Spezielle Kurzarbeits-Regelungen

Zuletzt aktualisiert Vor etwa 17 Stunden

Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeit beim Gerüstbau (ab Saison 2021/2022)

Ab Saison 2021/2022

Ab der Schlechtwetterzeit 2021/22 ist auch das Gerüstbauer-Handwerk auf der Grundlage geänderter tarifvertraglicher Regelungen uneingeschränkt in die Erbringung von Saison-Kurzarbeitergeld (S-KuG) und ergänzende Leistungen nach den §§ 101 und 102 SGB III einbezogen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit.

Mit der Aufnahme des Gerüstbauer-Handwerks in die allgemeinen Regelungen der §§ 101 und 102 SGB III ab der Schlechtwetterzeit 2021/2022 ergeben sich für das Gerüstbauer-Handwerk folgende Änderungen:

  • Die Schlechtwetterzeit beginnt für alle Betriebe des Baugewerbes einheitlich am 1. Dezember eines Jahres und endet am 31. März eines Jahres (bisher November eines Jahres bis März eines Jahres).
  • Das Zuschuss-Wintergeld wird i.H.v. 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt (bisher 1,03 EUR).
  • Nach § 102 Abs. 4 SGB III werden die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld auf Antrag erstattet (bisher keine SV-Erstattung).
  • Des Weiteren entfällt das Überbrückungsgeld als tarifvertragliche Leistung.

Bitte beachten Sie, dass dafür auch manuelle Änderungen im Programm notwendig sind.

Die Bewertung der Lohnart für das Zuschuss-Wintergeld ist auf 2,50 Euro anzupassen und sofern es keinen Eintrag bei den KuG-Stammnummern zum S-KuG gibt, diesen anzulegen und in den entsprechenden Personalstämmen zu hinterlegen.

/Stammdaten/Lohnarten, Register Bewertung, Abrechnungsart für Gerüstbau

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, KUG-Stammnummern

Ansonsten orientieren Sie sich bzgl. der Einrichtung und Handhabung der neuen Regelung im Gerüstbau an den bisherigen Regeln zum Saison-KuG im Bauhauptgewerbe.

Das bedeutet, es wird kein Übergangsgeld mehr berichtet, sondern ab der 1. Stunde witterungsbedingter Arbeitsausfall ab 01.12.21 muss für die Schlechtwetterperiode bereits Kurzarbeit (S-KuG) erfasst werden. Es ist eine KuG-Stammnummer notwendig und ein Zeitraum mit dem Eintrag zur Erstattung der vollen SV-Beiträge mit einem Datum z.B. 01.03.20. Für den Monat 12.21 zählt noch die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu 100%, ab 01.22 die Erstattung der SV-Beiträge nach tatsächlicher Berechnung aber vorrangig nach psch. Erstattung in Höhe von 50% bis einschl. 03.22.

Schlechtwetter-Regelung (Baugewerbe)

Winterausfallgeld ist nicht mehr aktuell; ersetzt durch Saison-Kurzarbeitergeld.

WAG Schlechtwetter

Winterausfallgeld ist nicht mehr aktuell; ersetzt durch Saison-Kurzarbeitergeld.

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