Doppelbesteuerung & Ausland

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Doppelbesteuerung – DBA und ATE

Doppelbesteuerung DBA, ATE, Lohnarten

Wenn Tätigkeit im Ausland vorliegt, dann wird der Zeitraum hierfür im Personalstamm, Register Steuer eingetragen; oder es können Lohnarten mit den Funktionen 1520 "Steuerfreier Arbeitslohn Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)" oder 1530 "Steuerfreier Arbeitslohn Auslandstätigkeitserlass (ATE)" berichtet werden.

Diese Lohnarten müssen nicht bewertet sein; sie können z.B. auch aus dem Fehlzeitenkalender kommen. Auch wenn sie bewertet sind, haben sie keinen Einfluss auf die Berechnung, außer sie sind steuerpflichtig. Die Lohnart ist also eine Stundenlohnart ohne weitere Bewertung oder Berechnung.

Wenn also kein fester Zeitraum bekannt ist, dann solche Lohnarten abrechnen. Dann gilt nicht der Zeitraum laut Personalstamm; sondern es zählen die Tage, an denen diese Lohnarten abgerechnet sind. Im Personalstamm muss in jedem Fall die Art der Auslandstätigkeit, also z.B. DBA, und der Beginn der Steuerbefreiung eingetragen werden.

Steuerfrei

Für den Zeitraum, der für DBA und ATE festgestellt wird, werden bei der Abrechnung alle steuerpflichtigen Lohnarten steuerfrei abgerechnet.

Wenn in einem Monat die Tätigkeit zu einem Teil im Ausland ist, zum anderen nicht, dann werden die Solltage ausgezählt. Die abgerechneten Lohnarten werden im Anteil der Auslandstage zu den gesamten Solltagen steuerfrei gestellt.

Beispiel Gehalt:

4,6 Divisor aus 23 Solltagen im August mit 5 berichteten Auslandstagen, Gehalt 3.300,00, 23,52 AG-Zuschuss.

  • 717,39 Euro Gehalt aus 3300,00 / 4,6
  • 5,11 AG-Zuschuss aus 23,52 / 4,6 722,50 Summe steuerfrei.

Beispiel gewerbliche Arbeitnehmer:

3,6 Divisor bei Eintritt am 08.08., aus 18 Solltagen / 5 berichtete Auslandstage

  • am 08.08. Zeitlohn 119,00 / 3,6, sind steuerfrei 33,06 und
  • so für jeden abgerechneten Tag.

Solltage

Die Solltage sind die Tage der AZG, lt. Kalender der AZG an denen auch Sollstunden vorliegen. Wenn jedoch mit den Lohnarten mit den Funktionen 1520 "Steuerfreier Arbeitslohn Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)" oder 1530 "Steuerfreier Arbeitslohn Auslandstätigkeitserlass (ATE)" auch an Samstagen, Sonntagen und freien Tagen berichtet wird, weil der MA an diesen Tagen im Ausland war oder gearbeitet hat, so werden diese Tage den Solltagen hinzu addiert.

Auslandstätigkeit und Steuerbefreiung

Auslandstätigkeit

Ob Tätigkeit im Ausland vorliegt, wird im Personalstamm eingetragen:

Es kann ein Doppelbesteuerungsabkommen DBA gelten; für Länder, mit denen es kein solches Abkommen gibt, gilt der Auslandstätigkeitserlass ATE.

Der Beginn der Steuerfreiheit wird vom Programm nicht automatisch geprüft. Bei DBA ist dies, Stand 2005, ab 183 Tagen im Ausland, bei ATE ab 3 Monaten. Nötig ist eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer.

Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer.

Lohnsteuer-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit

LSt-Bescheinigung

LSt-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit

Wenn Tätigkeit im Ausland vorliegt, dann wird der steuerfreie Arbeitslohn auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen, in der Zeile 16, Stand 2005; die Angaben zur Sozialversicherung beziehen sich dann nur auf Zeiträume mit steuerpflichtigem Arbeitslohn, das sind die Zeilen 22 bis 25.

Mit Stand 2005 lauten diese Zeilen:

  1. 16. Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen, nach Auslandstätigkeitserlass.
  2. 22. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen.
  3. 23. Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen.
  4. 24. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
  5. 25. Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag (ohne 23. und 24.).

