnet wurde. Also inklusive Rückrechnungen aufs Vorjahr.
Im Lohnkonto dagegen werden Rückrechnungen aufs Vorjahr im Vorjahr ausgewiesen. Deshalb muss zum Vergleich der beiden Ausgaben auch das Lohnkonto des Vorjahres und des folgenden Jahres herangezogen werden.
/Berichte/Berichte drucken, und .
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LSt-Bescheinigung, Weitere Daten
Für den Druck der LSt-Bescheinigung ist die Festlegung bei der Lohnart "Druckposition LStK" aktiviert. Lohnarten, die hier einen Eintrag haben, werden summiert und auf der LSt-Bescheinigung mit dem angegebenen Drucktext unter "Raum für weitere Daten" gedruckt. Dabei gelten die Regeln:
- Wenn die Lohnart eine Abzugslohnart ist, wird der Betrag positiv gedruckt.
- Wenn mehrere Lohnarten die gleiche Druckposition haben, werden sie summiert.
- Es sind maximal 4 Zusatzzeilen möglich. (Und es werden bereits feste Zusatzzeilen gedruckt, wenn Einmalbezug nach Austritt oder Märzklausel vorlag).
Beispiele
Lohnart für Sammelbeförderung (Funktion 1581), Lohnart für pauschalbesteuerte Auslösungen, Lohnarten für freiwilligen KV- und PV-Beitrag (Funktionen 9550 und 9850). Sonderfälle:
Wenn die Lohnart für den "9630 AG-Zuschuß RV für privat versicherte AN" für eine freier Druckzeile der LSt-Bescheinigung vermerkt wurde, und wenn der Arbeitnehmer berufsständisch rentenversichert ist und laut Historie des Monats der Beitrag abgeführt wird, dann wird der Betrag in die freie Druckzeile nicht eingerechnet; denn der Betrag ist oben schon als AG-Anteil zur RV ausgewiesen.
/Stammdaten/Lohnarten, Fibu/BBA und /Berichte/Berichte drucken, .
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LSt-Bescheinigung, weitere freie Zeilen
Um die Beträge weiterer Lohnarten in die freien Zeilen der LSt-Bescheinigung zu steuern, können in der Karte der Lohnarten weitere Auswahlen getroffen werden.
Bei der "Druckposition LStK (freier Raum)" sind zusätzliche Auswahlen möglich: von 91 bis 98. Bei jeweils der ersten Lohnart mit einer solchen Druckposition den "Text zur Druckposition" eintragen. Acht zusätzliche Auswahlen bedeutet aber nicht, dass acht zusätzliche Zeilen auf der LSt-Bescheinigung im freien Bereich ausgegeben werden. Vielmehr werden die Beträge derjenigen Lohnarten, die so gekennzeichnet sind und für die Personalnummer abgerechnet sind, in den freien Bereich der LSt-Bescheinigung übertragen, sofern dort noch Zeilen gefüllt werden können.
Insgesamt, also mit den Lohnarten, die bereits in freie Zeilen einfließen, und den Lohnarten mit diesen zusätzlichen Auswahlen, können 4 freie Zeilen ausgegeben werden.
Wenn die LSt-Bescheinigung ausgeführt wird, dann wird aus den Lohnarten ermittelt, wie sie zu diesen Druckpositionen eingerichtet sind; dabei gilt nicht, wie sie abgerechnet wurden, sondern was aktuell eingetragen ist. Die Beträge dieser Lohnarten werden für den Zeitraum summiert.
/Stammdaten/Lohnarten, Fibu/BBA, Druckposition LStK und Text zur Druckposition, /Berichte/Berichte drucken, .
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Lohnarten, steuerpflichtige Rentenausgleichszahlung Lohnartenfunktion für die Bescheinigung in Zeile 23a (ab Version 2023.2)
Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei ( und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden.
Wenn der Arbeitgeber über die Hälfte der Ausgleichsbeträge übernimmt: Der Betrag, der 50 % der Beiträge übersteigt, ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Dieser steuerpflichtige Anteil ist in der LSt-Bescheinigung in der Zeile 10 auszuweisen und da er als Sonderausgaben abzugsfähig ist zusätzlich in der Zeile 23a. Dazu kann eine Lohnart mit der Funktion <3052> Rentenausgleichszahlung steuerpflichtig, sozialversicherungsfrei angelegt werden.
Mit dieser Funktion wird der Betrag auch in die Zeile 23a bescheinigt. (Das ist Zeile 23, die erste Position.)
Stammdaten, Lohnarten, Funktion
LSt-Bescheinigung Fahrten und doppelte Haushaltsführung
In die Zeile Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fließt ein:
- Lohnart mit der Funktion 1540 Steuerfreie AG-Leistungen Fahrten Wohnung/Arb.Stätte.
