Entgeltbescheinigung

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Entgeltbescheinigung (Grundlagen)

Es wird ab der Version 2015 nur noch ein Abrechnungsdruck, der den Vorgaben einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 GewO entspricht, unterstützt.

Entgeltbescheinigung – Verordnung und Anforderungen

Hinweise zum Druck Abrechnung, nach der Entgeltbescheinigungsverordnung

Wenn der Abrechnungsdruck den besonderen Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung entsprechen soll, kann ein Druck dazu ausgewählt werden.

Der Druck ist nach dem Muster von "Gehaltsabrechnung und RR" gestaltet. Dabei ist anders, damit die Abrechnung als Entgeltbescheinigung gelten kann:

Alle Stammdaten, die für die Entgeltbescheinigung gefordert werden, im oberen Teil ausgegeben: Oben wird ein Verweis auf den Entgeltbescheinigungs-Paragraphen der Gewerbeordnung gedruckt. Ob ein PV-Zuschlag gerechnet wird, steht im Kasten oben rechts; ebenso der Steuerfaktor bei Klasse 4.

Der Kasten oben rechts mit den Stammdaten enthält auch die Steuer-Identifikationsnummer. Die Steuertage und SV-Tage werden oben gedruckt statt unten im Monatsbereich.

Wenn die SV-Gleitzonenberechnung ausgeführt wurde, wird GZ Ja ausgegeben (ab 2019: Übergangsbereich ÜB). Wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, wird MF Ja ausgegeben. Der Druck ist 5002873 Lohn-, Gehaltsabr. Entgelt.

  • Arbeitgeber-Anteile zur betrieblichen Altersversorgung werden nicht ins Gesamtbrutto eingerechnet. Sie werden automatisch in den Nettoteil verschoben, oder, falls sie steuerpflichtig oder SV-pflichtig sind, im Nettoteil wiederholt. Das sind Lohnarten mit den Funktionen <1408 AG-Anteil Tarifliche Zusatz-Rente> und außerdem 1409|1417|1418|1421|1440|1441|1445|1446|1448|1449 und einige Funktionen ab 1246. Wenn eine Lohnart zur Altersvorsorge manuell abgerechnet wird, aber auch so behandelt werden soll, dann kann sie die Funktion <1458 Sonst AG-Anteil zur Altersversorgung, wird nicht automatisch gerechnet> erhalten. Die Beträge werden in die Summe der Persönlichen Bezüge eingerechnet.
  • Sachbezüge werden ins Gesamtbrutto eingerechnet. Ihre Summe wird zur Information wiederholt und zusätzlich in die Summe der Persönlichen Abzüge eingerechnet. Das sind Lohnarten mit der Bezugsart Sachbezug.
  • Ein Kammerbeitrag im Saarland oder in Bremen gilt nicht als gesetzlicher Abzug, sondern wird im Nettoteil ausgewiesen und in die Summe der Persönlichen Abzüge eingerechnet.
  • Der Arbeitnehmer-Anteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage gilt nicht als gesetzlicher Abzug, sondern bleibt im Nettoteil und wird in die Summe der Persönlichen Abzüge eingerechnet.

Dies geschieht automatisch, nicht bei der Abrechnung, sondern beim Druck.

Wenn frühere Abrechnungen gedruckt werden, dann werden sie auch nach diesen Regeln aufbereitet. Es ändern sich also diese Summen des Monats: Gesamtbrutto, Gesetzliche Abzüge, Nettoverdienst, Pers. Be-/Abzüge Summe. In den Jahressummen wird das Brutto des Jahres auch so errechnet.

Lohnarten müssen nicht geändert werden, außer dass die Funktion 1458 benutzt werden kann.

  • Bei den Abrechnungsdaten: Zur Steuer und Sozialversicherung werden Brutto und Beiträge getrennt nach laufendem Bezug und Einmalbezug ausgewiesen; die tatsächlichen Beträge ergeben sich als die Summe beider. Trägt der Arbeitnehmer eine Pauschalversteuerung, so hat die Abrechnung die Lohnart ins Brutto gesteuert.
  • Sonst: Im Summenteil werden bei den AN-Anteilen die gesetzlichen, freiwilligen und privaten Anteile in einem Betrag ausgegeben; bei Unterbrechung wird Beginn oder Ende gedruckt.

Druck der Abrechnung – steuerfreie Lohnnebenkosten

Druck der Abrechnung, steuerfreie Lohnnebenkosten

Steuerfreie Verpflegungszuschüsse und AG-Leistungen zu Fahrten können auf der Abrechnung im Nettoteil gedruckt werden.

Das sieht die Entgeltbescheinigungsverordnung so vor, indem sie sagt, "bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes ... wirken sich ... aus: 1. erhöhend die Werte für ... b. Nebenbezüge, geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten ...", also mit dem Hinweis auf die Steuerpflicht.