LSt-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit, SV

Bei Auslandstätigkeit mit Steuerbefreiung werden auf der LSt-Bescheinigung keine Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen; wenn auch noch steuerpflichtiger Arbeitslohn war, dann anteilig.

Hierzu liegt eine Klarstellung des Bundesministeriums der Finanzen vor, IV C5-S2378-128/05 vom 18.10.05:

"Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen."

Lohnarten doch mit Steuerpflicht

Wenn einzelne Lohnarten doch steuerpflichtig abgerechnet werden sollen, dann können diese in einem Lohnartenfilter eingetragen werden.

Der Name für den Lohnartenfilter ist "DBASteuerpflicht". Ein solcher Eintrag kann mit und ohne Personalnummer erfolgen. In den Lohnartenfilter also die Lohnarten eintragen, die trotz Auslandsaufenthalt steuerpflichtig abgerechnet werden sollen.

So kann z.B. auch eine Lohnart abgerechnet werden, die nicht ins Gesamtbrutto fließt, deren Betrag aber versteuert wird.

/Stammdaten/Personalstamm, Funktion, Lohnartenfilter.

Webclient:

Sonstiges zu DBA, ATE

Für Grenzgänger, das sind Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, für deren Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, gibt es diese Besonderheit:

Wenn eine Unterbrechung vorliegt und zugleich ein Einmalbezug abgerechnet wird, dann gilt auch der Unterbrechungsmonat als Monat im Ausland. Im Beispiel bleibt der Einmalbezug steuerfrei. Das Grenzgänger-Kennzeichen ist im Personalstamm im Steuer-Register.

Hinweis beim Druck der Abrechnung

Wenn die Abrechnung gedruckt wird, dann wird für Personalnummern mit Auslandstätigkeit ein Hinweistext im freien Raum für Texte gedruckt.

Der Text wird während der Abrechnung automatisch vorbereitet; er muss also nicht, wie andere freie Texte in der Abrechnungs-Übersicht bei Abrechnungslauf, Button Funktion, Texte für Verdienstabrechnung eingegeben werden.

Versorgungsbezüge im Ausland

Versorgungsbezüge, Ausland

Lohnsteuer Versorgungsbezüge, DBA Ausland

Wenn ein Empfänger von Versorgungsbezügen auch im Ausland steuerpflichtig ist, dann wird die Lohnsteuer anders berechnet, sofern dieses zutrifft:

Der Empfänger von Versorgungsbezügen legt eine Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass für ihn die Vorteile nach dem Doppelbesteuerungsabkommen DBA des Landes gelten, er also in Deutschland weniger Lohnsteuer bezahlen muss; es handelt sich um die Türkei, Spanien oder Norwegen; im Falle Spaniens hat der Versorgungsbezug erst ab dem Jahr 2015 begonnen; es wird mit der Steuerklasse 1 oder 6 abgerechnet.

Lohnsteuer Versorgungsbezüge, DBA Ausland, einrichten

Wenn für einen Empfänger von Versorgungsbezügen die Abkommensvorteile nach einem DBA gelten, dann kann dies so eingerichtet werden: im Personalstamm muss die Zuordnung: Betriebsrentner sein; die Steuerklasse muss 1 oder 6 sein; im Personalstamm, Register Steuer, als "Art der Auslandstätigkeit": DBA auswählen und den "Beginn der Steuerbefreiung" eintragen, das ist der erste Monat, ab dem die Lohnsteuer anders gerechnet werden soll;

"Ende der Steuerbefreiung" braucht nicht eingetragen zu werden; zum Personalstamm eine "Ausstattung" anlegen und dann für die Personalnummer eintragen, und zwar:

"Ausstattung" 149 für Norwegen, 161 für Spanien, 163 für die Türkei.

/Stammdaten/Personalstamm, Bearbeiten: Steuer und Personalstamm, Ausstattung.

Webclient:

Lohnsteuer Versorgungsbezüge, DBA Ausland, LSt-Bescheinigung

Wenn für Versorgungsbezüge ein Freibetrag angesetzt wurde, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei für den Empfänger der Versorgungsbezüge gilt, dann wird auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen: der Freibetrag, der bei der Lohnsteuerberechnung deshalb angesetzt wurde.