In die Zeile Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fließt ein:
- Lohnart mit der Funktion 8003 Pauschalierung Fahrten Wohnung/Arb.Stätte.
In die Zeile Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung fließen ein:
- Lohnarten mit den Funktionen 1560,1561, 1562, 1563 Auslösung Satz 1 bis 4 für doppelte Haushaltsführung / Pauschale für Übernachtung sowie die Lohnarten zu den tariflichen Wochenendheimfahrten, das sind die Lohnarten mit den Funktionen 1572, 1573, 1574.
LSt-Bescheinigung, Sammelbeförderung Kennzeichen "F"
Wenn auf der LSt-Bescheinigung im "Raum für weitere Daten" eine Zeile z.B. "Sammelbeförderung F" (F für Firma) eingefügt werden soll, dann so vorgehen:
Eine Lohnart Sammelbeförderung anlegen. Bezugsart Bruttolohnart, Funktion 1581, Gesamtbrutto Nein, Berechnungseinheit Tage, Faktoreingabe Menge, bei der Bewertung die Abrechnungsart eintragen, aber keine Bewertung, keine Übergabe Fibu oder BBA. Wenn gewünscht, dann "Druck Abrg. wenn kein Betrag" ankreuzen. Bei dieser Lohnart eine Druckposition LStK eintragen (z.B. 04).
Auf der LSt-Bescheinigung wird ferner im Abschnitt "Großbuchstaben" ein F gedruckt. Diese Lohnart entweder berichten. Oder im Personalstamm unter den aktuellen Bezügen eintragen:
diese Lohnart wird, als Tages-Lohnart, nicht abgerechnet. Dabei zählt, sobald die Lohnart in der Historie des Personalstamms oder auch im aktuellen Personalstamm eingetragen ist.
Falls für den Fahrer die Fahrtzeit berichtet und auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen werden soll, dann kann eine zweite Lohnart mit der Funktion 1581 angelegt werden mit der gleichen Druckposition. Diese als Stundenlohnart bewerten und für den Fahrer stundenweise berichten. Auf der LSt-Bescheinigung wird zusätzlich die Anzahl Tage ausgewiesen.
/Stammdaten/Lohnarten, Fibu/BBA, Druckposition LStK und Text zur Druckposition und
/Stammdaten/Personalstamm, Lohn/Gehalt.
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LSt-Bescheinigung, Mahlzeiten Kennzeichen "M"
Wenn Arbeitnehmern bei einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden, dann braucht dieser Sachbezug nicht mehr versteuert zu werden, es wird aber auf der LSt-Bescheinigung ein Kennzeichen dazu ausgegeben; dies gilt ab 01.01.2014.
Dies gilt für Mahlzeiten, die "vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten" zur Verfügung gestellt werden; "übliche Mahlzeiten" im Wert bis 60 Euro. Dies gilt für Arbeitnehmer, denen Verpflegungspauschalen zustehen; statt der Versteuerung sind dann die Verpflegungspauschalen, die höchstens steuerfrei sind, geringer.
Dass Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden, wird auf der LSt-Bescheinigung als "Buchstabe M" dokumentiert. Dafür kann eine Lohnart mit der Funktion <1553 Zur Dokumentation in der Personal-Historie: Mahlzeiten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit> angelegt werden. Die Lohnart im Personalstamm eintragen, ohne Betrag, abrechnen, also ohne Betrag, so dass sie danach in der Personal-Historie ist. Die Lohnart kann auch berichtet oder als Folgelohnart abgerechnet werden; dann allerdings darf sie keine Pseudolohnart sein.
Sobald die Lohnart in einem Monat des Zeitraums, der bescheinigt wird, in der Personal-Historie ist oder in der Abrechnung der Lohnarten, dann wird der "Buchstabe M" bescheinigt. Die Kennung wird in der Zeile "Großbuchstaben" ausgegeben.
Quelle: EStG § 8, § 41b ab 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 9/2013 Teil I S. 285.
/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, Lohnsteuer, .
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Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit
Auslandstätigkeit
Ob Tätigkeit im Ausland vorliegt, wird im Personalstamm eingetragen:
Es kann ein Doppelbesteuerungsabkommen DBA gelten; für Länder, mit denen es kein solches Abkommen gibt, gilt der Auslandstätigkeitserlass ATE.
Der Beginn der Steuerfreiheit wird vom Programm nicht automatisch geprüft. Bei DBA ist dies, Stand 2005, ab 183 Tagen im Ausland, bei ATE ab 3 Monaten. Nötig ist eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes.
/Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer.
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