Das sind Lohnarten mit den Funktionen 1540|1550|1560|1561|1562|1563|1572|1573|1574, also von

"Steuerfreie AG-Leistungen Fahrten Wohnung/Arb.Stätte" bis "Tarifliche Wochenendheimfahrten"; diese

Beträge fließen auch in die LSt-Bescheinigung ein. Zusätzlich die Lohnarten mit den Funktionen

1570|1571|1575 "Reisegeld steuerfrei und außertarifliche Wochenendheimfahrten".

Wenn diese Lohnarten statt im Bruttoteil automatisch im Nettoteil gedruckt werden sollen, sofern sie steuerfrei sind, dann kann dies aktiviert werden; dies gilt auch für ältere Abrechnungen. Dann in der Einrichtung zur "Weiteren Internen Steuerung" diese Zeichenfolge hinzufügen: #EBV.

Die Lohnarten selbst müssen nicht geändert werden.

Beim Druck werden diese Lohnarten dann im Nettoteil gedruckt, zusammen und vor den übrigen Lohnarten in diesem Bereich.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Register Prüfen, Weitere Interne Steuerung.

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Druck als Entgeltbescheinigung nur

Druck der Abrechnung, nur als Entgeltbescheinigung

Der Druck der Abrechnung kann zusätzlich als Entgeltbescheinigung ausgeführt werden.

Dabei werden die Regeln der Entgeltbescheinigung angewendet, z.B. Sachbezüge ins Gesamtbrutto gerechnet, aber der Kalender, die Monatssummen und die Jahressummen werden nicht gedruckt.

/Abrechnung/Abrechnung, Monat, Druckausgaben erstellen, <abrentbes entgeltbescheinigung="">.

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Lohnkonto zur Entgeltbescheinigung

Druck Lohnkonto zur Entgeltbescheinigung

Beim Druck des Lohnkontos werden zusätzliche Werte ausgeben, die für eine Entgeltbescheinigung ermittelt werden, das sind:

  • Brutto Entgeltbescheinigung;
  • Netto Entgeltbescheinigung;
  • Netto Be-/Abzüge Entgeltbescheinigung.

Beim Druck des Lohnjournals kann ausgewählt werden, diese drei Werte zu ermitteln wie für die Entgeltbescheinigung. Bei einer Definition zu Personallisten können zu Brutto, Netto, Abzügen auch die "Entgelt"-Werte ausgewählt werden.

Brutto, Netto und Abzüge werden so ermittelt wie beim Abrechnungs-Druck, der als Entgeltbescheinigung gilt; also mit besonderen Regeln für AG-Anteile zur betrieblichen Altersversorgung, für Sachbezüge, für Kammerbeiträge und die Winterbeschäftigungs-Umlage.

/Berichte/Berichte drucken, <blolktoaj lohnkonto=""> und <blolktojo lohnjournal=""> und</blolktojo></blolktoaj>

/Berichte/Personallisten, Definition.

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Inflationsausgleich, Hinweise und Musterlohnart

Wir stellen Ihnen eine Muster-Lohnart zur Zahlung des Inflationsausgleichs zur Verfügung (Klick auf den Link):

https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/Loamuster_Inflationsausgleich.zip?version=1&modificationDate=1670062153215&api=v2

Der Import von Musterlohnarten ist hier in der Online-Hilfe beschrieben: BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence

Hinweise:

  • Die Musterlohnart ist um die individuellen Abrechnungsarten und Kontierungsgruppen/Kontierungshilfen zu ergänzen.
  • Die Musterlohnart ist pfändbar eingerichtet.

Es gibt keine verbindliche abschließende Klärung zur Pfändbarkeit. Da es sich um eine Arbeitgeberleistung handelt, ist diese nach § 850 Abs. 1 ZPO pfändbar. Bisher ist keine "Sonderbehandlung", insbesondere kein Ausschluss nach §§ 850a ff. ZPO ersichtlich. Wir übernehmen keine Haftung dazu.

  • Die Wertbegrenzung auf 3.000 Euro für den Zeitraum der zulässigen Gewährung ist manuell zu überwachen.

Eckpunkte:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Inflationsausgleichsprämie, zur Pfändbarkeit

Bisher bestand noch Uneinigkeit darüber, ob die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden kann.

Nun gibt es zu dieser Frage ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser stellte fest: Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3000 Euro Std./sv.frei) kann gepfändet werden. Als Begründung gab der BGH unter anderem an:

Auch wenn sie dazu gedacht ist, die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reicht das nach Auffassung des BGH nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz. Denn anders als zum Beispiel die staatlichen Corona-Hilfen ist die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden und kann vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nach Auffassung des BGH um Arbeitseinkommen, weil der Arbeitgeber sie freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Sie ist zwar steuer- und sozialversicherungsfrei, aber trotzdem keine staatliche Unterstützungsleistung. Sie erhöht den Lohn, ohne etwas an der Arbeitsleistung zu ändern. Die Prämie bedeutet also keine Vergütung für Mehrarbeit oder besondere Leistungen.

Sie können das BGH-Urteil vom 25. April 2024 mit dem Aktenzeichen IX ZB 55/23 auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.